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141.1

Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats

(GO KR)

Vom 28. August 2014 (Stand 25. Dezember 2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf §§ 38–44 der Kantonsverfassung[1]*

beschliesst:

1. Konstituierung des Kantonsrats

Art. 1 Einberufung

Der neu gewählte Kantonsrat wird im Dezember nach der Wahl von der abtretenden Präsidentin oder vom abtretenden Präsidenten zur konstituierenden Sitzung einberufen.

Die Staatskanzlei stellt dem Kantonsrat, dem Regierungsrat, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht (im Folgenden «Gerichte, Gericht») ein Verzeichnis aller Kantonsratsgeschäfte zu, die am Tag der Konstituierung hängig sind.

Der abtretende Kantonsrat bleibt in seinem Amt, bis sich der neue konstituiert hat.

Art. 2 Provisorisches Büro

Der neu gewählte Kantonsrat wird bis zu seiner Konstituierung durch das amtsälteste Mitglied, bei mehreren Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer durch das älteste Mitglied aus diesem Kreis geleitet (Alterspräsidentin bzw. Alterspräsident). Es ernennt zwei provisorische Stimmenzählende. Die drei Ratsmitglieder gehören verschiedenen Fraktionen an.

Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident, die zwei provisorischen Stimmenzählenden und die Landschreiberin oder der Landschreiber bilden bis zur Konstituierung das provisorische Büro.

Art. 3 Feststellung der Gültigkeit der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen

Unter der Leitung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten stellt der neu gewählte Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrats die Gültigkeit der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen fest und entscheidet über bestrittene Wahlen.

Mitglieder des Kantonsrats, deren Wahl bestritten ist, haben vorerst Sitz und Stimmrecht. Bei der Prüfung der Gültigkeit ihrer eigenen Wahl treten sie in den Ausstand.

Art. 4 Wahl des Präsidiums, des Vizepräsidiums und der beiden Stimmenzählenden

Nach der Feststellung der Gültigkeit der Wahlen konstituiert sich der Kantonsrat durch die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der beiden Stimmenzählenden. Die vier Ratsmitglieder gehören verschiedenen Fraktionen an.

Jede Fraktion wird abhängig von ihrer Stärke bei der Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums angemessen berücksichtigt.

Der Kantonsrat wählt für zwei Jahre zwei stellvertretende Stimmenzählende. Sie gehören denselben Fraktionen wie die beiden Stimmenzählenden an. Sie sind nicht Mitglieder des Büros des Kantonsrats.

Art. 5 Ablegung des Eids oder des Gelöbnisses

Nach der Konstituierung legen die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats den Eid in einer der zugerischen Stadtkirchen oder das Gelöbnis im Kantonsratssaal ab.

Mitglieder des Kantonsrats, welche bei der Ablegung des Eids oder des Gelöbnisses fehlen oder später in den Rat eintreten, haben an der nächsten Kantonsratssitzung den Eid oder das Gelöbnis abzulegen.

Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats können erst nach Ablegung des Eids oder des Gelöbnisses an einer Sitzung des Kantonsrats oder einer Kommission teilnehmen.

Weigert sich ein Mitglied des Kantonsrats oder des Regierungsrats, den Eid oder das Gelöbnis abzulegen, erlischt sein Mandat sofort.

Art. 6 Eides- und Gelöbnisformel

Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.»

Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen.»

Wer den Eid ablegt, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern die Worte: «Ich schwöre es.» Wer das Gelöbnis ablegt, spricht stehend die Worte: «Ich gelobe es.»

Aus besonderen Gründen kann der Eid oder das Gelöbnis in anderer Form abgelegt werden. *

2. Organisation des Kantonsrats

2.1. Büro, Präsidium und Stimmenzählende

Art. 7 Zusammensetzung und Aufgaben des Büros

Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den beiden Stimmenzählenden sowie den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Vorsitzenden der Fraktionen können sich im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten lassen. Die Landschreiberin oder der Landschreiber nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie oder er hat in rechtlichen, organisatorischen und planerischen Belangen ein Antragsrecht.

Das Büro

1. legt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte das Arbeitsprogramm des Kantonsrats fest;
2. wacht darüber, dass Geschäfte, die dem Regierungsrat, den Gerichten und den Kommissionen überwiesen wurden, ohne Verzug behandelt werden;
3. sorgt rechtlich, organisatorisch und planerisch für einen reibungslosen Ratsbetrieb;
4. legt bei Unklarheiten über Verfahrensfragen die Geschäftsordnung aus und kann dazu Empfehlungen abgeben. Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des Kantonsrats;
5. legt die Einzelheiten der elektronischen Abstimmung und der Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens gemäss § 10 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung fest. Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des Kantonsrats;
6. genehmigt höhere Beträge als 50'000 Franken pro Gutachterauftrag der Kommissionen gemäss § 30 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Bei Nichtgenehmigung entscheidet der Kantonsrat;
7. legt die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats gemäss § 10a des Nebenamtsgesetzes vom 27. Januar 1994[2] fest;
8. veranlasst bei einer allfälligen schweren Verletzung des Kommissionsgeheimnisses weitere Abklärungen gemäss § 27 Abs. 4 Satz 2 dieser Geschäftsordnung, sofern die betroffene Kommission nicht mehr besteht.

Das Büro hat im Rahmen seiner Aufgaben ein Antragsrecht an den Kantonsrat und an den Regierungsrat.

Das Büro trifft sich mit dem Regierungsrat und mit den Gerichten zu Koordinationssitzungen bei gemeinsamen rechtlichen, organisatorischen und planerischen Problemen. Büro, Regierungsrat und Gerichte können dazu Delegationen bestimmen.

§§ 25–31 dieser Geschäftsordnung (Kommissionen) kommen für das Büro sinngemäss zur Anwendung.

Art. 8 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

Die Präsidentin oder der Präsident

1. setzt nach Anhörung des Büros, des Regierungsrats und der Gerichte die Sitzungsdaten des Kantonsrats fest (§ 43 Abs. 1 der Kantonsverfassung[3]);
2. beruft den Kantonsrat ein;
3. erstellt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte die Traktandenliste;
4. leitet die Sitzungen und wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung. Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des Kantonsrats;
5. sorgt ohne Verzug für eine zweckmässige Erledigung der Geschäfte;
6. orientiert den Kantonsrat über die Eingaben an den Rat spätestens an der nächsten Sitzung;
7. zeichnet mit der Landschreiberin oder dem Landschreiber alle öffentlichen Akten des Kantonsrats;
8. repräsentiert den Kantonsrat gegen aussen, wofür ihr oder ihm ein angemessener Budgetbetrag zur Verfügung steht;
9. überwacht die Protokolle und die Register des Kantonsrats;
10. gewährt endgültig Beiträge an die Weiterbildungskosten von Ratsmitgliedern im Rahmen der Grundsätze des Büros gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 7 dieser Geschäftsordnung;
11. teilt am Schluss der Amtsdauer die unerledigten Geschäfte dem Kantonsrat mit.

Die Präsidentin oder der Präsident ist nicht Mitglied einer Kommission gemäss §§ 16 und 22 dieser Geschäftsordnung.

Art. 9 Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt bei Verhinderung die Präsidentin oder den Präsidenten.

Sind sowohl die Präsidentin oder der Präsident als auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, leitet die letzte Präsidentin oder der letzte Präsident den Kantonsrat. Bei deren oder dessen Verhinderung leitet das amtsälteste Mitglied, bei mehreren Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer das älteste Mitglied aus diesem Kreis den Kantonsrat.

Art. 10 Aufgaben der Stimmenzählenden; elektronische Abstimmung

Die Stimmenzählenden oder ihre Stellvertretungen ermitteln das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen. Sie sind für die Bedienung der elektronischen Abstimmungsanlage im Rahmen des Reglements gemäss Abs. 4 zuständig.

Der Kantonsrat stimmt elektronisch ab.

Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Ratsmitglieder bei den elektronischen Abstimmungen wird veröffentlicht.

Das Büro legt die Einzelheiten zu Abs. 2 und 3 gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 5 dieser Geschäftsordnung in einem Reglement fest.

