Lexipedia

131.1

Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen

(Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)

Vom 28. September 2006 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 29 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in den Gemeinden, soweit sie an der Urne durchgeführt werden.

Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt es, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.

1.2. Stimmrecht; politischer Wohnsitz

Art. 2 Stimmrecht; Begriff

Das Stimmrecht ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.

Das Stimmrecht schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine besonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt.

Eine gewählte Person hat während ihrer gesamten Amtsdauer die Voraussetzungen für die Eintragung im Stimmregister (§ 4 Abs. 2) im massgebenden Wirkungskreis zu erfüllen. Mit dem Wegfall einer Voraussetzung erlischt ihr Amt. *

Art. 3 Politischer Wohnsitz

Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.

Wer einen Heimatausweis, Interimsschein und dergleichen hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er in der Niederlassungsgemeinde nicht im Stimmregister eingetragen ist. *

1.3. Organisatorische Bestimmungen

Art. 4 Stimmregister

Jede Einwohnergemeinde führt unter der Aufsicht des Gemeinderats ein Stimmregister. Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen ist. *

Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von § 3 erfüllt. *

Eintragungen und Streichungen werden laufend, spätestens jedoch beim Abschluss des Stimmregisters vor einer Abstimmung oder Wahl von Amtes wegen vorgenommen. *

Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 5 Stimmbüro

In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Stimmbüro von mindestens sieben Mitgliedern und regelt den Vorsitz und die Protokollführung. Er kann das Stimmbüro nötigenfalls mit Hilfskräften erweitern.

Die Mitglieder des Stimmbüros müssen mit Ausnahme der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers und deren bzw. dessen Stellvertretung im Wahlkreis stimmberechtigt sein. Im Stimmbüro der Einwohnergemeinde sollen mindestens alle Ortsparteien angemessen vertreten sein, die in der entsprechenden Gemeinde im Kantonsrat oder im Gemeinderat vertreten sind. *

Das Stimmbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse.

Die Mitglieder des Stimmbüros und Hilfskräfte treten in den Ausstand, wenn sie *

  1. selbst in der Wahl stehen;
  2. mit einer kandidierenden Person im Wahlkreis verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine dauernde Lebensgemeinschaft führen oder in gerader Linie verwandt sind.

Eine Bürger-, Kirch- oder Korporationsgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen. *

Art. 6 Kantonale Behörden

Die Aufsicht über die Wahlen und Abstimmungen obliegt der Direktion des Innern. Sie erlässt Kreisschreiben und Weisungen, betreut die Rechtsetzung und organisiert den Beschwerdedienst.

Kantonales Stimmbüro ist die Staatskanzlei.

Art. 7 Wahl- und Abstimmungslokale, Urnenöffnungszeiten *

Der Gemeinderat bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale und die Urnenöffnungszeiten.

Am Abstimmungssonntag sind die Urnen während mindestens einer Stunde, längstens aber bis um 12.00 Uhr, offen zu halten.

Nach Ablauf jeder Öffnungszeit sind die Urnen zu verschliessen und mit den Stimmrechtsausweisen an einem sicheren Ort aufzubewahren.

… *

1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe

1.4.1. Stimmmaterial

Art. 8 Zustellung

Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln und dem verschliessbaren Stimmzettelkuvert. Es wird den Stimmberechtigten in einem Kuvert zugestellt, das als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet werden muss. *

Bei Wahlen erhalten die Stimmberechtigten in jedem Fall auch einen leeren Wahlzettel.

Das Stimmmaterial ist so rechtzeitig zu versenden, dass es für Abstimmungen in der viertletzten Woche vor dem Abstimmungstag und für Wahlen spätestens in der drittletzten Woche vor dem Wahltag bei den Stimmberechtigten eintrifft. *

Der Gemeinderat kann beschliessen, dass Abstimmungsvorlagen mit Erläuterung pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung.

Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Versand des Stimmmaterials.

Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtigten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der Neutralität und der Sachlichkeit gewährleisten. Sie sind auf Anfrage auch weiteren Stimmberechtigten zuzustellen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

Art. 9 Bereitstellung

Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung.

Art. 9a * Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Bei der Ausgestaltung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

1.4.2. Stimmabgabe

Art. 10 Grundsatz

Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder – wo die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 17) – elektronisch abgeben.

Es müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

Art. 11 Kontrolle der Stimm- und Wahlzettel

Bevor Stimm- und Wahlzettel in die Urne gelegt werden, sind sie von einem Mitglied des Stimmbüros abzustempeln oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Die oder der Stimmberechtigte darf nur eigene Stimm- und Wahlzettel in die Urne legen. *

1.4.3. Briefliche Stimmabgabe

Art. 12 Grundsatz

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials zulässig.

Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland.

Art. 13 Verfahren

Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Wahl- oder Stimmzettel im Stimmzettelkuvert, das keine Angaben über die stimmberechtigte Person enthalten darf und unterzeichnet den Stimmrechtsausweis. Stimmzettelkuvert und Stimmrechtsausweis werden in das amtliche Rücksendekuvert gelegt. Dieses ist zu verschliessen und der Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes zuzustellen.

Das Rücksendekuvert kann im In- oder Ausland der Post übergeben, in den Gemeindebriefkasten eingeworfen, auf der Gemeindeverwaltung oder während der ordentlichen Abstimmungszeiten in einem Stimmlokal abgegeben werden.

