Der vorliegende Beschluss bestimmt den Bruttolohn der Teilnehmenden an qualifizierenden Programmen (nachfolgend: QP), die im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen von 13. Dezember 2012 vorgesehen sind.
837.108
Beschluss über den Lohn der Teilnehmenden an einem qualifizierenden Programm (QP), das im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen ist
Präambel
eingesehen die Artikel 25 und folgende des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 (BMAG), insbesondere Artikel 27;
eingesehen die Artikel 27 und folgende des Reglements über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. November 2013 (BMAR), insbesondere Artikel 29;
eingesehen den Bericht der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit vom 10. Oktober 2013 (DIHA);
auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raum-entwicklung,
Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Lohn
Der Lohn des Teilnehmenden wird je nach Qualifikation der begünstigten Person für eine Vollzeitstelle festgelegt:
- ohne anerkannte Ausbildung Fr. 2'700
- EFZ oder Gleichwertiges Fr. 3'000
- Universität/Fachhochschule oder Gleichwertiges Fr. 3'300
Art. 3 Schlussbestimmungen
Der vorliegende Beschluss wird der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 13.11.2013 | 14.02.2014 | Erlass | Erstfassung | BO/Abl. 4/2013, 7/2014 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.11.2013 | 14.02.2014 | Erstfassung | BO/Abl. 4/2013, 7/2014 |