2.2. Staatskanzlei als Stabsstelle

Art. 11 Rechtsstellung und Aufgaben der Landschreiberin oder des Landschreibers

Die Landschreiberin oder der Landschreiber

1. leitet die Stabsstellen des Kantonsrats, insbesondere den Parlaments-, den Protokoll- und den Weibeldienst;
2. berät die Mitglieder des Kantonsrats in allen rechtlichen, organisatorischen und planerischen Belangen, insbesondere die Präsidentin oder den Präsidenten und das Büro;
3. veröffentlicht sofort nach der Kantonsratssitzung ein Kurzprotokoll mit den gefassten Beschlüssen.

Die Landschreiberin oder der Landschreiber untersteht bei parlamentarischen Geschäften der Präsidentin oder dem Präsidenten.

Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Landschreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie der Landschreiberin oder dem Landschreiber zu.

Art. 12 Aufgaben der Protokollführerin oder des Protokollführers

Die Protokollführerin oder der Protokollführer erstellt ein schriftliches Protokoll, das den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Beschlüsse des Kantonsrats ausführlich wiedergibt.

Die Landschreiberin oder der Landschreiber kann bei Bedarf eine aussenstehende Person mit der Protokollführung beauftragen.

Für die Protokollierung gilt das gesprochene Wort. Die Protokollführerin oder der Protokollführer korrigiert offensichtliche Fehler und Missverständnisse im Einvernehmen mit der Landschreiberin oder dem Landschreiber. Sie oder er nimmt nötigenfalls Rücksprache mit dem betroffenen Mitglied des Kantonsrats, des Regierungsrats oder mit dem betroffenen Gericht.

Die Verhandlungen werden für die Protokollführung elektronisch aufgezeichnet. Nach der Genehmigung des Protokolls werden die aufgezeichneten Daten gelöscht.

Art. 13 Erklärung zu Protokoll

Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats sowie die Gerichte haben das Recht, eine kurze, persönliche Erklärung zu Protokoll abzugeben.

Art. 14 Genehmigung des Protokolls; Berichtigungsverfahren

Der Kantonsrat genehmigt das Protokoll in der Regel an der nächsten Sitzung.

Begehren um Berichtigung des Protokolls sind der Staatskanzlei spätestens am dritten Tag vor der Sitzung vorzugsweise elektronisch oder schriftlich einzureichen.

Die Präsidentin oder der Präsident unterbreitet dem Kantonsrat wichtige oder umstrittene Berichtigungsbegehren, in der Regel mündlich, zum sofortigen Entscheid. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bei der Korrektur offensichtlicher Fehler und Missverständnisse.

Das Büro des abtretenden Kantonsrats genehmigt das letzte Protokoll der Amtsdauer.

Durch die Protokollberichtigung dürfen nur formelle Fehler bei der Protokollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslassungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist nicht zulässig.

Art. 15 Register und Umgang mit besonders schützenswerten Daten

Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt folgende Register:

1. Register der Mitglieder des Kantonsrats und dessen Kommissionen;
2. Register der hängigen Geschäfte mit dem aktuellen Verfahrensstand.

Die Register sind öffentlich. Die Staatskanzlei schaltet sie im Internet auf.

Der Regierungsrat veröffentlicht in seinem jährlichen Geschäftsbericht ein Verzeichnis der hängigen und der erledigten Kantonsratsgeschäfte.

Besonders schützenswerte Personendaten gemäss Datenschutzgesetzgebung dürfen im gesamten parlamentarischen Betrieb nur postalisch versendet und nicht im Internet veröffentlicht werden, ausser sie werden datenschutzkonform anonymisiert. 

2.3. Kommissionen

Art. 16 Ständige Kommissionen

Der Kantonsrat wählt für die ganze Amtsdauer folgende ständige Kommissionen, die vorbehältlich einer anderen Regelung aus 15 Mitgliedern bestehen:

1. Staatswirtschaftskommission;
2. Justizprüfungskommission;
3. Redaktionskommission;
4. Konkordatskommission;
5. Kommission für Hochbau;
6. Kommission für Tiefbau und Gewässer;
7. * Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr;
8. *
9. Kommission für Gesundheit und Soziales;
10. Bildungskommission.

Mitarbeitende des Kantons können weder in die Staatswirtschaftskommission noch in die Justizprüfungskommission gewählt werden. Für die Mitglieder der Staatswirtschaftskommission und der Justizprüfungskommission gelten die Ausstandsgründe gemäss § 64 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung.

In der engeren und in der erweiterten Justizprüfungskommission dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einem Anwaltsregister eingetragen sind, keine Mehrheit bilden.

Art. 17 Direktüberweisungen an ständige Kommissionen

Jede Direktüberweisung von Vorlagen des Regierungsrats oder der Gerichte an die ständigen Kommissionen muss von der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden vorher bewilligt werden.

Der Kantonsrat wird über jede Direktüberweisung an der nächsten Sitzung orientiert. Er kann diese rückgängig machen.

Die Kommissionssitzungen finden erst nach der Orientierung des Kantonsrats gemäss Abs. 2 statt.

Art. 18 Staatswirtschaftskommission

Die engere Staatswirtschaftskommission besteht aus 7 Mitgliedern, die erweiterte Staatswirtschaftskommission zur Behandlung der Geschäfte gemäss Abs. 3 Ziff. 1–4 sowie Abs. 5 und 8 aus 15 Mitgliedern. 

Die Staatswirtschaftskommission übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die kantonalen Anstalten aus. Sie übt zudem in finanziellen Belangen die Oberaufsicht (äusserer Geschäftsgang) über alle Gerichte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle aus. *

Die Staatswirtschaftskommission übt die Oberaufsicht insbesondere in folgenden Bereichen aus:

1. Budgets des Kantons und seiner Anstalten;
2. Leistungsaufträge;
3. Geschäftsberichte des Regierungsrats inklusive die Berichterstattung zum Erreichungsgrad der Leistungsaufträge sowie die Verwaltungsberichte der kantonalen Anstalten;
4. Rechnungen des Kantons und seiner Anstalten;
5. Begehren um Nachtragskredite;
6. Anträge zu Gesetzen und Kantonsratsbeschlüssen, welche die Einnahmen oder Ausgaben einmalig um mehr als 100'000 Franken oder wiederkehrend um mehr als 20'000 Franken beeinflussen. Damit die Staatswirtschaftskommission diese Aufgabe wahrnehmen kann, werden in den Kantonsratsvorlagen die finanziellen Auswirkungen sowie allfällige Anpassungen der Leistungsaufträge aufgezeigt.

Die Staatswirtschaftskommission verschafft sich einen vertieften Einblick in die Vorlagen des Regierungsrats und der Gerichte (Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Plausibilität), berät die Vorlagen und erstattet dazu Berichte und Anträge an den Kantonsrat.

Die erweiterte Staatswirtschaftskommission visitiert im Rahmen der Oberaufsicht alle kantonalen Stellen gemäss Abs. 2. Sie entscheidet über die Kadenz der Visitationen. Die vorgesetzten Stellen werden vorher orientiert. Im Übrigen gelten wie bei den anderen Kommissionen die §§ 28–30 dieser Geschäftsordnung.

Die Staatswirtschaftskommission kann Anträge auf Erlass von Gesetzen und Beschlüssen über die verschiedenen Verwaltungszweige stellen.

Die Mitglieder der erweiterten Staatswirtschaftskommission koordinieren ihre Oberaufsichtstätigkeit, bevor sie zur Beratung zusammentreten.

Der Kantonsrat kann die erweiterte Staatswirtschaftskommission mittels klar formuliertem Auftrag mit Abklärungen zu besonderen Vorkommnissen beim Regierungsrat, bei der Verwaltung und bei den kantonalen Anstalten beauftragen.

Art. 19 Justizprüfungskommission

Die engere Justizprüfungskommission besteht aus 7 Mitgliedern, die erweiterte Justizprüfungskommission zur Behandlung der Geschäfte gemäss Abs. 4–6 aus 15 Mitgliedern.

Die Justizprüfungskommission übt die Oberaufsicht (äusserer Geschäftsgang) über alle Gerichte, alle anderen Stellen, die der Aufsicht des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts unterstehen, den Strafvollzug, die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle aus. Sie prüft die Rechenschaftsberichte des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die Tätigkeitsberichte der oder des Datenschutzbeauftragten und der Ombudsperson.

