Diese Verordnung bezweckt die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.
132.11
Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann
(Gleichstellungsverordnung, GlV-ZG)
Präambel
gestützt auf Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung[1], § 5 Abs. 2 sowie § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[2] und Art. 2 Bst. a des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau[3],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Massnahmen
Der Regierungsrat hält die zur Zweckerreichung erforderlichen und wirksamen Massnahmen in einem Massnahmenplan fest.
Vor der Bestimmung neuer Massnahmen werden die bisherigen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.
Art. 3 Beiträge
Der Regierungsrat kann Institutionen Beiträge zur Förderung der Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann zusprechen.
Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat alljährlich mit dem Budget zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur Verfügung stehende Mittel (Erträgnisse von Stiftungen, Fonds usw.).
Art. 4 Zuständigkeiten
Die Umsetzung dieser Verordnung erfolgt grundsätzlich dezentral in den einzelnen Direktionen.
Für die Koordination ist die Direktion des Innern zuständig (vorbehalten bleibt § 3b Bst. j der Personalverordnung[4] für den Personalbereich).
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.11.2016 | 01.01.2017 | Erlass | Erstfassung | GS 2016/046 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.11.2016 | 01.01.2017 | Erstfassung | GS 2016/046 |