Art. 14 Ungültige briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  1. der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterzeichnet ist;
  2. das Rücksendekuvert mehr Stimmzettelkuverts als gültige Stimmrechtsausweise enthält;
  3. das Stimmzettelkuvert Angaben über die Person der oder des Stimmberechtigten oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält;
  4. das Rücksendekuvert nicht verschlossen ist;
  5. nicht das amtliche Rücksendekuvert verwendet wird;
  6. die Adresse der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis nicht lesbar ist;
  7. das Rücksendekuvert nach Urnenschluss bei der Gemeindeverwaltung oder im Stimmbüro eintrifft.

Art. 15 Verarbeitung durch das Stimmbüro

Die eingegangenen Rücksendekuverts sind vor Urnenschluss ungeöffnet dem Stimmbüro zu übergeben. Dieses öffnet sie und sorgt dafür, dass die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts bis zur Urnenöffnung (§ 18) sicher aufbewahrt werden.

Rücksendekuverts, bei denen ein Ungültigkeitsgrund im Sinne von § 14 vorliegt, werden ausgesondert und fallen für den Urnengang ausser Betracht.

Am Abstimmungssonntag öffnet das Stimmbüro die Stimmzettelkuverts unter Wahrung des Stimmgeheimnisses. *

… *

Enthält das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, sind sie alle ungültig; sie werden bei der Ermittlung der Ergebnisse als ein ungültiger Stimm- oder Wahlzettel gezählt. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.

Art. 16 Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung *

Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können der Gemeinde ein Begehren stellen, ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder mit Hilfe einer anderen bei der Gemeindeverwaltung tätigen Person auszuüben. *

Sie können der Gemeinde auch ein Begehren stellen, dass in der Schweiz stimmberechtigte Personen ihres Vertrauens ihnen künftig diese Hilfe leisten können. *

Ein Begehren nach Abs. 1 ist spätestens drei Tage und ein Begehren nach Abs. 2 spätestens zwanzig Tage vor dem Abstimmungssonntag einzureichen. *

Die Hilfe leistenden Personen unterstützen die Person mit Behinderung bei der Stimmabgabe, nötigenfalls auch beim Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel. Sie haben jegliche Beeinflussung zu unterlassen und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. *

Art. 17 Elektronische Stimmabgabe

Der Regierungsrat kann örtlich, zeitlich oder sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bewilligen, wenn die technischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1.5. Ermittlung der Ergebnisse

Art. 18 Öffnung der Urnen

Die Urnen dürfen erst am Abstimmungssonntag geöffnet werden.

Das Stimmbüro trifft die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Sicherung der Stimm- und Wahlzettel erforderlichen Massnahmen.

Art. 19 Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel

Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

  1. nicht amtlich sind;
  2. nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 gekennzeichnet sind;
  3. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
  4. den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen;
  5. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
  6. sich nicht im Stimmzettelkuvert befinden.

Wahlzettel sind ausserdem ungültig, wenn sie keinen gültigen Kandidatennamen enthalten.

Art. 20 Ungültige und leere Stimm- und Wahlzettel

Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl fallen die ungültigen und leeren Stimm- und Wahlzettel ausser Betracht.

Art. 21 Protokoll

Über das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung erstellt das Stimmbüro ein Protokoll gemäss den Vorgaben der Staatskanzlei. Es ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Protokolle sind am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen.

Art. 22 Sicherung des Stimmmaterials

Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln und bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zuzustellen.

Die versiegelten Stimm- und Wahlzettel und Stimmrechtsausweise sowie die ungültigen Rücksendungen (§ 14) sind bis zur verbindlichen Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.

Art. 23 Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse

Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen sowie bei Kantonsrats- und Friedensrichterwahlen das kommunale Stimmbüro.

Die Stimmbüros übermitteln die Ergebnisse der kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen unverzüglich der Staatskanzlei. Diese veröffentlicht sie unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit im Amtsblatt.

Die kommunalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden vom Gemeinderat veröffentlicht.

1.6. Elektronische Datenverarbeitung *

Art. 23a * Elektronische Erfassung und Auswertung der Wahl- und Stimmzettel

Der Kanton unterhält ein elektronisches Erfassungs- und Auswertungssystem, welches *

  1. die Stimmbüros der Gemeinden bei der Erfassung und der Übertragung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form unterstützt;
  2. den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet;
  3. die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt;
  4. die Daten zwischen den Stimmbüros der Gemeinden und der Staatskanzlei übermittelt;
  5. die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.

Die Staatskanzlei entscheidet über den Einsatz des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems *

  1. bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
  2. bei gemeindlichen Gesamterneuerungswahlen.

Die Staatskanzlei stellt das elektronische Erfassungs- und Auswertungssystem den Gemeinden auch für die übrigen gemeindlichen Wahlen und die gemeindlichen Abstimmungen zur Verfügung. *

Wenn die Staatskanzlei den Einsatz des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für gemeindliche Gesamterneuerungswahlen anordnet, sind die Gemeinden verpflichtet, dieses zu verwenden. *

Die Gemeinden übernehmen den Support und die Kosten des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems, sofern am Abstimmungs- oder Wahltag *

  1. keine eidgenössische oder kantonale Abstimmung stattfindet;
  2. keine eidgenössische oder kantonale Wahl stattfindet;
  3. keine gemeindliche Gesamterneuerungswahl stattfindet, bei der die Staatskanzlei das elektronische Erfassungs- und Auswertungssystem angeordnet hat.