Der Justizprüfungskommission obliegen ausserdem

1. die Prüfung der Begnadigungsgesuche. Sie erstattet dem Kantonsrat dazu Bericht und Antrag;
2. die Prüfung der Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden. Sie erstattet dem Kantonsrat dazu Bericht und Antrag;
3. die Vorbereitung der Wahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder aller Gerichte, der Gerichtspräsidien und, unter Antragsrecht der Gerichte, der ausserordentlichen Ersatzmitglieder;
4. die Vorbereitung der Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson und deren Stellvertretung durch den Kantonsrat;
5. der Entscheid über die Entbindung vom Amtsgeheimnis der oder des Datenschutzbeauftragten, der Ombudsperson sowie deren Stellvertretungen und Mitarbeitenden;
6. die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder, der Präsidentin oder des Präsidenten und deren oder dessen Stellvertretung der Schätzungskommission durch den Kantonsrat;
7. Abklärung und Bericht bei einer allfälligen Verletzung des Kommissionsgeheimnisses gemäss § 27 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung;
8. der endgültige Entscheid im Streitfall gemäss § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung bezüglich Amtsgeheimnis und Entbindung davon.

Die erweiterte Justizprüfungskommission visitiert im Rahmen der Oberaufsicht (äusserer Geschäftsgang) alle kantonalen Stellen gemäss Abs. 2 sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie entscheidet über die Kadenz der Visitationen. Die vorgesetzten Stellen werden vorher orientiert. Im Übrigen gelten wie bei den anderen Kommissionen die §§ 28–30 dieser Geschäftsordnung. *

Die erweiterte Justizprüfungskommission behandelt die Gesetzgebung im Bereich der Justiz.

Der Kantonsrat kann die erweiterte Justizprüfungskommission mittels klar formuliertem Auftrag mit Abklärungen zu besonderen Vorkommnissen bei allen kantonalen Stellen gemäss Abs. 2 beauftragen.

Art. 20 Redaktionskommission

Die Redaktionskommission besteht aus 3 Mitgliedern.

Die Redaktionskommission

1. bereinigt sprachlich und redaktionell die vom Kantonsrat beratenen Gesetze und Beschlüsse in eigener Zuständigkeit (vorbehältlich Ziff. 4). Die Bereinigung erfolgt in der Regel nach der ersten Lesung. Sofern eine einzige Lesung stattfindet, erfolgt die Bereinigung vor der Beratung im Kantonsrat;
2. kann bei Teilrevisionen die Anpassungen zur sprachlichen Gleichstellung der Geschlechter im ganzen Erlasstext vornehmen;
3. orientiert bei Bereinigungen die Direktion oder das Gericht und die Präsidien der vorberatenden Kommissionen;
4. unterbreitet wichtige oder umstrittene Bereinigungen dem Kantonsrat zum Entscheid;
5. bereinigt eindeutige sprachliche und redaktionelle Mängel, die erst nach der Schlussabstimmung festgestellt werden, in eigener Zuständigkeit nach Anhörung der Direktion oder des Gerichts. Der Kantonsrat wird darüber orientiert. Im Streitfall wird das Geschäft gemäss § 40 Abs. 1 Ziff. 4 dieser Geschäftsordnung wieder in den Kantonsrat eingebracht.

Art. 21 Konkordatskommission

Die Konkordatskommission besteht aus 15 Mitgliedern. Sie wirkt bei Konkordaten mit.

Die Mitwirkung bei Konkordaten umfasst

1. das Recht, vom Regierungsrat über den Gang der Verhandlungen ständig informiert zu werden;
2. das Recht, vom Regierungsrat vor wichtigen Verhandlungen und Entscheiden angehört zu werden;
3. das Recht, dem Regierungsrat für die Verhandlungen und Entscheide Empfehlungen zu erteilen;
4. Bericht und Antrag an den Kantonsrat.

Die Konkordatskommission und der Regierungsrat legen einvernehmlich fest, wann ein Konkordat in der Kompetenz des Kantonsrats und wann eine Verwaltungsvereinbarung in der Kompetenz des Regierungsrats vorliegt. Sie legen zudem einvernehmlich fest, bei welchem Verfahrensstand während den Konkordatsverhandlungen die Konkordatskommission einbezogen wird. Im Streitfall entscheidet der Kantonsrat.

Die Konkordatskommission legt dem Kantonsrat jährlich eine Aufstellung der behandelten Geschäfte zur Kenntnisnahme vor.

Art. 22 Nichtständige Kommissionen

Der Kantonsrat kann für jedes Geschäft eine nichtständige Kommission mit 15 Mitgliedern zur Vorberatung und Antragstellung wählen.

Art. 23 Parlamentarische Untersuchungskommissionen

Der Kantonsrat kann mit der Mehrheit der Stimmenden zur Klärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite bei allen kantonalen Stellen und kantonalen Anstalten parlamentarische Untersuchungskommissionen mit 15 Mitgliedern wählen. Diese bestimmen ihr Sekretariat selber, nötigenfalls unter Beizug verwaltungsexterner Personen. § 25 Abs. 1 und 2 dieser Geschäftsordnung kommt nicht zur Anwendung.

Der Antrag auf Einsetzung enthält den genauen Kommissionsauftrag und gelangt wie folgt in den Kantonsrat:

1. durch Bericht und Antrag des Regierungsrats, des Gerichts oder einer kantonsrätlichen Kommission;
2. durch eine Motion, die sofort behandelt wird.

Der Untersuchungskommission stehen die Befugnisse gemäss §§ 28–30 dieser Geschäftsordnung zu. Das Amtsgeheimnis für Mitarbeitende des Kantons gilt nicht gegenüber dieser Kommission (§ 29 Abs. 4 des Personalgesetzes[4]).

Personen, die durch die Untersuchung in ihren rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Einvernahmen und Befragungen beizuwohnen, Ergänzungsfragen zu stellen, in sämtliche Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen und an Augenscheinen teilzunehmen. Sie können sich anwaltschaftlich vertreten lassen. Diese Rechte können Personen, gegen die sich die Untersuchung nicht ausdrücklich richtet, verweigert werden, soweit es im Interesse der Untersuchung unerlässlich ist.

Nach Abschluss der Untersuchung können die Personen, gegen welche Vorwürfe erhoben werden, sich dazu vor der Untersuchungskommission äussern.

Dem Regierungsrat, den Gerichten oder den kantonalen Anstalten stehen, sofern sie von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, die gleichen Rechte zu wie den Betroffenen. Sie haben zudem das Recht, sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrats zu den Ergebnissen der Untersuchung zu äussern.

Art. 24 Wahl der Kommissionen

Der Kantonsrat wählt die Kommissionen und ihre Präsidentinnen oder Präsidenten. Kommissionsmitglieder können sich bei Verhinderung nicht vertreten lassen.

Die Fraktionen sind in den Kommissionen und bei den Kommissionspräsidien proportional zur Anzahl ihrer Parlamentssitze vertreten. Die Zuteilung erfolgt auf Antrag der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Mandatsverteilung im Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006[5]

Sofern sich während der Amtsdauer die Fraktionsstärke verändert, bleibt die Zuteilung bei den ständigen Kommissionen und bei den neu zu wählenden nichtständigen Kommissionen während der ganzen Amtsdauer unverändert. Bei einem Fraktionsaustritt oder -übertritt verliert das betroffene Kommissionsmitglied den bisherigen Kommissionssitz.

In die Kommissionen sind auch Mitglieder des Kantonsrats wählbar, die keiner Fraktion angehören, sofern eine Fraktion auf einen ihrer Kommissionssitze verzichtet.

Art. 25 Sekretariate der Kommissionen

Die Sekretariate der Kommissionen werden von Mitarbeitenden der zuständigen Direktion oder Staatskanzlei oder des zuständigen Gerichts besorgt. Die Sekretariate der Justizprüfungskommission, der Redaktionskommission und der Konkordatskommission werden der Staatskanzlei zugeordnet.

Die Direktion, die Staatskanzlei oder das Gericht kann mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission bei Bedarf eine aussenstehende Person mit der Protokollführung beauftragen.

Alle externen Kosten für die Kommissionstätigkeit gehen zulasten der zuständigen Direktion, Staatskanzlei oder des zuständigen Gerichts.

Art. 26 Debattenordnung für Kommissionen; Zirkularbeschlüsse und Bekanntgabe von Interessenbindungen

Die Kommissionen verhandeln sinngemäss nach der Debattenordnung des Kantonsrats.

In Abweichung davon nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Kommission an Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.

In Abweichung vom Kantonsrat kann die Kommission Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen. Ein Fünftel der Kommissionsmitglieder kann innert einer Frist von drei bis zehn Tagen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission festgesetzt wird, die Behandlung an einer Sitzung verlangen. Bei der materiellen Behandlung des Geschäfts berechnet sich die Mehrheit gemäss § 79 dieser Geschäftsordnung.

