Die vorliegende Verordnung bezweckt die Festlegung der Anwendungsmodalitäten von Artikel 55 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 57a fortfolgende des Gesundheitsgesetzes (GG) in Bezug auf die Beschränkung der Zulassung von Ärzten zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) im ambulanten Bereich.
In Anwendung der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (nachfolgend: der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen) legt die vorliegende Verordnung das Angebot an Ärztinnen und Ärzten, das der bedarfsgerechten Versorgung entspricht, nach medizinischen Fachgebieten und Region fest.