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121.32

Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht

(ÜVBüG)

Vom 7. November 2017 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG[1]) sowie gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894[2],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Bis zur Anpassung des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 (Bürgerrechtsgesetz[3]) und der Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz vom 25. November 1992 (kant. BüV[4]) an das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG[5]) und die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV[6]) dient diese Übergangsverordnung der Einführung eines bundesrechtskonformen Einbürgerungsverfahrens im Kanton Zug.

Art. 2 Einleitung des Einbürgerungsverfahrens

Das Verfahren um Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts sowie des Schweizer Bürgerrechts wird mit der Einreichung eines Gesuchsformulars bei der Direktion des Innern eingeleitet.

Die Direktion des Innern klärt die kantonalen und eidgenössischen Einbürgerungsvoraussetzungen ab. Sie prüft die Sprachkenntnisse.

Stellt die Direktion des Innern keine Hindernisse für eine Einbürgerung fest, leitet sie das Gesuch an den zuständigen Bürgerrat weiter.

Erachtet die Direktion des Innern mindestens eine Voraussetzung als nicht erfüllt, so teilt sie dies den Gesuchstellenden in einem anfechtbaren Entscheid mit.

Art. 3 Zusicherung des Gemeindebürgerrechts

Der Bürgerrat prüft die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Sind die Voraussetzungen erfüllt, teilt der Bürgerrat der Direktion des Innern seine Zusicherung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts mit.

Erachtet der Bürgerrat mindestens eine Voraussetzung als nicht erfüllt, teilt er dies den Gesuchstellenden in einem anfechtbaren Entscheid mit.

Art. 4 Zusicherung des Kantonsbürgerrechts

Nach Vorliegen der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts führt die Direktion des Innern ein allfälliges staatsbürgerliches Gespräch durch und prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Direktion des Innern die Zusicherung für das Kantonsbürgerrecht aus. Zusammen mit der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts leitet sie diese an die zuständige Bundesbehörde zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter. Andernfalls erlässt sie einen anfechtbaren Entscheid.

Art. 5 Wegzug

Bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bleiben die Direktion des Innern  und die entsprechende Bürgergemeinde für das Einbürgerungsverfahren zuständig, sofern dem Bund die Zusicherungen gemäss § 4 Abs. 2 bereits mitgeteilt wurden.

Art. 6 Erteilung des Gemeindebürgerrechts

Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor, stellt die Direktion des Innern den Gesuchstellenden ein Formular zu, worin diese innert Frist Auskunft über die Aktualität ihrer Angaben sowie über allfällig veränderte Verhältnisse erteilen. Bei Veränderungen sind entsprechende Belege einzureichen. 

Nachdem der Bürgerrat von der Direktion des Innern das Formular und allfällige erforderliche Belege zu veränderten Verhältnissen erhalten hat, entscheidet er innert sechzig Tagen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

In begründeten Einzelfällen kann der Bürgerrat bei der Direktion des Innern eine einmalige Fristerstreckung von dreissig Tagen beantragen.

Art. 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

Kann das Kantonsbürgerrecht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zugesprochen werden, überprüft die Direktion des Innern die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, soweit dies erforderlich ist. Der Bürgerrat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 8 Erteilung des Kantonsbürgerrechts

Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts nimmt die Direktion des Innern eine abschliessende Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen vor.

Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, erteilt der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht.

Art. 9 Aufsicht

Die Aufsicht über die Bürgergemeinden gemäss dem Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz[7]) steht im Hinblick auf die gemeindlichen Einbürgerungsverfahren der Direktion des Innern zu.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Vor dem Inkrafttreten dieser Übergangsverordnung eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

Egress

GS 2017/049

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/049

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/049