§ 63 dieser Geschäftsordnung (Bekanntgabe von Interessenbindungen) kommt auch bei den Kommissionen zur Anwendung.

Ein Kommissionsmitglied kann jederzeit beantragen, auf das Ergebnis der Schlussabstimmung in der Kommission zurückzukommen. Nach Annahme des Rückkommensantrags berät die Kommission das Ergebnis der Schlussabstimmung nochmals.

Art. 27 Kommissionsgeheimnis

Die Beratungen und alle Kommissionsunterlagen sind während und nach Abschluss der Kommissionsarbeit geheim, soweit sie nicht im Kommissionsbericht aufgeführt sind. 

Kommissionsprotokolle werden spätestens mit dem Kommissionsbericht vertraulich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsrats, den Vorsitzenden der Fraktionen, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Staatswirtschaftskommission, dem zuständigen Mitglied des Regierungsrats sowie weiteren Teilnehmenden an der Kommissionssitzung zugestellt. Passagen mit Amtsgeheimnissen sind abzudecken. Externe Teilnehmende erhalten das Protokoll ganz oder teilweise nach entsprechendem Beschluss der Kommission. Frühere Protokolle stehen Kommissionsmitgliedern zur Einsicht offen, sofern sie mit einem aktuellen Geschäft in Zusammenhang stehen.

Über eine weitergehende Orientierung der Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats, der Gerichte oder der Öffentlichkeit entscheidet im Einzelfall die Kommission.

Sofern ein Ratsmitglied das Kommissionsgeheimnis mutmasslich schwer verletzt hat, beschliesst die betroffene Kommission, ob Sachverhalt und Rechtslage durch die engere Justizprüfungskommission abzuklären sind. Sofern die betroffene Kommission nicht mehr besteht, tritt an deren Stelle das Büro. Dem betroffenen Ratsmitglied stehen die Verfahrensrechte gemäss § 23 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung zu. Die engere Justizprüfungskommission erstellt einen Bericht zuhanden der betroffenen Kommission, die ihn abschliessend zur Kenntnis nimmt. § 27 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung kommt zur Anwendung. Sofern die engere oder die erweiterte Justizprüfungskommission selber von einer mutmasslich schweren Geheimnisverletzung betroffen ist, übernimmt die engere Staatswirtschaftskommission die Abklärungen.

Der Zugang zu den Kommissionsunterlagen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz).

Art. 28 Teilnahme Dritter an Kommissionssitzungen

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission lädt in der Regel das zuständige Mitglied des Regierungsrats oder das zuständige Gericht zu den Verhandlungen ein. Bei der engeren und der erweiterten Staatswirtschaftskommission wird in der Regel die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor eingeladen.

Die Kommissionen dürfen Mitarbeitende des Kantons einladen und in Anwesenheit des zuständigen und vorgängig orientierten Mitglieds des Regierungsrats oder Gerichts befragen oder anhören. Ebenso können Aussenstehende mit ihrer Zustimmung befragt oder angehört werden. Aussenstehende nehmen nur im Rahmen vom § 30 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung an der Sitzung teil.

Die Einladungen gemäss Abs. 1 und 2 sind zu befolgen.

Sofern Mitarbeitende des Kantons zu einem Amtsgeheimnis aufgrund eines formellen Gesetzes befragt oder angehört werden, sind sie vorgängig vom Amtsgeheimnis gemäss entsprechendem Gesetz zu entbinden. Im Streitfall entscheidet die engere Justizprüfungskommission endgültig. Sofern die Justizprüfungskommission für sich selbst die Entbindung vom Amtsgeheimnis wünscht, entscheidet im Streitfall die engere Staatswirtschaftskommission endgültig.

Die Kommissionen können öffentliche Anhörungen und Augenscheine durchführen.

Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte kann ihren oder seinen Bericht zu einem aktuellen Geschäft von sich aus den Kommissionen zustellen. Sie oder er kann bei Themen des Datenschutzes angehört werden.

Art. 29 Akteneinsichts- und Auskunftsrecht der Kommissionen; Amtsgeheimnis

Die Kommissionen dürfen in sämtliche Akten des Beratungsgegenstands Einsicht nehmen. Alle kantonalen Stellen und kantonalen Anstalten erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Kommissionsaufgaben notwendig sind. Der Persönlichkeitsschutz und die Geheimnissphäre sind zu berücksichtigen. Im Streitfall entscheidet die Kommission endgültig.

Das Amtsgeheimnis aufgrund eines formellen Gesetzes geht Abs. 1 vor. Die Entbindung richtet sich nach dem entsprechenden Gesetz. Im Streitfall entscheidet die engere Justizprüfungskommission endgültig. Sofern die Justizprüfungskommission für sich selbst die Entbindung vom Amtsgeheimnis wünscht, entscheidet im Streitfall die engere Staatswirtschaftskommission endgültig.

Kommissionsmitglieder und übrige Teilnehmende an Kommissionssitzungen sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden mit einem einheitlichen Klassifizierungsvermerk «Amtsgeheimnis» bezeichnet.

Die Einsicht in die Akten und die Erteilung der Auskünfte erfolgen an die ganze Kommission, an das Kommissionspräsidium oder an Kommissionsmitglieder, die von der Kommission dazu bestimmt sind.

Art. 30 Beizug externer Sachverständiger durch Kommissionen

Die Präsidien können externe Sachverständige für einführende Referate beiziehen. Die Kommissionen können Gutachteraufträge erteilen. Das Büro genehmigt höhere Beträge als 50'000 Franken pro Gutachterauftrag gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 6 dieser Geschäftsordnung. Bei Nichtgenehmigung entscheidet der Kantonsrat.

Externen Sachverständigen sowie Gutachterinnen und Gutachtern stehen die gleichen Akteneinsichts- und Auskunftsrechte zu wie den Kommissionen. Sie können im Auftrag von Kommissionen Geschäftsprüfungen vornehmen.

Sie werden ausdrücklich auf ihr Berufs- oder Geschäftsgeheimnis verpflichtet.

Sie nehmen nur bis zum Beginn der Eintretensdebatte an den Beratungen teil. Die Kommission kann eine weitergehende Teilnahme beschliessen.

Art. 31 Kommissionsberichte

Die Präsidien sorgen für einen ausgewogenen Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat.

Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie für den Kommissionsbericht einen davon unabhängigen, schriftlichen Bericht einzureichen.

2.4. Fraktionen

Art. 32 Bildung von Fraktionen; Fraktionswechsel

Eine Gruppe von mindestens fünf Ratsmitgliedern kann jederzeit eine Fraktion bilden.

Fraktionen, die sich nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung neu bilden, orientieren das Büro schriftlich über ihre Fraktionsbezeichnung, über ihre Mitglieder und über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Damit ist die Fraktion konstituiert.

Ratsmitglieder dürfen nur einer einzigen Fraktion angehören. Ratsmitglieder, welche die Fraktion mit Zustimmung der neuen Fraktion wechseln, orientieren das Büro. Damit ist der Wechsel vollzogen.

3. Sitzungen des Kantonsrats

3.1. Teilnehmende an den Sitzungen

Art. 33 Einberufung des Kantonsrats

Zusätzlich zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann der Regierungsrat oder ein Viertel der Mitglieder des Kantonsrats mit schriftlichem Gesuch unter Angabe der Gründe die Einberufung des Kantonsrats verlangen (§ 43 Abs. 1 der Kantonsverfassung[6]).

Der Sitzungstermin und die Traktandenliste werden in der Regel im Amtsblatt am zweitletzten und am letzten Freitag vor der Sitzung bekannt gegeben.

Die Einberufung erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

Der Kantonsrat entscheidet über einen Sitzungsort ausserhalb des Kantonsratssaals.

Art. 34 Teilnahme der Mitglieder des Kantonsrats

Um gültig verhandeln und beschliessen zu können, ist die Anwesenheit von mindestens 41 Mitgliedern nötig (§ 44 Satz 1 der Kantonsverfassung[7]).

Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldigungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten einzureichen.

Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt zu Beginn der Sitzung einen Namensaufruf durch. Die Staatskanzlei führt die Präsenzkontrolle.

Die Ratsmitglieder dürfen während den Sitzungen elektronische Geräte inklusive Bildaufzeichnungsgeräte benützen.