In den übrigen Fällen übernimmt der Kanton den Support und die Kosten des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems. *

Art. 23b * Elektronische Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Staatskanzlei kann die elektronische Einreichung von Wahlvorschlägen zulassen, sofern die technischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Staatskanzlei regelt die Einzelheiten.

2. Abstimmungen

Art. 24 Ausschreibung

Abstimmungen werden im Kanton vom Regierungsrat, in den Gemeinden vom Gemeinderat angeordnet. Sie sind acht Wochen vor dem Abstimmungstag durch die Staatskanzlei bzw. den Gemeinderat im Amtsblatt auszuschreiben. *

Art. 25 Amtliche Abstimmungserläuterungen

Den Abstimmungsunterlagen ist eine kurze und sachliche Erläuterung der Vorlage beizulegen, die auch die Auffassung wesentlicher Minderheiten zum Ausdruck bringt. Bei Abstimmungen über Initiativen und Referendumsvorlagen sind die Argumente der Urheberkomitees angemessen zu berücksichtigen.

Art. 26 Abstimmung über einzelne Vorlagen

Für die Annahme einer Vorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

Art. 27 Abstimmung über Initiativen mit Gegenvorschlag

Abstimmungen über Initiativen mit Gegenvorschlag werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

  1. Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Sie können uneingeschränkt erklären,
  1. ob sie die Initiative der geltenden Ordnung vorziehen,
  2. ob sie den Gegenvorschlag der geltenden Ordnung vorziehen,
  3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen der geltenden Ordnung vorgezogen werden sollten.
  1. Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht;
  2. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. Angenommen ist die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Anzahl Ja-Stimmen aus den beiden Hauptfragen.

Art. 28 Abstimmung über Varianten

Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.

Paragraph 27 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 28a * Rückzug der Initiative

Das Initiativkomitee muss den Rückzug einer Verfassungs- oder Gesetzesinitiative innert einer Woche seit der Schlussabstimmung im Kantonsrat gegenüber der Staatskanzlei erklären (bis 24.00 Uhr am letzten Tag der Frist).

Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrats, der nach der Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum unterliegt.

Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, arbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die dem Gegenvorschlag entspricht.

Liegt bei einer Gesetzesinitiative ein Gegenvorschlag vor, kann die Initiative unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass kein Referendum zustande kommt.

3. Wahlen

3.1. Kantonale Wahlen

3.1.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 29 * Ausschreibung

Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zwölf Wochen vor dem Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben. Allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren sind am Donnerstag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. *

Art. 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen

Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrats und des Kantonsrats finden jeweils am ersten Oktobersonntag, diejenigen der richterlichen Behörden am letzten Sonntag im Juni, diejenigen der Mitglieder des Ständerats gleichzeitig mit den Nationalratswahlen statt. *

… *

Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere Verhältnisse es nahelegen. *

Die Staatkanzlei kann die Fristen für die Bereinigung (§ 35) sowie für die Ergänzung von Wahlvorschlägen (§ 36) verkürzen, wenn besondere Verhältnisse es nahelegen. *

Die Amtsdauer der Mitglieder des Ständerats beginnt mit Beginn der Wintersession des Ständerats. *

Art. 30a * Ablauf von Fristen an Feiertagen

Fallen die in den §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1, 52 Abs. 4, 56 Abs. 3 und 60 Abs. 2 Satz 2 genannten Wochentage auf einen Feiertag gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)[2], so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr.

3.1.1.1. Wahlvorschläge

Art. 31 Einreichung; Wahlanmeldeschluss

Die Wahlvorschläge sind bis zum zehntletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen, und zwar *

  1. der Staatskanzlei für die Wahlen der Mitglieder des Ständerats, des Regierungsrats, des Verwaltungs-, Ober-, Kantons- und Strafgerichts;
  2. der Gemeindekanzlei für die Mitglieder des Kantonsrats.

… *

Die Gemeindekanzlei gibt der Staatskanzlei von den eingereichten Wahlvorschlägen für die Kantonsratswahlen umgehend Kenntnis.

Art. 32 Inhalt bei Proporzwahlen *

Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irreführend sein oder gegen die guten Sitten verstossen.

Werden mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung eingereicht, so sind sie in der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren.

Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu vergeben sind. Der gleiche Name darf höchstens zweimal geschrieben werden. *

Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen.

Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden. *

Art. 32a * Inhalt bei Majorzwahlen

Bei Majorzwahlen darf ein Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu vergeben sind. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig.

Der Wahlvorschlag enthält eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag einreicht und auf dem Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a dieses Gesetzes aufzuführen ist.

Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, fällt der Wahlvorschlag dahin.

Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden. *

Art. 33 Unterzeichnung und Vertretung *

Jeder Wahlvorschlag muss nebst der kandidierenden Person (§ 32 Abs. 4 und § 32a Abs. 3) von mindestens zehn Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. *

Die Unterzeichnenden der Wahlvorschläge müssen am Tag, an dem die Wahlvorschläge eingereicht werden, im Stimmregister eingetragen sein. *

Die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner gilt als Vertreterin bzw. Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Wahlvorschlags muss im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt sein. Wer den Wahlvorschlag vertritt, ist berechtigt und verpflichtet, die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. *

Die Vertretung des betreffenden Wahlvorschlags führt auf dem Wahlvorschlag die Erreichbarkeit auf (Telefonnummer und E-Mail-Adresse). *

Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag pro Wahlart unterzeichnet, werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart gestrichen. *

Mangelhafte Unterzeichnungen sind den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften beigebracht werden können. Diese sind bis am Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, einzureichen. *

Art. 34 Mehrfach Vorgeschlagene

Steht bei Proporzwahlen der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeindekanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.

Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Name bereits auf einem Wahlvorschlag aus einer anderen Gemeinde steht. Sie teilt die Streichungen den betroffenen Gemeinden so rasch wie möglich mit.

… *

Art. 35 Behebung von Mängeln; Bereinigung

Die Wahlvorschläge liegen auf der Staatskanzlei bzw. auf der Gemeindekanzlei bis zum Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden.

Festgestellte Mängel sind bis spätestens am folgenden Tag, 12.00 Uhr, der Vertreterin oder dem Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags mitzuteilen. *

Wird ein Mangel nicht bis zum Freitag nach dem Wahlanmeldeschluss, 12.00 Uhr, behoben, wird der Wahlvorschlag als ungültig erklärt und die Ungültigkeit der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags umgehend, jedoch spätestens bis 17.00 Uhr, mitgeteilt. Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so wird nur deren Name gestrichen. *

Art. 36 Ergänzung von Wahlvorschlägen

Die Vertreterinnen oder Vertreter von Wahlvorschlägen, auf denen Vorgeschlagene amtlich gestrichen wurden, werden eingeladen, die Wahlvorschläge bis zum Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zu ergänzen. *

Bis zum gleichen Zeitpunkt können Wahlvorschläge ergänzt werden, wenn seit der Einreichung Vorgeschlagene gestorben sind oder die Wahlfähigkeit verloren haben.

Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.

Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter des Wahlvorschlags nichts anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angereiht. *

Art. 36a * Abschluss des Bereinigungsverfahrens

Das Bereinigungsverfahren ist am ersten Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, abgeschlossen.

Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.

Art. 37 Listen bei Proporzwahlen *

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzzuteilung im Rat massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nummer 1 erhält. Bei mehreren Listen mit gleicher Stimmenzahl erfolgt die Reihenfolge der Listennummern für diese Listen alphabetisch nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel. *

Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht belegten Nummern und werden in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel im Anschluss an die gemäss Abs. 2 geordneten Listen aufgeführt. *

Weicht die Nummerierung beim Grossen Gemeinderat von der kantonalen Nummerierung ab, richtet sich die Nummerierung für den Grossen Gemeinderat nach der kantonalen Nummerierung. *

Die Listen werden mit den Bezeichnungen im Amtsblatt veröffentlicht. *

Art. 37a * Bereinigte Wahlvorschläge bei Majorzwahlen

Bei Majorzwahlen werden im Falle eines Urnengangs die bereinigten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber und danach der neu Kandidierenden samt einer allfälligen Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, im Amtsblatt veröffentlicht. *

Art. 39 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

Bei Proporzwahlen werden für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die Listenbezeichnung und Kandidatenangaben (Nach- und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort, gegebenenfalls der Zusatz «bisher») vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck erstellt. *

Bei Majorzwahlen wird pro Wahl ein einziger leerer Wahlzettel erstellt, der so viele leere Linien enthält, wie Personen in die betreffende Behörde zu wählen sind. Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beigelegt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber und danach alle neu Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen aufgeführt sind. Das Beiblatt enthält Nach- und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort, gegebenenfalls den Zusatz «bisher» sowie eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat. *

Den Stimmberechtigten wird ein vollständiger Satz aller Wahlzettel ihres Wahlkreises zugestellt.

Art. 40 Stille Wahl

Werden für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, findet kein Wahlgang statt.

Bei kantonalen Wahlen erklärt der Regierungsrat, bei kommunalen Wahlen der Gemeinderat die so Vorgeschlagenen für gewählt, teilt ihnen die Wahl mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt.

Sind nach der stillen Wahl nicht alle Sitze besetzt, findet eine Ergänzungswahl statt (§§ 52 und 57).

Art. 41 Unvereinbarkeit

Werden Personen gewählt, die nach § 20 der Kantonsverfassung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt niemand von den Gewählten freiwillig zurück, so scheidet aus, wer die kleinere Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bei einer Unvereinbarkeit gemäss § 21 Abs. 2 der Kantonsverfassung teilt die betroffene Person der Staatskanzlei innert sieben Tagen mit, auf welches Amt sie verzichtet. Unterlässt sie diese Mitteilung, stellt der Kantonsrat ihre Nichtwählbarkeit fest.

Wird entgegen § 45 Abs. 2 der Kantonsverfassung ein Mitglied des Regierungsrats in einen der eidgenössischen Räte oder ein Mitglied der eidgenössischen Räte in den Regierungsrat gewählt, erklärt es dem Regierungsrat innert vierzehn Tagen schriftlich, auf welches Amt es verzichtet. Verzichtet es auf das Amt der Ständerätin bzw. des Ständerats oder der Regierungsrätin bzw. des Regierungsrats, ordnet der Regierungsrat sofort eine Ergänzungswahl an. Das Mitglied darf das Amt, auf das es verzichtet, bis zur Übernahme des Amts durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ausüben. *

3.1.2. Proporzwahlen

Art. 42 Ausfüllen des Wahlzettels

Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benützt, kann darauf Namen streichen, den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren) oder Namen aus anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren) sowie die Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

Leere Wahlzettel (§ 8 Abs. 2) können mit einer Listenbezeichnung versehen und ganz oder teilweise mit Namen von Vorgeschlagenen ausgefüllt werden.

Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf dem Wahlzettel stehen.

Auf dem Wahlzettel dürfen nicht mehr Personen aufgeführt sein, als zu wählen sind.

Art. 43 Zusatzstimmen

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlt eine Bezeichnung oder kann der Wahlzettel nicht eindeutig einer Liste zugeordnet werden, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

Wurden im Sinne von § 44 Abs. 1 Namen gestrichen und verbleiben weniger Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die auf sie entfallenden Stimmen als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt. Fehlt eine solche, zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen). *

… *

Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten erhalten je eine Kandidatenstimme.

Art. 44 Bereinigung der veränderten Wahlzettel

Die veränderten Wahlzettel sind zu bereinigen. Als ungültige Stimmen sind zu streichen: *

  1. Namen von Personen, die nicht kandidieren und somit auf keiner Liste stehen;
  2. Namen, die nicht klar einer kandidierenden Person zugeordnet werden können;
  3. mehr als zweimal geschriebene Namen der gleichen kandidierenden Person.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen. *

Art. 45 Zusammenstellung der Ergebnisse

Nach Schluss der Wahl stellt das Stimmbüro für jede Behörde fest und protokolliert:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
  2. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel.

Aus der Zahl der gültigen Wahlzettel werden festgestellt: *

  1. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
  2. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 43);
  3. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Partei (Parteistimmen);
  4. die Zahl der leeren Stimmen.

Art. 46 Erste Verteilung der Mandate

Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist die Verteilungszahl.

Anschliessend werden jeder Liste so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

Art. 47 Weitere Verteilungen

Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen Mandate einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:

  1. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt;
  2. Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist;
  3. Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch, so erhält jene Liste das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach § 46 Abs. 2 den grössten Rest erzielte;
  4. Falls immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene Liste, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist;
  5. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene Liste das nächste Mandat, bei welcher die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der für die Wahl in Betracht kommt, am meisten Stimmen erhalten hat;
  6. Sind auch diese Stimmenzahlen gleich, entscheidet das Los.

Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.

Art. 49 Ermittlung der Gewählten

Auf jeder Liste ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.

Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute, und zwar in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.

Art. 50 Listen mit zu wenig Kandidatinnen oder Kandidaten

Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten enthält, findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl statt (§ 52).

Art. 51 Nachrücken

Lehnt jemand die Wahl ab oder wird während der Amtsperiode ein Sitz frei, so erklärt der Gemeinderat bei Kantonsratswahlen die erste Ersatzkandidatin oder den ersten Ersatzkandidaten für gewählt. Der Beschluss ist im Amtsblatt zu publizieren. *

Kann oder will eine Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die nachfolgende an ihre Stelle. *

Lehnt die Ersatzperson die Wahl ab, gilt der Verzicht für die ganze Legislatur. *

Art. 52 Ergänzungswahl

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, ordnet der Regierungsrat eine Ergänzungswahl an. Sofern weniger als drei Mitglieder der Behörde zu wählen sind, kommt das Majorzverfahren (§§ 53 ff.) zur Anwendung.

Kandidatinnen und Kandidaten, die im Hauptwahlgang zugunsten einer Mitkandidatin oder eines Mitkandidaten zurückgetreten sind, dürfen für die betreffende Amtsdauer nicht mehr vorgeschlagen werden.

Ergänzungswahlen sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. *

Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *

Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.

3.1.2.a Wahl des Kantonsrats *

Art. 52a * Verfahren

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§ 52b–52g) nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrats nach § 1–23a sowie § 29–52 dieses Gesetzes. Ausgenommen sind § 46–49. Die stille Wahl (§ 40) von einzelnen Kandidierenden oder in einzelnen Wahlkreisen ist bei den Kantonsratswahlen nur bei Ergänzungswahlen möglich. *

Die Wahl des Kantonsrats wird nach dem doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.

Art. 52b * Zuständigkeit

Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.

Art. 52c * Listengruppen

Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

Wurde eine Liste nur in einem Wahlkreis eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als Listengruppe.

Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Liste wenigstens in einem Wahlkreis mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhält oder wenn sie eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht. *

Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

Art. 52d * Oberzuteilung auf die Listengruppen

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste. *

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

Im Rahmen der Vorgehensweise gemäss Abs. 2 legt die Staatskanzlei den Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 80 Sitze vergeben werden.

Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

Art. 52e * Unterzuteilung auf die Listen

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

Falls die Zahl der Sitze der stimmenstärksten Liste in einem Wahlkreis nicht mindestens eins beträgt, wird diese auf eins erhöht (Majorzbedingung). *

Führt die Anwendung der Majorzbedingung zu einem Widerspruch mit Abs. 2, so werden in möglichst wenigen Wahlkreisen die Majorzbedingung deaktiviert, sodass die Bedingungen von Abs. 2 eingehalten werden können. Gibt es dafür mehrere gleichwertige Möglichkeiten, entscheidet das Los. *

Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor fest und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Abs. 1

  1. jeder Wahlkreis die ihm gemäss § 38 der Kantonsverfassung zugewiesene Zahl von Sitzen erhält;
  2. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.

Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

Art. 52f * Sitzverteilung innerhalb der Listen

Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.

… *

Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen.

Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen- bzw. Kandidaten enthält, gelten die Bestimmungen über die Ergänzungswahl (§ 52).

Art. 52g * Sitzzuteilung im Spezialfall

Kommt es bei der Anwendung des doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahrens zu einer Konstellation, bei der keine Sitzzuteilung gemäss § 52d–52f möglich ist, werden die Sitze in jedem Wahlkreis separat in analoger Anwendung von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte[3] verteilt.

3.1.3. Majorzwahlen

Art. 53 Bereinigung der Wahlzettel bei der Auswertung *

Die Wahlzettel werden inhaltlich bereinigt. Zu diesem Zwecke sind zu streichen: *

die mehr als einmal geschriebenen Kandidatennamen; *

Namen, die im Rahmen des Wahlanmeldeverfahrens nicht form- und fristgerecht eingereicht worden sind; *

unleserliche und ungenügend bezeichnete Kandidatennamen. *

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind, werden die überzähligen Namen gestrichen, und zwar von unten nach oben und von rechts nach links. *

Art. 54 Zusammenstellung der Ergebnisse

Nach Abschluss der Wahl stellt das Stimmbüro für jede Behörde separat fest und protokolliert:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
  2. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;
  3. die Zahl der gültigen Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten erhalten haben (Kandidatenstimmen).

Art. 55 Ermittlung der Gewählten; absolutes Mehr

Gewählt ist, wer das absolute Mehr und die höchsten Stimmenzahlen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Art. 56 Zweiter Wahlgang

Erreichen im ersten Wahlgang weniger Kandidatinnen oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahlkreis ein zweiter Wahlgang statt.

Zweite Wahlgänge finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt. *

Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden. *

Für die Wahl der Mitglieder des Ständerats setzt der Regierungsrat den Wahltag sowie die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge jeweils so fest, dass die Teilnahme der gewählten Ständerätinnen bzw. Ständeräte am ersten Tag der Wintersession gewährleistet ist. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden. *

Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. In der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten für gewählt zu erklären, als noch Mandate zu besetzen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 57 Ergänzungswahlen

Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei werden, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. *

Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *

Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.

Für die Gerichte wird keine Ergänzungswahl durchgeführt, wenn im Jahr, in welchem die Vakanz entsteht, Gesamterneuerungswahlen stattfinden. *

3.1.4. Wahlprüfung

Art. 58 Zuständigkeit, Verfahren

Der Kantonsrat stellt die Gültigkeit der Kantonsrats-, Regierungsrats-, Ständerats- und Richterwahlen abschliessend und verbindlich fest. *

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt publiziert. Er ist deklaratorischer Natur. *

Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, treten in den Ausstand.

3.1.5 Amtsführung in speziellen Fällen *

Art. 58a * Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums

Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten führt, sofern das Vizepräsidium noch nicht besetzt ist, das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das ältere Mitglied der Behörde den Vorsitz.

Art. 58b * Weiterführung der Amtsgeschäfte bei Beschwerden

Wird eine Wahl kassiert, haben die bisherigen Mitglieder der Behörde die Amtsgeschäfte so lange weiterzuführen, bis eine gültige Neuwahl zustande gekommen ist.

3.2. Gemeindewahlen

Art. 59 Verfahren

Für die Gemeindewahlen gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Titels sinngemäss die Vorschriften über die kantonalen Wahlen (§§ 29 ff.). *

Art. 60 Gesamterneuerungswahlen

Die Gesamterneuerungswahlen finden in den Einwohner-, Bürger- und Korporationsgemeinden sowie in den Kirchgemeinden am ersten Oktobersonntag statt.

Ergänzungswahlen finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt. Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *

Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere Verhältnisse es nahelegen. *

Art. 61 Ausschreibung

Die Staatskanzlei schreibt die Gesamterneuerungswahlen zwölf Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren anzugeben. Diese sind am Donnerstag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. *

Art. 62 Ergänzungswahlen

Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei werden, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrieben. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. *

Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *

Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.

Art. 63 Wahl des Präsidiums

Mit den Wahlvorschlägen kann gleichzeitig angegeben werden, wer als Präsidentin oder Präsident der betreffenden Behörde vorgeschlagen wird.

Zur Präsidentin oder zum Präsidenten einer Behörde kann nur gewählt werden, wer auch als Mitglied gewählt wird oder dieser Behörde bereits angehört.

Wird jemand zwar als Präsidentin oder Präsident, nicht aber als Mitglied der Behörde gewählt, so findet eine Ergänzungswahl statt.

Art. 63a * Nachzählung

Bei einem knappen Ausgang einer gemeindlichen Abstimmung oder einer gemeindlichen Majorzwahl (§ 69 Abs. 3) ordnet die Leiterin oder der Leiter des gemeindlichen Stimmbüros (§ 5 Abs. 1) eine Nachzählung an.

3.3. Nationalratswahlen

Art. 64 Zuständige Behörde

Die Direktion des Innern beaufsichtigt die Durchführung der Nationalratswahlen und trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen.

Die Staatskanzlei schreibt die Wahlen spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. *

Bei der Staatskanzlei

  1. sind die Wahlvorschläge einzureichen (Art. 21 Abs.1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte[4]; BPR);
  2. können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eingesehen werden (Art. 26 BPR).

