Lexipedia

1021.029

Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für die Planung der neuen Kantonsschule Rotkreuz und den damit verbundenen Landerwerb

Vom 11. April 2024 (Stand 21. Juni 2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] und auf § 28 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006[2],

beschliesst:

Art. 1

Für die Planung der Kantonsschule Rotkreuz wird zulasten der Investitionsrechnung ein Objektkredit von 13 Millionen Franken (inkl. 8,1 % MWST) bewilligt (Preisbasis: Zentralschweizer Baukostenindex Oktober 2022).

Art. 2

Für den Erwerb des GS Nr. 2341, Gemeinde Risch, mit einer Fläche von 4830 m² sowie für den optionalen Zukauf einer angrenzenden Landfläche von maximal 1270 m², Gemeinde Risch, wird zulasten der Investitionsrechnung ein Objektkredit von 2,44 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Für das Tauschgeschäft zwischen dem Kanton Zug und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, bestehend aus der Veräusserung des Tauschobjekts GS Nr. 601, Gemeinde Hünenberg, mit einer Fläche von 4826 m² im Finanzvermögen, sowie aus dem Erwerb des Tauschobjekts GS Nr. 2340, Gemeinde Risch, mit einer Fläche von 6580 m² im Verwaltungsvermögen, wird für den Erwerb zulasten der Investitionsrechnung ein Kredit von 1 308 654 Franken bewilligt.

Art. 4

Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach der zweiten Lesung und der Schlussabstimmung im Kantonsrat die Baudirektion mit den Vorbereitungsarbeiten für das Wettbewerbsverfahren zu beauftragen.

Egress

GS 2024/039

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.04.2024 21.06.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/039

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.04.2024 21.06.2024 Erstfassung GS 2024/039