Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:
- Unter umfassender Beistandschaft stehende Personen;
- Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter;
- Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, die sich im Einverständnis der Partnerin oder des Partners, auf richterliche Anordnung oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushalts aufhalten.
Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer[2] bleiben vorbehalten.