Art. 35 Teilnahme des Regierungsrats

Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldigungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten einzureichen.

Die Mitglieder des Regierungsrats haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

Art. 36 Teilnahme der Gerichte

Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts nehmen an der Behandlung von Berichten und Anträgen ihres bzw. seines Gerichts teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

Bei weiteren Geschäften, welche ebenfalls die Justizgesetzgebung oder die Justizverwaltung betreffen, kann die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrats die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts zur Vernehmlassung oder zu den Verhandlungen einladen. Diese haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

Art. 37 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Kantonsrats sind in der Regel öffentlich (§ 43 Abs. 2 der Kantonsverfassung[8]).

Der Kantonsrat kann ausnahmsweise Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheimhaltung höher zu gewichten ist.

Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die Besucherinnen und Besucher sowie die Medienvertreterinnen und -vertreter zu entfernen. Wird eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen, sind die Anwesenden verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu wahren.

Über die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird ein separates, vertrauliches Protokoll erstellt. Es wird nur den Mitgliedern des Kantonsrats und des Regierungsrats sowie allenfalls den Gerichten zugestellt.

Art. 38 Besucherinnen und Besucher

Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Störungen des Ratsbetriebs einzelne oder alle Besucherinnen und Besucher aus dem Saal weisen.

Bei erheblicher Störung kann sie oder er die Sitzung unterbrechen oder aufheben.

Ton- und Bildaufnahmen während den Sitzungen bedürfen der Zustimmung des Kantonsrats.

Art. 39 Akkreditierte Medien

Die Akkreditierung der Medien erfolgt nach den Leitlinien des Regierungsrats zur Kommunikation durch die Staatskanzlei.

Die Staatskanzlei stellt die Kantonsratsvorlagen den akkreditierten Medien spätestens am zehnten Tag vor der Sitzung zu.

Ton- und Bildaufnahmen sowie die öffentliche Wiedergabe der Verhandlungen sind ohne Bewilligung zulässig.

Der Kantonsrat kann die Ton- und Bildaufnahmen verbieten oder einschränken, sofern dadurch der Ratsbetrieb gestört oder der Persönlichkeitsschutz bzw. die Geheimhaltung beeinträchtigt wird.

Die Abonnentinnen und Abonnenten der Kantonsratsvorlagen erhalten diese gleichzeitig wie die akkreditierten Medien.

3.2. Gegenstände der Beratung

Art. 40 Einbringen der Geschäfte

Die Gegenstände der Beratung gelangen in den Kantonsrat

1. durch Verfassungs-, Gesetzes- und Standesinitiativen (§ 35 der Kantonsverfassung[9]);
2. durch Berichte und Anträge des Regierungsrats;
3. durch Berichte und Anträge des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts;
4. durch Berichte und Anträge der kantonsrätlichen Kommissionen und des Büros;
5. durch Berichte und Anträge der Datenschutzstelle sowie der Ombudsstelle im Rahmen ihrer Gesetzgebungen;
6. durch Motionen, Postulate und Interpellationen;
7. durch Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden;
8. durch schriftliche und mündliche Anträge bei Wahlen oder Wahlbestätigungen durch den Kantonsrat.

Art. 41 Verfassungs-, Gesetzes- und Standesinitiativen

Die Staatskanzlei prüft Entwürfe zu Initiativbogen auf Ersuchen des Komitees bezüglich formeller Richtigkeit. Diese Vorprüfung ist für die Komitees freiwillig. Sie bindet den Kantonsrat, den Regierungsrat und allenfalls die Gerichte im weiteren Verfahren nicht und ist kostenlos.

Sobald eine Initiative eingereicht worden ist, überprüft sie die Staatskanzlei umgehend in formeller Hinsicht, insbesondere die Anzahl der Unterschriften, deren amtliche Beglaubigung, die Rückzugsklausel und die Einheit der Materie. Sie erstellt dazu einen Bericht, der dem Initiativkomitee, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsrats, dem Regierungsrat und allenfalls den Gerichten zugestellt wird.

Der Kantonsrat nimmt an der nächsten Sitzung Kenntnis vom Eingang der Initiative und von allfälligen formellen Mängeln gemäss Bericht der Staatskanzlei. Er überweist die Initiative dem Regierungsrat oder allenfalls den Gerichten zu Bericht und Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einreichung der Initiative vorliegt.

Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat innert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Bericht und Antrag unterbreitet.

Der Kantonsrat entscheidet abschliessend innert einem Jahr seit Einreichung der Initiative. Vorbehalten bleibt ausnahmsweise eine Fristerstreckung um längstens sechs Monate ( § 35 Abs. 4 der Kantonsverfassung[10]).

Der Regierungsrat teilt dem Initiativkomitee, den im Kantonsrat vertretenen Parteien und dem Büro des Kantonsrats nach der Schlussabstimmung umgehend den Termin für die Volksabstimmung mit.

Art. 42 Fristen bei der Zustellung der Kantonsratsvorlagen

Die Kantonsratsvorlagen gemäss § 40 Abs. 1 Ziff. 2–5 dieser Geschäftsordnung stehen der Staatskanzlei in der Regel (Ordnungsfrist) spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor der Kantonsratssitzung für die Vorbereitung des Versands elektronisch zur Verfügung.

Die Staatskanzlei stellt die Vorlagen den Mitgliedern des Kantonsrats, des Regierungsrats und den Gerichten spätestens am dreizehnten Tag vor der Sitzung postalisch und spätestens am zehnten Tag vorher elektronisch zu. Sie kann bei zeitlicher Dringlichkeit fristgerecht eingereichte Vorlagen ausschliesslich elektronisch zustellen.

Die Vorlagen werden spätestens am siebten Tag vor der Sitzung im Internet aufgeschaltet.

Art. 43 Gegenstand von Motionen und Postulaten

Motionen sind Anträge, durch deren Erheblicherklärung der Regierungsrat, die Gerichte oder eine Kommission des Kantonsrats beauftragt werden, einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussesentwurf oder einen Bericht in einer kantonalen Angelegenheit mit Lösungsvorschlägen vorzulegen. Eine erheblich erklärte Motion ist verbindlich.

Postulate sind Anträge, durch deren Erheblicherklärung der Regierungsrat, die Gerichte oder eine Kommission des Kantonsrats eingeladen werden, einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussesentwurf vorzulegen oder bestimmte Massnahmen zu treffen. Solche Massnahmen können in der alleinigen Zuständigkeit des Regierungsrats oder der Gerichte liegen. Ein erheblich erklärtes Postulat ist nicht verbindlich.

Motionen und Postulate können als allgemeine Anregungen oder als ausgearbeitete Gesetzes- oder Beschlussesentwürfe eingereicht werden.

Art. 44 Vorprüfung von Motionen und Postulaten durch die Staatskanzlei

Die Entwürfe zu Motionen oder Postulaten können der Staatskanzlei zur unverbindlichen, formellen und juristischen Vorprüfung eingereicht werden.

Die Staatskanzlei kann dazu mit Zustimmung des einreichenden Ratsmitglieds die Fachleute der Direktionen oder der Gerichte beratend beiziehen. Das Amtsgeheimnis bleibt vorbehalten. Diese Beratung bindet die Direktionen oder die Gerichte im späteren parlamentarischen Verfahren nicht.

Art. 45 Verfahren bei Motionen und Postulaten

Motionen und Postulate sind spätestens am sechzehnten Tag vor der Kantonsratssitzung der Staatskanzlei postalisch oder vorzugsweise elektronisch einzureichen. Die Zustellung an den Kantonsrat erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

Die Motionen und Postulate werden an der nächsten Kantonsratssitzung an den Regierungsrat, an das Gericht oder an eine Kommission zu Bericht und Antrag überwiesen. Die Überweisung ist ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Der Kantonsrat kann mit zwei Dritteln der Stimmenden den Vorstoss von vornherein ablehnen (Nichteintreten) oder mit zwei Dritteln der Stimmenden die sofortige Behandlung beschliessen. Bei einer sofortigen Behandlung ist für den Entscheid bezüglich Erheblicherklärung die Mehrheit der Stimmenden nötig.

Der Regierungsrat, das Gericht oder die Kommission unterbreitet innert einem Jahr seit der Überweisung dem Kantonsrat Bericht und Antrag bezüglich Erheblicherklärung. In Ausnahmefällen kann der Kantonsrat bei der Überweisung eine kürzere Frist ansetzen oder die Frist aufgrund eines Zwischenberichts des Regierungsrats, des Gerichts oder der Kommission maximal um ein Jahr erstrecken. Liegen äussere Umstände vor, welche Bericht und Antrag weiterhin verunmöglichen, kann der Kantonsrat die Behandlung aufgrund eines zweiten Zwischenberichts letztmals befristet erstrecken.

