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841.104

Beschluss zur Festsetzung der Gebühren in der Wohnbauförderung

vom 23.02.1994 (Stand 01.11.1993)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das Gesetz über das Wohnungswesen vom 30. Juni 1988;

eingesehen das Ausführungsreglement vom 7. Februar 1990;

eingesehen die Artikel 88 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungspflege vom 6. Oktober 1976;

eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Für jedes Hilfegesuch werden die Behandlungskosten auf 200 Franken pro Wohnung festgelegt, im Maximum 1'000 Franken für Gebäude von mehr als fünf Wohnungen.

Art. 2

Der vorliegende Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. November 1993 in Kraft.

Egress

CSW RO/AGS 1994 f 53 | d 68

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.02.1994 01.11.1993 Erlass Erstfassung RO/AGS 1994 f 53 | d 68

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 23.02.1994 01.11.1993 Erstfassung RO/AGS 1994 f 53 | d 68
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