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837.108

Beschluss über den Lohn der Teilnehmenden an einem qualifizierenden Programm (QP), das im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen ist

vom 13.11.2013 (Stand 14.02.2014)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 25 und folgende des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 (BMAG), insbesondere Artikel 27;

eingesehen die Artikel 27 und folgende des Reglements über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. November 2013 (BMAR), insbesondere Artikel 29;

eingesehen den Bericht der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit vom 10. Oktober 2013 (DIHA);

auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raum-entwicklung,

beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

Der vorliegende Beschluss bestimmt den Bruttolohn der Teilnehmenden an qualifizierenden Programmen (nachfolgend: QP), die im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen von 13. Dezember 2012 vorgesehen sind.

Art. 2 Lohn

Der Lohn des Teilnehmenden wird je nach Qualifikation der begünstigten Person für eine Vollzeitstelle festgelegt:

  1. ohne anerkannte Ausbildung Fr. 2'700
  2. EFZ oder Gleichwertiges Fr. 3'000
  3. Universität/Fachhochschule oder Gleichwertiges Fr. 3'300

Art. 3 Schlussbestimmungen

Der vorliegende Beschluss wird der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 4/2013, 7/2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2013 14.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.11.2013 14.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014