Der Regierungsrat, das Gericht oder die Kommission kann einzelne Zwischenberichte gemäss Abs. 3 zu einem Sammel-Zwischenbericht zusammenfassen. Dieser ist dem Kantonsrat einmal pro Jahr zum Entscheid zu unterbreiten.

Art. 46 Umwandlung einer Motion in ein Postulat und umgekehrt

Auf Antrag eines Ratsmitglieds, des Regierungsrats oder des Gerichts kann der Kantonsrat eine Motion als Postulat oder ein Postulat als Motion überweisen oder erheblich erklären.

Die Motionärin oder der Motionär bzw. die Postulantin oder der Postulant muss der Umwandlung bei der Überweisung, nicht aber bei der Erheblicherklärung, zustimmen. Sofern mehrere Ratsmitglieder im Titel einer Motion oder eines Postulats aufgeführt sind, entscheidet deren Mehrheit über die Zustimmung.

Art. 47 Erledigung einer Motion oder eines Postulats bei der Beratung einer anderen Vorlage

Der Kantonsrat erledigt noch nicht behandelte Motionen oder Postulate, die mit einem anstehenden Gesetzes- oder Beschlussesentwurf unmittelbar zusammenhängen, in der Regel mit diesem Entwurf. Solche Motionen oder Postulate werden in der entsprechenden Kantonsratsvorlage behandelt. Sofern dies zeitlich nicht mehr möglich ist, wird Bericht und Antrag zu solchen Vorstössen direkt an die Kommission oder nach Abschluss der Kommissionsarbeit direkt an den Kantonsrat weitergeleitet.

Diese Motions- oder Postulatsbegehren werden wie gewöhnliche Anträge behandelt.

Die gleichzeitige Erledigung ist nur möglich, sofern Bericht und Antrag zu neu eingegangenen Motionen oder Postulaten spätestens am dreizehnten Tag vor der erstmaligen Beratung des Gesetzes- oder Beschlussesentwurfes dem Kantonsrat zugestellt wird. Bei späterer Zustellung wird die Motion oder das Postulat im ordentlichen, separaten Verfahren behandelt.

Art. 48 Erledigung erheblich erklärter Motionen und Postulate

Die Vorlagen, die durch erheblich erklärte Motionen und Postulate notwendig werden, sind dem Kantonsrat innert drei Jahren seit der Erheblicherklärung zu unterbreiten.

Sofern bei der Erheblicherklärung von Motionen und Postulaten eine von Abs. 1 abweichende Erledigungsfrist beschlossen wird, geht diese vor.

Liegen äussere Umstände vor, welche die Erledigung innert Frist verunmöglichen, kann der Kantonsrat die Erledigung aufgrund eines Zwischenberichts des Regierungsrats, des Gerichts oder der Kommission letztmals befristet erstrecken.

§ 45 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung (Sammel-Zwischenbericht) kommt sinngemäss zur Anwendung.

Art. 49 Einstufige Behandlung und Erledigung von Motionen und Postulaten

Der Regierungsrat, das Gericht oder eine Kommission kann die Behandlung von Motionen und Postulaten gemäss § 45 Abs. 3 und deren Erledigung gemäss § 48 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung in demselben Bericht und Antrag unterbreiten (einstufiges Verfahren).

Der Kantonsrat kann auch bei einem beantragten einstufigen Verfahren das zweistufige Verfahren beschliessen (vorerst die Behandlung, später die Erledigung des Vorstosses).

Art. 50 Interpellationen

Jedes Ratsmitglied ist befugt, vom Regierungsrat oder vom Gericht über jeden den Kanton betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen. Der Persönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen.

Art. 51 Verfahren bei Interpellationen

Interpellationen sind spätestens am sechzehnten Tag vor der Kantonsratssitzung der Staatskanzlei postalisch oder vorzugsweise elektronisch einzureichen. Die Zustellung an den Kantonsrat erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

Interpellationen werden an der nächsten Kantonsratssitzung an den Regierungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überweisung ist zwingend und ein Eintretensbeschluss  gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Fragen, die nur am Rand den Kanton betreffen, können sehr knapp beantwortet werden.

Der Regierungsrat oder das Gericht beantwortet Interpellationen innert sechs Monaten seit der Überweisung schriftlich. Eine allfällige Fristverkürzung oder Fristerstreckung richtet sich nach § 45 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung.

Bei Dringlichkeit kann der Regierungsrat oder das Gericht Interpellationsantworten elektronisch oder postalisch spätestens am sechsten Tag vor der nächsten Kantonsratssitzung, an der die Interpellation überwiesen und gleichzeitig behandelt wird, zustellen. Über die Dringlichkeit entscheidet der Regierungsrat oder das Gericht.

Eine Diskussion findet statt, sofern der Kantonsrat diese nicht mit zwei Dritteln der Stimmenden ablehnt.

Art. 52 Änderung und Rückzug von Motionen, Postulaten und Interpellationen

Das einreichende Ratsmitglied kann den Vorstoss bis zur Überweisung durch den Kantonsrat ändern oder zurückziehen.

Sofern mehrere Ratsmitglieder im Titel eines Vorstosses aufgeführt sind, entscheidet deren Mehrheit darüber.

Art. 53 Kleine Anfragen

Jedes Ratsmitglied ist befugt, vom Regierungsrat oder vom Gericht über jeden den Kanton betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen. Der Persönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen.

Fragen sollen mit verhältnismässigem Aufwand kurz und fristgerecht beantwortet werden können. Fragen, die nur am Rand den Kanton betreffen, können sehr knapp beantwortet werden.

Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Regierungsrats oder des Gerichts und mit Zustimmung des einreichenden Ratsmitglieds die Kleine Anfrage in eine Interpellation umwandeln, sofern sie sich nicht fristgerecht beantworten lässt. Sofern mehrere Ratsmitglieder im Titel eines Vorstosses aufgeführt sind, entscheidet deren Mehrheit darüber.

Kleine Anfragen werden postalisch oder vorzugsweise elektronisch der Staatskanzlei eingereicht. Diese stellt sie der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Mitgliedern des Regierungsrats oder dem Gericht umgehend zu. Der Regierungsrat oder das Gericht behandelt sie innert einem Monat seit Eingang. Die Antwort wird den Mitgliedern des Kantonsrats beim nächsten Versand zur Kenntnisnahme zugestellt, im Kantonsrat jedoch nicht behandelt. Die elektronische Zustellung und die Aufschaltung im Internet erfolgen sofort nach dem Versand.

Art. 54 Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden

Die Justizprüfungskommission unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag zu Petitionen und Oberaufsichtsbeschwerden. Sie holt vorgängig die Stellungnahme des Regierungsrats, des Gerichts, der Datenschutzstelle oder der Ombudsstelle ein.

Sofern die Petition oder die Oberaufsichtsbeschwerde mit einem Beratungsgegenstand bei einer Kommission unmittelbar zusammenhängt, überweist die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrats diese direkt an die Kommission zur Antragstellung an den Kantonsrat.

Die Justizprüfungskommission oder allenfalls die Kommission gemäss Abs. 2 leitet eine Petition direkt an die zuständige Behörde weiter, sofern der Kantonsrat nicht zuständig ist.

Die Staatskanzlei teilt den Gesuchstellenden und Beschwerdeführenden bis spätestens am dreizehnten Tag vor der Sitzung den Zeitpunkt der Behandlung im Kantonsrat schriftlich mit. Der Kommissionsantrag wird beigelegt. Die Gesuchstellenden und Beschwerdeführenden werden über den Beschluss des Kantonsrats umgehend schriftlich orientiert.

Art. 55 Gegenstand und Zuständigkeit bei Oberaufsichtsbeschwerden

Oberaufsichtsbeschwerden gegen alle Gerichte, die Datenschutzstelle, die Ombudsstelle und die Rechtsprechung des Regierungsrats beschränken sich auf den äusseren Geschäftsgang. Auf Oberaufsichtsbeschwerden, die sich auf hängige oder rechtskräftig erledigte Verfahren (Rechtsprechung) beziehen, wird nicht eingetreten.

