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132.11

Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann

(Gleichstellungsverordnung, GlV-ZG)

Vom 22. November 2016 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung[1], § 5 Abs. 2 sowie § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[2] und Art. 2 Bst. a des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau[3],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.

Art. 2 Massnahmen

Der Regierungsrat hält die zur Zweckerreichung erforderlichen und wirksamen Massnahmen in einem Massnahmenplan fest.

Vor der Bestimmung neuer Massnahmen werden die bisherigen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.

Art. 3 Beiträge

Der Regierungsrat kann Institutionen Beiträge zur Förderung der Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann zusprechen.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat alljährlich mit dem Budget zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur Verfügung stehende Mittel (Erträgnisse von Stiftungen, Fonds usw.).

Art. 4 Zuständigkeiten

Die Umsetzung dieser Verordnung erfolgt grundsätzlich dezentral in den einzelnen Direktionen.

Für die Koordination ist die Direktion des Innern zuständig (vorbehalten bleibt § 3b Bst. j der Personalverordnung[4] für den Personalbereich).

Egress

GS 2016/046

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016/046

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.11.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016/046