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131.7

Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen

Vom 26. Februar 2008 (Stand 20. Februar 2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung von §§ 25 und 72 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006[1],

beschliesst:

Art. 1 Materielle Grundsätze

Kantonsratsvorlagen, die der Volksabstimmung unterliegen, werden mit einer kurzen, sachlichen Abstimmungserläuterung des Regierungsrats versehen. *

Die fachlich zuständige Direktion entwirft den erläuternden Bericht und unterbreitet ihn dem Regierungsrat zur Beschlussfassung.

Der erläuternde Bericht enthält in der Regel:

  1. einen kurzen Überblick über die Abstimmungsvorlage («In Kürze»);
  2. die eigentliche Erläuterung der Abstimmungsvorlage;
  3. das Ergebnis der Verhandlungen im Kantonsrat, darin eingeschlossen die Argumente wesentlicher Minderheiten;
  4. das Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat;
  5. die Abstimmungsempfehlungen des Kantonsrats und des Regierungsrats;
  6. die Abstimmungsvorlage, so wie sie vom Kantonsrat verabschiedet worden ist;
  7. bei Teilrevisionen von Rechtserlassen, eine synoptische Darstellung von geltendem und neuem Recht.

Bei Volksabstimmungen über Initiativen und über Referenden gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Argumente der Urheberkomitees werden kurz dargestellt.
  2. Die fachlich zuständige Direktion lädt die Urheberkomitees rechtzeitig zur Stellungnahme ein.
  3. Der Regierungsrat übernimmt die Argumente der Urheberkomitees in der Regel unverändert in seinen erläuternden Bericht. Er kann ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder bezüglich Umfang nicht den Vorgaben entsprechende Darstellungen ändern oder zurückweisen.

Betrifft der Abstimmungsgegenstand ein Rechtsgebiet, das in die fachliche Zuständigkeit der Gerichte fällt, können anstelle des Regierungsrats das Obergericht oder das Verwaltungsgericht die Abstimmungserläuterung verfassen. *

Betrifft der Abstimmungsgegenstand ein Gebiet, das in die ausschliessliche fachliche Zuständigkeit des Kantonsrats fällt, bleibt die Zuständigkeit kantonsrätlicher Kommissionen vorbehalten. *

Art. 2 Formelle Grundsätze

Die Abstimmungserläuterung ist ein wichtiges Kommunikationsmittel und eine Visitenkarte für den Kanton. Deshalb werden die nötigen Ressourcen eingesetzt.

Sie ist formal, strukturell und visuell als einheitliches Produkt erkennbar.

Sie präsentiert den Inhalt sowohl textlich als auch visuell überzeugend.

Sie ist in der Regel vierfarbig und sieht das Format A5 vor.

Die eigentliche Abstimmungserläuterung umfasst in der Regel – inklusive Umschlagseiten und Fotos – 12 bis 16 Seiten. Je nach Vorlage kommt der Gesetzes- oder Initiativtext hinzu. Die Druckvorlage des Gesetzestextes wird übernommen.

Auf der Frontseite wird visuell und textlich die Kernbotschaft vermittelt (Gegenstand und Haltung/Empfehlung des Kantonsrats und des Regierungsrats). S. 2 enthält das Inhaltsverzeichnis, S. 3 und eventuell S. 4 enthalten die wichtigsten Argumente, somit die wichtigsten Gründe für ein Ja oder für ein Nein des Kantonsrats und des Regierungsrats. *

Das Corporate Design des Kantons wird bei der Gestaltung umgesetzt.

Das Verhältnis von Text zu Illustration (Bilder, Tabellen) beträgt maximal 2/3 zu 1/3.

Die Sprache und der Schreibstil sind einfach und verständlich. Für den definitiven Text erfolgt ein professionelles Korrektorat.

Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Realisierung der Abstimmungserläuterung. Die bzw. der Kommunikationsbeauftragte wird von Anfang an einbezogen. Sie bzw. er berät bei Konzeption, Text, Gestaltung und Produktionsprozess.

Sofern der Regierungsrat aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine vom Kantonsrat abweichende Auffassung vertritt, kann seine Empfehlung nebst derjenigen des Kantonsrats heissen: «Der Regierungsrat empfiehlt …». *

Art. 2a * Verweis auf ergänzende Unterlagen

Bei umfangreichen oder komplizierten Vorlagen können die Stimmberechtigten in den Abstimmungserläuterungen auf ergänzende Unterlagen verwiesen werden, die auf der zuständigen Verwaltungsstelle oder im Internet eingesehen werden können.

Art. 2b * Anwendbarkeit für die Gemeinden

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Gemeinden.

Art. 3 Schlussbestimmungen

Die Richtlinien für die Ausgestaltung von amtlichen Abstimmungserläuterungen vom 28. August 2000[2] werden aufgehoben.

Diese Richtlinien werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[3].

Egress

GS 29, 675

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.02.2008 08.03.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 675
11.06.2013 15.06.2013 § 2 Abs. 11 geändert GS 2013/024
16.12.2025 20.02.2026 § 1 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 1 Abs. 3, e) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 1 Abs. 5 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 1 Abs. 6 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 2 Abs. 6 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 2 Abs. 11 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 2a eingefügt GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 2b eingefügt GS 2026/010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.02.2008 08.03.2008 Erstfassung GS 29, 675
§ 1 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 1 Abs. 3, e) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 1 Abs. 5 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 1 Abs. 6 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 2 Abs. 6 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 2 Abs. 11 11.06.2013 15.06.2013 geändert GS 2013/024
§ 2 Abs. 11 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 2a 16.12.2025 20.02.2026 eingefügt GS 2026/010
§ 2b 16.12.2025 20.02.2026 eingefügt GS 2026/010