Die Person, die jegliche Tätigkeit in Verbindung mit der Prostitution aufgibt, ist verpflichtet, anhand eines Formulars (verfügbar auf der Interseite der Kantonspolizei oder am Polizeischalter) die Polizei schriftlich darüber zu informieren.
Das Meldeformular beinhaltet insbesondere die Gründe, welche zur Tätigkeitsaufgabe geführt haben, sowie die Adresse, an welche die Polizei diesen Entscheid zustellen soll.
Nach Eingang der Abmeldung verfährt die Polizei wie folgt:
- sie ordnet raschmöglichst die Löschung der Daten über die Ausübung der Prostitution in der Verwaltungsdatensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) sind überdies anwendbar;
- sie informiert die Behörden, denen eine Auskunft aus der Datensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, mitgeteilt wurde, über die Aufgabe der Tätigkeit und fordert sie auf, die entsprechenden Einträge zu löschen.
Die Löschung der Daten über die Tätigkeit der Prostitution in der gerichtlichen Datensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, wird gemäss dem Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 26. Juni 1984 vorgenommen, hilfsweise gemäss den Bestimmungen des GIDA über die Vernichtung von Daten.