Diese Verordnung regelt die Anwendung von Artikel 11 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung hinsichtlich des kantonalen Hilfsfonds zugunsten der bei den Krankenkassen versicherten Personen (nachfolgend: der Fonds).
Die Unterstützung durch den Fonds ist subsidiärer Natur und erfolgt erst, wenn die von der obligatorischen Krankenversicherung, von den Zusatzversicherungen und allfälligen weiteren Institutionen angebotenen Leistungen ausgeschöpft sind. Der Fonds beteiligt sich nur an den Kosten, die den im Gesetz aufgeführten Bedingungen entsprechen (aussergewöhnliche Krankheitskosten, die durch die obligatorische Grundversicherung nicht abgedeckt sind).
Eine Unterstützung durch den Fonds ist namentlich ausgeschlossen für:
- laufende Zahnarztkosten, die nicht der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, aber eventuell in den Anwendungsbereich anderer Bestimmungen fallen (Gesetzgebung über die Subventionierung der Jugendzahnpflege);
- Transport- und Rettungskosten, die nicht der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, aber eventuell in den Anwendungsbereich anderer Bestimmungen fallen (Gesetzgebung über die Organisation des Rettungswesens);
- Spitalkosten in der Privatabteilung oder in einer privaten Anstalt.