Die Staatskanzlei prüft die Wahlvorschläge und setzt der Vertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist an, innert welcher Mängel des Wahlvorschlags behoben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, geändert und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge eingereicht werden können (Art. 29 Abs. 1 BPR). *

Art. 65 Wahlanmeldeschluss

Wahlanmeldeschluss gemäss Art. 21 BPR ist der zehntletzte Montag vor dem ordentlichen Wahltag. Die Wahlvorschläge müssen an diesem Tag spätestens um 17.00 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen. *

Art. 65a * Vergabe von Listennummern

Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzzuteilung im Rat massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nummer 1 erhält. Die Stimmen von Listen, für die Unterlistenverbindungen bestehen, werden zusammengezählt. Bei mehreren Listen mit gleicher Stimmenzahl erfolgt die Reihenfolge der Listennummern für diese Listen alphabetisch nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel.

Wird eine Liste gleichen Namens nach Geschlecht, Flügel einer Gruppierung, Region oder Alter aufgeteilt, so erhalten diese weiteren Listen die gleiche Ordnungsnummer und werden zusätzlich durch einen Buchstaben gekennzeichnet. Die Stammliste erhält stets den Buchstaben a.

Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht belegten Nummern und werden in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel im Anschluss an die gemäss Abs. 1 geordneten Listen aufgeführt.

4. Strafbestimmungen

Art. 66 Strafbestimmung

Mit Busse wird bestraft, wer

  1. als Mitglied des Stimmbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt;
  2. im Abstimmungslokal oder in dessen Umgebung Ruhe und Ordnung stört.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten bleiben vorbehalten.

5. Rechtspflege

Art. 67 Beschwerde

Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden wegen

  1. Verletzung des Stimmrechts;
  2. Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, einzureichen. Bei einem zweiten Wahlgang für die Wahl der Mitglieder des Ständerats beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. *

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 67a * Verwaltungsgerichtsbeschwerde

In folgenden Fällen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)[5] zulässig:

  1. Gewählterklärungen des Regierungsrats im Falle von stillen Wahlen bei kantonalen Wahlen (§ 40 Abs. 2).

Art. 68 Beschwerdeschrift

In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen.

Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden (§ 67 Abs. 1 Bst. b) ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.

Art. 69 Beschwerdeentscheid und Nachzählung *

Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- und Wahlverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.[6] *

Bei einem knappen Ausgang einer kantonalen Abstimmung oder einer kantonalen Majorzwahl ordnet die Staatskanzlei eine Nachzählung an. *

Der Regierungsrat bestimmt in der Wahl- und Abstimmungsverordnung, unter welchen Voraussetzungen der Ausgang einer Abstimmung oder einer Majorzwahl als knapp gilt. *

6. Übergangsbestimmungen *

Art. 70 Verbleib gewählter Mitglieder des Stimmbüros *

Personen, die gemäss § 5 Abs. 1 für eine feste Amtsdauer in das Stimmbüro gewählt wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Stimmbüro verbleiben, auch wenn sie die Anforderungen von § 5 Abs. 2 in der neuen Fassung nicht mehr erfüllen. *

Egress

GS 28, 883

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.09.2006 16.12.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 883
27.08.2009 01.05.2010 § 29 totalrevidiert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 31 Abs. 1 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 31 Abs. 2 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 37 Abs. 3 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 38 aufgehoben GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 39 Abs. 1 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 45 Abs. 2 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 48 aufgehoben GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 52 Abs. 4 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 56 Abs. 3 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 60 Abs. 2 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 61 Abs. 1 geändert GS 30, 457
02.05.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 3 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 Titel 1.6. eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 23a eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 30 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 2 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 33 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 33 Abs. 3 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 41 Abs. 3 eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 44 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 44 Abs. 1, a) geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 44 Abs. 1, b) geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 44 Abs. 1, c) geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 51 Abs. 2 eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 51 Abs. 3 eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 Titel 3.1.2.a eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52a eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52b eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52c eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52d eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52e eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52f eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 56 Abs. 3 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 56 Abs. 3a eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 61 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 64 Abs. 2 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 65 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 69 Titel geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 69 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 69 Abs. 2 eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 69 Abs. 3 eingefügt GS 2013/034
23.05.2013 03.08.2013 § 67 Abs. 2 geändert GS 2013/042
29.08.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 32 Titel geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 32 Abs. 3 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 32a eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 37 Titel geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 37a eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 39 Abs. 1 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 39 Abs. 1a eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Titel geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. 1 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. a) eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. b) eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. c) eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. 2 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 56 Abs. 2 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 56 Abs. 3 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 61 Abs. 1 geändert GS 2013/081
28.11.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 1 geändert GS 2017/075
29.03.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 3 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 6 eingefügt GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 2 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 3 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 4 aufgehoben GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1, b) geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 30a eingefügt GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 31 Abs. 2 aufgehoben GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 33 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 33 Abs. 3 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 41 Abs. 3 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 43 Abs. 2 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 44 Abs. 2 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 51 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 52 Abs. 3 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 52a Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 56 Abs. 3a geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 57 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 59 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 61 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 62 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 63a eingefügt GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 67 Abs. 2 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 67a eingefügt GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 69 Abs. 2 geändert GS 2018/050
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 1 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 1, a) geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 1, d) geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 2 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 2, a) eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 2, b) eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 3 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 4 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 5 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 6 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 5 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 32a Abs. 4 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 2a eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 2 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 3 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 36 Abs. 1 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 36a eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 56 Abs. 3a geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 Titel 3.1.5 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 58a eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 58b eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 67 Abs. 2 geändert GS 2022/057
05.06.2025 17.10.2025 Ingress geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 3 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 4 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2025/066
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 4 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 4, a) eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 4, b) eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 5 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 7 Titel geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 7 Abs. 4 aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 8 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 8 Abs. 6 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 9a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 14 Abs. 1, b) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 14 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 15 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Titel geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 3 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 19 Abs. 1, b) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 19 Abs. 1, e) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 19 Abs. 1, f) eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 23b eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 24 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 28a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 29 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 30 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 30 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 30 Abs. 3a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 30 Abs. 4 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 31 Abs. 1, a) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 31 Abs. 1, b) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Titel geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 4 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 36 Abs. 4 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 37 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 37 Abs. 2a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 37 Abs. 2b eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 37a Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 39 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 39 Abs. 1a geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 43 Abs. 3 aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 Titel 3.1.2.a geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52a Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52c Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52d Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52e Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52e Abs. 1b eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52f Abs. 1a aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52g eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 57 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 57 Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 57 Abs. 3 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 58 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 58 Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 60 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 61 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 62 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 62 Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 64 Abs. 4 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 65a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 Titel 6. geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 70 Titel geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 70 Abs. 1 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 71 aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 72 aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 73 aufgehoben GS 2025/046