Der Kantonsrat behandelt im Rahmen von Abs. 1 folgende Oberaufsichtsbeschwerden:

1. gegen den Regierungsrat als Gesamtbehörde;
2. gegen das Obergericht als Gesamtbehörde;
3. gegen das Verwaltungsgericht als Gesamtbehörde;
4. gegen Entscheide des Regierungsrats, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts als Aufsichtsbehörden;
5. gegen die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle.

Die Landschreiberin oder der Landschreiber überweist folgende Beschwerden, die beim Kantonsrat eingereicht werden, an die zuständige Behörde:

1. gegen einzelne Direktionen oder einzelne Mitglieder des Regierungsrats an den Regierungsrat;
2. gegen einzelne Mitglieder aller Gerichte, gegen das Kantonsgericht und das Strafgericht an das Obergericht;
3. gegen einzelne Mitglieder des Verwaltungsgerichts an das Verwaltungsgericht.

3.3. Beratungen

Art. 56 Traktandenliste

Der Kantonsrat setzt nach der Eröffnung der Sitzung die zu behandelnden Geschäfte und deren Reihenfolge fest.

Art. 57 Eintreten; Rückzug der Vorlage vor Eintreten

Der Kantonsrat beschliesst zuerst, ob er auf ein Geschäft eintritt.

Der Regierungsrat oder das Gericht kann das Geschäft bis zum Eintretensbeschluss zurückziehen.

Art. 58 Rückweisung; Rückzug der Vorlage nach Eintreten

Nach dem Eintretensbeschluss kann der Kantonsrat jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmenden ein Geschäft ganz oder teilweise zurückweisen.

Die Rückweisung erfolgt an den Regierungsrat, an das Gericht oder an eine Kommission zur nochmaligen Prüfung und Antragstellung.

Der Kantonsrat verbindet mit der Rückweisung einen konkreten Überprüfungsauftrag und eine Frist zur erneuten Einreichung des Geschäfts.

Sofern der Regierungsrat oder das Gericht die Vorlage nach dem Eintretensbeschluss zurückziehen will, kommen Abs. 1–3 sinngemäss zur Anwendung. 

Sofern die Vorlage nicht mehr eingebracht werden soll, ist auf den Überprüfungsauftrag und auf die Fristansetzung zu verzichten (definitive Rückweisung oder definitiver Rückzug).

Die Beratung über die Rückweisung oder über den Rückzug gilt nicht als Lesung der Vorlage oder der betreffenden Paragrafen.

Art. 59 Sistierung der Vorlage nach Eintreten; Abklärungsaufträge

Nach dem Eintretensbeschluss kann der Kantonsrat jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmenden die weitere Behandlung des Geschäfts befristet sistieren.

Anstelle der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Lesungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Lesung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens am zwanzigsten Tag vor der zweiten Lesung postalisch zuzustellen.

Art. 60 Detailberatung

Der Kantonsrat kann Grundsatzbeschlüsse fällen, sofern diese die nachfolgende Detailberatung wesentlich beeinflussen. Dies ist möglich zwischen dem Eintretensbeschluss und der Schlussabstimmung.

Die Detailberatung erfolgt bei Gesetzen und Kantonsratsbeschlüssen paragrafenweise.

Der Kantonsrat kann bei jedem Geschäft beschliessen, dieses seitenweise, abschnittsweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.

Bei Motionen und Postulaten werden nur die gestellten Anträge beraten.

Art. 61 Reihenfolge der Sprechenden

Bei der Eintretensdebatte wird das Wort zuerst den antragstellenden Kommissionen und dann allfälligen Kommissionsminderheiten erteilt.

Bei der Detailberatung wird das Wort zuerst den antragstellenden Kommissionen, dann allfälligen Kommissionsminderheiten und dann weiteren Antragstellenden erteilt.

Bei parlamentarischen Vorstössen wird das Wort zuerst dem einreichenden Ratsmitglied oder bei mehreren einreichenden Ratsmitgliedern einer Vertreterin oder einem Vertreter erteilt.

Bei Abs. 1 bis 3 wird das Wort danach den Fraktionen in wechselnder Reihenfolge, dann Einzelsprechenden erteilt.

Das Schlusswort steht in der Regel dem Regierungsrat oder dem Gericht zu.

Art. 62 Anmeldung zum Wort

Die Einzelsprechenden melden sich nach den Fraktionssprechenden bei der Präsidentin oder beim Präsidenten zum Wort an.

Die Präsidentin oder der Präsident erteilt den Einzelsprechenden das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei gleichzeitiger Anmeldung hat dasjenige Ratsmitglied den Vorzug, das zur Sache noch nicht gesprochen hat.

Art. 63 Bekanntgabe von Interessenbindungen

Die Ratsmitglieder geben zu Beginn ihres Votums ihre Interessenbindungen bekannt, wenn sie sich zu Geschäften äussern, die ihre Interessen oder jene von Dritten, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berühren.

Art. 64 Ausstand

Ratsmitglieder treten bei Wahlen im Kantonsrat, die sie selber betreffen, oder bei der Bestätigung der eigenen Wahl gemäss § 89 dieser Geschäftsordnung in den Ausstand.

Die Mitglieder der Staatswirtschaftskommission und der Justizprüfungskommission (beide bei Ausübung ihrer Oberaufsicht) sowie die Mitglieder einer parlamentarischen Untersuchungskommission treten in den Ausstand, sofern sie ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Beratungsgegenstand haben.

Die Kommissionsmitglieder gemäss Abs. 2 treten bei Ausübung der Oberaufsicht in den Ausstand, sofern sie Mitarbeitende, Mitglieder in leitenden Organen oder Mehrheitsaktionärinnen und -aktionäre von juristischen Personen sind, die an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares Interesse haben.

Im Streitfall entscheidet die betroffene Kommission nach Anhörung des Mitglieds endgültig über den Ausstand.

Eine weitergehende Ausstandspflicht besteht nicht. Unbestrittene Kommissionsbestellungen fallen ebenfalls nicht unter die Ausstandspflicht.

Ratsmitglieder im Ausstand oder durch ihre eigene Wahl betroffene Mitglieder des Regierungsrats oder der Gerichte verlassen bei der Beratung solcher Geschäfte den Kantonsratssaal oder das Kommissionszimmer.

Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.

Art. 65 Ordnungsantrag

Ein Ordnungsantrag kann jederzeit nach Abschluss eines Votums mündlich gestellt werden. Die Beratung in der Hauptsache wird bis zu dessen Erledigung unterbrochen. Eine kurze Debatte über den Ordnungsantrag ist zulässig.

Ein Ordnungsantrag bezieht sich auf den parlamentarischen Verfahrensablauf. Er kann gestellt werden, so lange die Beanstandung anhält oder das betroffene Geschäft beraten wird.

Er ist zudem zulässig, sofern ein Mitglied des Kantonsrats, des Regierungsrats oder des Gerichts auf eine Ausführung zu seiner Person antworten will.

Art. 66 Teilnahme der Präsidentin oder des Präsidenten an der Beratung

Wünscht die Präsidentin oder der Präsident sich an der Beratung zu beteiligen, so hat sie oder er bei der Vizepräsidentin oder beim Vizepräsidenten das Wort zu verlangen. Es wird ihr oder ihm in der Reihenfolge gemäss §§ 61 und 62 dieser Geschäftsordnung erteilt.

Während die Präsidentin oder der Präsident spricht, leitet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Sitzung.

Art. 67 Ordnungsruf und Wortentzug

Die Präsidentin oder der Präsident mahnt Sprechende zur Sache, sofern sie sich allzu sehr vom Gegenstand der Beratung entfernen. Sie oder er ruft Sprechende zur Ordnung, sofern sie den parlamentarischen Anstand verletzen, namentlich bei beleidigenden Äusserungen.

Bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort für das laufende Votum oder Geschäft entziehen. 

Art. 68 Anträge zum Beratungsgegenstand

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, Änderungs-, Eventual-, Zusatz- oder Streichungsanträge zu stellen. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich abzugeben. Davon ausgenommen sind Streichungsanträge.

Art. 69 Ausscheidung von Anträgen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand

Die Präsidentin oder der Präsident scheidet Anträge, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehen, aus der Verhandlung aus. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird auf den Motions- oder Postulatsweg gemäss § 45 dieser Geschäftsordnung verwiesen.

