Dieser Beschluss legt die Gebühren fest, welche die kantonale Dienststelle für die Jugend erhebt.
850.404
Beschluss über die Festlegung der Gebühren der kantonalen Dienststelle für die Jugend
Präambel
eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998;
eingesehen den Artikel 60 des Jugendgesetzes vom 11. Mai 2000;
auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zentrum für die Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET)
Das ZET erhebt für seine Leistungen die folgenden Gebühren:
- Leistungen, die von den Krankenkassen übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit den Krankenkassen;
- Leistungen, die durch die Invalidenversicherung übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung;
- Expertisen, welche durch die Gerichte oder die Versicherungen beantragt werden: (Taxpunkt: 2 Franken) (die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Untersuchungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt):
| 1. | Konsultationen, Untersuchungen | 20 Taxpunkte pro Viertelstunde |
| 2. | Aktenstudium | 30 Taxpunkte pro halbe Stunde |
| 3. | Abfassen des Berichtes | 18 Taxpunkte pro Seite A4 |
- Supervision gemäss folgenden Stundentarifen: (die Supervision im Rahmen ihrer Berufstätigkeit von Kleinkinderer-zieherinnen, von Lehrpersonen und von Mitarbeitern der Dienststelle wird nicht in Rechnung gestellt):
| 1. | Gruppensupervision (ab zwei Personen) | Fr. 150 |
| 2. | Einzelsupervision für Studierende | Fr. 70 |
| 3. | Einzelsupervision für Berufstätige | Fr. 20 |
- Stundentarif für Tätigkeiten in sozialpädagogischen und heilpädagogischen Institutionen für Kinder und Jugendliche Fr. 100
Art. 3 Kantonales Amt für Kindesschutz (AKS)
Die Leistungen des kantonalen Amtes für Kindesschutz sind wie folgt verrechnet:
- Adoption (Pauschale) (die Spesen für die Erstellung eines Arztzeugnisses werden direkt dem Arzt bezahlt):
| 1. | Administrative Kosten für die Erstellung einer Akte | Fr. 150 |
| 2. | Sozialabklärung | Fr. 500 |
| 3. | Adoptionsschlussbericht | Fr. 350 |
| 4. | Sozialabklärung für die Adoption eines weiteren Kindes | Fr. 200 |
| 5. | Sozialabklärung für die Adoption durch den Partner | Fr. 500 |
- Sozialabklärung, Beurteilung, Anhörung des Kindes. Die durch die Gerichte beantragten Berichte werden nach zeitlichem Aufwand (Aktenstudium, Ermittlung, Gespräch, Berichterstellung) zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet. Die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Abklärungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt;
- Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle. Die Abklärungs-berichte, welche durch die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle beantragt werden, namentlich bezüglich der Namens-änderung oder der Familienzusammenführung werden nach zeitlichem Aufwand zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet;
- Bewilligung zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung:
| 1. * | Pauschale zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung mit erhöhten Öffnungszeiten | Fr. 400 |
| 2. * | Pauschale zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung mit begrenzten Öffnungszeiten | Fr. 200 |
| 3. * | Pauschale für die Bewilligungserneuerung, unabhängig von den Öffnungszeiten | Fr. 200 |
Art. 4 Ferienkolonien und Internate
Die vorzunehmenden Abklärungen und Studien zwecks Bewilligung zur Führung einer Ferienkolonie und Internats werden wie folgt in Rechnung gestellt:
- Pauschale für die Betriebsbewilligung Fr. 500
- Pauschale für die Bewilligungserneuerung Fr. 250
Art. 5 Besondere Leistungen
Erbringen Mitarbeiter der Dienststelle besondere Leistungen, die nicht zu ihren angestammten Aufgaben gehören (Fachreferate, Beteiligung an Projekten usw.) kann die Dienststelle den zeitlichen Aufwand zum Ansatz von 150 Franken pro Stunde, sowie die üblichen Spesen in Rechnung stellen.
Art. 6 Mediator
Pauschale für eine Mediation: Fr. 50.
Art. 7 Gebührenreduktion
In Fällen finanzieller Schwierigkeiten oder in begründeten Sonderfällen kann der Dienstchef einen teilweisen oder totalen Verzicht der Gebühr beschliessen.
Art. 8 Teuerungsanpassung
Der Gebührenbetrag wird jeweils dann angepasst, wenn der Schweizerische Konsumentenindex eine Veränderung von 20 Punkten seit Inkrafttreten dieses Beschlusses erfährt (Basisindex 2010 = 100 Punkte).
Art. 9 Aufhebung
Dieser Beschluss erhebt den Beschluss des Staatsrates vom 9. Mai 2001.
Art. 10 Vollzug
Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Art. 11 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 14.01.2015 | 23.01.2015 | Erlass | Erstfassung | BO/Abl. 4/2015 |
| 18.11.2015 | 01.11.2015 | Art. 3 Abs. 1, d), 1. | geändert | BO/Abl. 48/2015 |
| 18.11.2015 | 01.11.2015 | Art. 3 Abs. 1, d), 2. | geändert | BO/Abl. 48/2015 |
| 18.11.2015 | 01.11.2015 | Art. 3 Abs. 1, d), 3. | eingefügt | BO/Abl. 48/2015 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.01.2015 | 23.01.2015 | Erstfassung | BO/Abl. 4/2015 |
| Art. 3 Abs. 1, d), 1. | 18.11.2015 | 01.11.2015 | geändert | BO/Abl. 48/2015 |
| Art. 3 Abs. 1, d), 2. | 18.11.2015 | 01.11.2015 | geändert | BO/Abl. 48/2015 |
| Art. 3 Abs. 1, d), 3. | 18.11.2015 | 01.11.2015 | eingefügt | BO/Abl. 48/2015 |