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.09.2006 16.12.2006 Erstfassung GS 28, 883
Ingress 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 2 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 3 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 4 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 4 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 4 Abs. 2 05.06.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/066
§ 4 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 5 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 5 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 5 Abs. 4, a) 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 5 Abs. 4, b) 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 5 Abs. 5 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 7 05.06.2025 17.10.2025 Titel geändert GS 2025/046
§ 7 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 8 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 8 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 8 Abs. 6 29.03.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/050
§ 8 Abs. 6 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 9a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 11 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 14 Abs. 1, b) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 14 Abs. 1, c) 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 15 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 15 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 15 Abs. 4 29.03.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/050
§ 16 05.06.2025 17.10.2025 Titel geändert GS 2025/046
§ 16 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 16 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 16 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 16 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 19 Abs. 1, b) 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 19 Abs. 1, b) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 19 Abs. 1, e) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 19 Abs. 1, f) 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
Titel 1.6. 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 23a 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 23a Abs. 1 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 1, a) 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 1, d) 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 2, a) 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 23a Abs. 2, b) 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 23a Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 23a Abs. 6 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 23b 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 24 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 28a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 29 27.08.2009 01.05.2010 totalrevidiert GS 30, 457
§ 29 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 29 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 29 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 30 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 30 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013/034
§ 30 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 30 Abs. 3a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 30 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 30a 29.03.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/050
§ 31 Abs. 1 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 31 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 31 Abs. 1, a) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 31 Abs. 1, b) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 31 Abs. 2 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 31 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 31 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/050
§ 32 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2013/081
§ 32 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 32 Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 32a 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 32a Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 33 05.06.2025 17.10.2025 Titel geändert GS 2025/046
§ 33 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 33 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 33 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 33 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 33 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 33 Abs. 2a 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 33 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 33 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 33 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 33 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 34 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013/081
§ 35 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 35 Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 36 Abs. 1 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 36 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 36a 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 37 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2013/081
§ 37 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 37 Abs. 2a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 37 Abs. 2b 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 37 Abs. 3 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 37a 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 37a Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 38 27.08.2009 01.05.2010 aufgehoben GS 30, 457
§ 39 Abs. 1 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 39 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 39 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 39 Abs. 1a 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 39 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 41 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 41 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 43 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 43 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 44 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 44 Abs. 1, a) 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 44 Abs. 1, b) 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 44 Abs. 1, c) 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 44 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 45 Abs. 2 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 48 27.08.2009 01.05.2010 aufgehoben GS 30, 457
§ 51 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 51 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 51 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 52 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52 Abs. 4 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
Titel 3.1.2.a 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
Titel 3.1.2.a 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52a 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52a Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 52a Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52b 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52c 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52c Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52d 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52d Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52e 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52e Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 52e Abs. 1b 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 52f 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52f Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 52g 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 53 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2013/081
§ 53 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 53 Abs. a) 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 53 Abs. b) 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 53 Abs. c) 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 53 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 56 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 56 Abs. 3 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 56 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 56 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 56 Abs. 3a 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 56 Abs. 3a 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 56 Abs. 3a 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 57 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 57 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 57 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 57 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 58 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 58 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
Titel 3.1.5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 58a 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 58b 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 59 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 60 Abs. 2 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 60 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 61 Abs. 1 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 61 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 61 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 61 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 61 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 62 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 62 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 62 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 63a 29.03.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/050
§ 64 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 64 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 65 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 65a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 67 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 67 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 67 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 67a 29.03.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/050
§ 69 02.05.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2013/034
§ 69 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 69 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 69 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 69 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 69 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
Titel 6. 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 70 05.06.2025 17.10.2025 Titel geändert GS 2025/046
§ 70 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 71 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 72 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 73 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046