Das vorliegende Gesetz bezweckt:
- die Verwirklichung der im JSG definierten Zweckbestimmungen;
- die Zuständigkeiten der Behörden und die anwendbaren Verfahren festzulegen;
- die Regulierung des Wildbestandes, unter Berücksichtigung der Anliegen der Landwirtschaft, des Forstwesens, des Naturschutzes und des Tourismus;
- die Lebensräume und die Artenvielfalt zu erhalten;
- die Grundsätze betreffend die Verhütung und Entschädigung von Schäden, verursacht durch wildlebende Tiere festzusetzen;
- die Information und die Forschung betreffend die wildlebenden Tiere zu fördern.
Zur Verwirklichung dieser Zweckbestimmungen suchen die Behörden die Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen in ihren spezifischen Tätigkeitsbereichen, insbesondere jene des kantonalen Jägerverbandes (Verband) oder einer Diana, der Gemeinden oder Burgerschaften und der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Tourismus.