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122.5

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

(EG AuG)

Vom 31. Januar 2013 (Stand 20. August 2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 98 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)[1], das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)[2], Art. 43a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[3] und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[4]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes.

Vom Regelungsbereich ausgenommen sind die Bestimmungen zur Sozial- und Nothilfe sowie zur Integrationsförderung.

2. Zuständigkeiten

Art. 2 Amt für Migration

Das Amt für Migration vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung, soweit dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Dienststelle zuständig ist.

Es erteilt der Polizei die zum Vollzug erforderlichen Aufträge.

Art. 3 Polizei

Die Polizei ist zuständig für den Vollzug der administrativ angeordneten Festnahmen, Weg- und Ausweisungen, Personen- und Sachdurchsuchungen sowie der richterlich angeordneten Hausdurchsuchungen.

Sie ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AsylG[5].

Art. 4 Amt für Wirtschaft und Arbeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung in arbeitsmarktlichen Belangen.

Es ist zuständig für die Zuteilung zulasten der Höchstzahlen des Kantons, fällt die arbeitsmarktlichen Vorentscheide und kann administrative Sanktionen gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aussprechen.

Art. 5 Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht ist die richterliche Behörde im Sinne des AuG[6].

3. Amtshilfe und Datenbekanntgabe

Art. 6 Amtshilfe und Mitteilungspflicht der Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden *

Die Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden unterstützen das Amt für Migration in der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere nehmen sie Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Migration unterbreitet. *

Die Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden teilen dem Amt für Migration unverzüglich alle Eintragungen und Änderungen des Einwohnerregisters und des Zivilstandsregisters mit, welche Ausländerinnen und Ausländer betreffen und das Amt für Migration für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. *

Die Einwohnergemeinden nehmen überdies Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Wirtschaft und Arbeit unterbreitet. *

Art. 7 Mitteilungspflicht der kantonalen Behörden und Dienststellen

Entscheide, welche einen Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Ausländerinnen oder Ausländern aufweisen oder eine Auswirkung auf deren Aufenthalt haben können, sind von anderen kantonalen Behörden oder Dienststellen dem Amt für Migration umgehend mitzuteilen.

Die Polizei stellt dem Amt für Migration unverzüglich alle Rapporte und sachdienlichen Befragungen zu, die strafbare Handlungen von Ausländerinnen oder Ausländern betreffen, und orientiert es über Tatsachen, die den ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen.

4. Niederlassungsbewilligung

5. Verfahren bei Zwangsmassnahmen

Art. 9 Haftanordnung

Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist innert 24 Stunden nach der Festnahme oder auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug anzuordnen.

Der Entscheid ist der betroffenen Person umgehend mündlich begründet zu eröffnen mit dem Hinweis, einen Rechtsbeistand beiziehen zu können. Die schriftliche Begründung ist spätestens innert 72 Stunden nach der Festnahme nachzuliefern und dem Verwaltungsgericht mitzuteilen.

Bei einer Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist die schriftliche Begründung innert 72 Stunden nach dem Antrag um Überprüfung der Haft einzureichen. Spätestens nach 96 Stunden ist die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft durch die richterliche Behörde zu überprüfen. *

Art. 10 Haftüberprüfung

Der richterliche Haftüberprüfungsentscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich begründet zugestellt.

Wird die Haft bestätigt, ist im Entscheid auf die Möglichkeit zur Stellung eines Haftentlassungsgesuches hinzuweisen.

Art. 11 Haftverlängerung

Das Amt für Migration hat den Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen.

Art. 12 Haftentlassungsgesuch

Das Haftentlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftüberprüfung.

Art. 13 Übersetzung

In jedem Stadium des Verfahrens ist, sofern nötig, von Amtes wegen auf Kosten des Kantons eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen.

6. Finanzielles

Art. 14 Gebühren und Auslagen

Die Behörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, welche sich nach der Gebührenverordnung AuG[7] und nach dem Verwaltungsgebührentarif[8] richten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Pauschalgebühren festgelegt werden.

Als Auslagen können die Behörden ihre Aufwendungen in Rechnung stellen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Art. 15 Vollzugs- und Ausreisekosten

Verfügen administrativrechtlich inhaftierte Ausländerinnen oder Ausländer über finanzielle Mittel, werden ihnen die Vollzugs- und Ausreisekosten ganz oder teilweise auferlegt.

Die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Vollzugs- und Ausreisekosten trägt der Kanton.

7. Rechtspflege

Art. 16 Rechtspflege

Beschwerden gegen Entscheide des Amts für Migration und des Amts für Wirtschaft und Arbeit sind an den Regierungsrat zu richten, sofern nicht ausdrücklich eine richterliche Behörde zuständig ist.

Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 64 Abs. 3 AuG[9] ist das Verwaltungsgericht.

Art. 17 Fristen im Bereich der Zwangsmassnahmen

Die nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung ist innert zehn Tagen seit dem Ende der Festhaltung beim Verwaltungsgericht zu beantragen.

Gegen die Anordnung einer Durchsuchung und gegen die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung kann innert zehn Tagen seit Empfang der Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (EG ANAG)[10] aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung[11]. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[12].

Egress

GS 2013/012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.01.2013 01.05.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/012
12.05.2016 20.08.2016 Ingress geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 6 Titel geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 6 Abs. 1 geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 6 Abs. 2 geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 6 Abs. 3 geändert GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 8 aufgehoben GS 2016/029
12.05.2016 20.08.2016 § 9 Abs. 3 geändert GS 2016/029

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 31.01.2013 01.05.2013 Erstfassung GS 2013/012
Ingress 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029
§ 6 12.05.2016 20.08.2016 Titel geändert GS 2016/029
§ 6 Abs. 1 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029
§ 6 Abs. 2 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029
§ 6 Abs. 3 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029
§ 8 12.05.2016 20.08.2016 aufgehoben GS 2016/029
§ 9 Abs. 3 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029