Kantonsratsvorlagen, die der Volksabstimmung unterliegen, werden mit einer kurzen, sachlichen Abstimmungserläuterung des Regierungsrats versehen. *
Die fachlich zuständige Direktion entwirft den erläuternden Bericht und unterbreitet ihn dem Regierungsrat zur Beschlussfassung.
Der erläuternde Bericht enthält in der Regel:
- einen kurzen Überblick über die Abstimmungsvorlage («In Kürze»);
- die eigentliche Erläuterung der Abstimmungsvorlage;
- das Ergebnis der Verhandlungen im Kantonsrat, darin eingeschlossen die Argumente wesentlicher Minderheiten;
- das Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat;
- die Abstimmungsempfehlungen des Kantonsrats und des Regierungsrats;
- die Abstimmungsvorlage, so wie sie vom Kantonsrat verabschiedet worden ist;
- bei Teilrevisionen von Rechtserlassen, eine synoptische Darstellung von geltendem und neuem Recht.
Bei Volksabstimmungen über Initiativen und über Referenden gelten folgende Grundsätze:
- Die Argumente der Urheberkomitees werden kurz dargestellt.
- Die fachlich zuständige Direktion lädt die Urheberkomitees rechtzeitig zur Stellungnahme ein.
- Der Regierungsrat übernimmt die Argumente der Urheberkomitees in der Regel unverändert in seinen erläuternden Bericht. Er kann ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder bezüglich Umfang nicht den Vorgaben entsprechende Darstellungen ändern oder zurückweisen.
Betrifft der Abstimmungsgegenstand ein Rechtsgebiet, das in die fachliche Zuständigkeit der Gerichte fällt, können anstelle des Regierungsrats das Obergericht oder das Verwaltungsgericht die Abstimmungserläuterung verfassen. *
Betrifft der Abstimmungsgegenstand ein Gebiet, das in die ausschliessliche fachliche Zuständigkeit des Kantonsrats fällt, bleibt die Zuständigkeit kantonsrätlicher Kommissionen vorbehalten. *