Das vorliegende Reglement setzt die erhobenen Gebühren und Auslagen sowie die Entschädigungen fest, die durch und an die verschiedenen für den Bereich des Veterinärwesens zuständigen Organe ausbezahlt werden, namentlich:
- der Staatsrat des Kantons Wallis durch die Departemente und die Dienststellen;
- die Gemeindebehörden;
- die amtlichen und nicht amtlichen Tierärzte;
- die amtlichen Fachexperten und Fachassistenten;
- die kantonale, kommunale und interkommunale Polizei;
- die durch das Veterinäramt (nachfolgend: das Amt) beauftragten Personen oder die Leistungen vom Veterinäramt beziehen.
Der Tarif der Gebühren und Entschädigungen ist durch Punkte bestimmt, ausser für die Tarife, die bereits in anderen Gesetzen in Franken festgelegt wurden. Der Richtwert von 1 Punkt (Tierarzt Tarif) ist auf 1,007 Franken festgelegt, wenn das vorliegende Reglement in Kraft tritt. Dieser Tarif wird gemäss dem jährlichen Beschluss des Staatsrates über die Anpassung der Besoldung des Staatspersonals an die Teuerung am 1. Januar jedes Jahres auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise (IKP) des Vormonats Dezember indexiert.