Der unmittelbare Zusammenhang liegt vor, sofern sich der Antrag eines Ratsmitglieds auf Ausführungen im Bericht und Antrag des Regierungsrats, des Gerichts oder der Kommission bezieht. Für das selbständige Antragsrecht der kantonsrätlichen Kommissionen gemäss § 40 Abs. 1 Ziff. 4 dieser Geschäftsordnung braucht es keinen unmittelbaren Zusammenhang.

Sofern die Ausscheidung umstritten ist, insbesondere wenn ein entsprechender Gegenantrag vorliegt, entscheidet der Kantonsrat.

Sofern die Kommission einen Antrag ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stellt, sind der Regierungsrat, das Gericht oder allenfalls eine andere Kommission vor dem Kommissionsentscheid zur Stellungnahme einzuladen.

Art. 70 Schluss der Debatte

Der Antrag auf Schluss der Debatte benötigt zwei Drittel der Stimmenden. Nach der Annahme des Antrags haben nur noch in folgender Reihenfolge das Wort: die bereits Angemeldeten, die antragstellenden Kommissionen, der Regierungsrat oder das Gericht. Bei parlamentarischen Vorstössen haben nur noch die bereits Angemeldeten, die den Vorstoss einreichenden Ratsmitglieder, allenfalls bei mehreren deren Vertretung, der Regierungsrat oder das Gericht das Wort.

Bei der paragrafenweisen Beratung des Entwurfs zu einem Gesetz oder einem Kantonsratsbeschluss bezieht sich der Schluss der Debatte nur auf den betreffenden Paragrafen.

Der Antrag auf Schluss der Debatte kann frühestens nach dem ersten einzelsprechenden Ratsmitglied gestellt werden.

Art. 71 Rückkommensantrag

Ein Ratsmitglied kann beantragen, auf bereits behandelte Paragrafen oder Abschnitte zurückzukommen. Nach Annahme des Antrags wird der Paragraf oder Abschnitt nochmals beraten. Der Antrag kann spätestens gestellt werden

1. am Schluss einer ersten Lesung, bevor zum nächsten Geschäft geschritten wird;
2. am Schluss einer einzigen Lesung vor der Schlussabstimmung;
3. am Schluss einer zweiten Lesung vor der Schlussabstimmung, jedoch nur zu Beratungsgegenständen der zweiten Lesung.

Der Antrag, eine Abstimmung zu wiederholen, ist sofort zu stellen.

Art. 72 Zweite Lesungen

Folgende Geschäfte werden in zwei Lesungen beraten:

1. Verfassungsänderungen;
2. * als Volksinitiativen eingereichte Verfassungs-, Gesetzes- und Standesinitiativen;
3. formelle Gesetze.

Die zweite Lesung von Geschäften gemäss Abs. 1 findet frühestens zwei Monate nach der ersten Lesung statt (§ 44 der Kantonsverfassung[11]).

Folgende Geschäfte werden ebenfalls in zwei Lesungen beraten:

1. Allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse mit Ausnahme der Festsetzung des Steuerfusses;
2. Ausgabenbeschlüsse, die gemäss § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung dem Referendum unterstehen;
3. Beschlüsse über Konkordatsbeitritte, -änderungen und -austritte.

Die zweite Lesung von Geschäften gemäss Abs. 3 findet in der Regel an der nächsten Sitzung statt, sofern der Kantonsrat nicht anders beschliesst.

Andere Geschäfte als gemäss Abs. 1 und 3 werden nur zweimal beraten, sofern der Kantonsrat dies im Einzelfall beschliesst. In diesem Falle kommt Abs. 4 zur Anwendung.

Die Staatskanzlei stellt das Ergebnis der ersten Lesung spätestens am zwanzigsten Tag vor der zweiten Lesung den Mitgliedern des Kantonsrats, des Regierungsrats und den Gerichten zu.

Art. 73 Anträge für die zweite Lesung

Anträge für die zweite Lesung sind spätestens am sechzehnten Tag vor der Sitzung der Staatskanzlei postalisch oder vorzugsweise elektronisch einzureichen. Die Zustellung an den Kantonsrat erfolgt gemäss § 42 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

Weitere Anträge können während der zweiten Lesung nur dann gestellt werden, sofern sie mit den Anträgen gemäss Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen.

Art. 74 Schlussabstimmung und Behördenreferendum

Nach der paragrafenweisen Beratung des Entwurfs zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz oder einem Kantonsratsbeschluss wird ohne Diskussion die Schlussabstimmung vorgenommen.

Sofern die Schlussabstimmung für zwei oder mehr Vorlagen erfolgt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang miteinander stehen, kann die Schlussabstimmung für jede Vorlage einzeln oder für alle Vorlagen gemeinsam erfolgen. Der Kantonsrat entscheidet darüber. 

Mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Kantonsrats kann unmittelbar nach der Schlussabstimmung die Volksabstimmung beschliessen (Behördenreferendum gemäss § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung[12]). Eine Diskussion darüber ist zulässig.

Gesetze und Beschlüsse tragen das Datum der Schlussabstimmung.

3.4. Abstimmungen

Art. 75 Bereinigung der Anträge

Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Übersicht über die gestellten Anträge und schlägt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor.

Sofern ein Ratsmitglied damit nicht einverstanden ist, entscheidet der Kantonsrat.

Art. 76 Reihenfolge der Anträge

Über die Unteränderungsanträge wird vor den Änderungsanträgen und über diese vor den Hauptanträgen abgestimmt. Erweist sich dieses Vorgehen als unzweckmässig, kann der Kantonsrat ein anderes Vorgehen beschliessen.

Die Aufteilung in die drei Stufen gemäss Abs. 1 hat so zu erfolgen, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen wird.

Sind mehr als zwei einander ausschliessende Anträge gleicher Stufe gestellt worden, werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht (Dreifach- oder Mehrfachabstimmung). Jedes Ratsmitglied hat dabei nur eine Stimme. Erhält kein Antrag die Mehrheit der Stimmenden, wird darüber abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigten, weiterhin an der Abstimmung teilnimmt. Sodann wird in gleicher Weise über die übrigbleibenden Anträge abgestimmt.

Sofern ein Antrag gestellt wird, am geltenden Recht festzuhalten, wird dieser dem bereinigten Hauptantrag zur Änderung des geltenden Rechts gegenübergestellt und am Schluss zur Abstimmung gebracht.

Die Abstimmungsreihenfolge bei Anträgen gleicher Stufe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Anträge gestellt wurden. Über den zuerst gestellten Antrag wird zuerst abgestimmt.

Art. 77 Eventualanträge

Der Kantonsrat stimmt über Eventualanträge unmittelbar nach der Abstimmung über diejenigen Anträge ab, mit welchen sie verknüpft sind.

Art. 78 Teilung der Abstimmungsfrage

Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, wird über ihre Teile einzeln abgestimmt.

Teilbarkeit liegt vor, sofern zwischen den einzelnen Teilen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Art. 79 Berechnung der Mehrheit

Ein Beschluss des Kantonsrats, der Kommissionen oder des Büros benötigt die Mehrheit der Stimmenden, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.

Art. 80 Stimmabgabe

Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe oder zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichtet.

Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch. Sofern dies nicht möglich ist, erfolgt sie durch Handaufheben. Mit der Stimmabgabe wird dabei abwechselnd auf der linken und auf der rechten Seite des Ratssaals begonnen.

Die Mehrheit und die Minderheit werden immer ermittelt.

Art. 81 Abstimmung unter Namensaufruf; geheime Abstimmung

Eine Abstimmung unter Namensaufruf findet statt, wenn mindestens 20 Stimmende eine solche verlangen. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn die Mehrheit der Stimmenden eine solche verlangt. Erreicht ein Antrag auf Namensaufruf neben einem solchen auf geheime Abstimmung die notwendige Stimmenzahl, entscheidet der Kantonsrat, welche von beiden Stimmabgaben durchzuführen ist.

Bei einer Abstimmung unter Namensaufruf sind die Namen der Stimmenden samt Art der Stimmabgabe, die Namen bei Stimmenthaltungen sowie die Namen der Abwesenden ins Protokoll aufzunehmen. Als Stimmende dürfen nur die Mitglieder gezählt werden, die unmittelbar nach Verlesung ihres Namens die Stimme abgegeben haben.

Art. 82 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt ihr oder ihm der Stichentscheid zu. In diesem Fall kann sie oder er die Stimmabgabe begründen.

Art. 83 Verfahren bei Begnadigungen

Der Kantonsrat entscheidet auf Antrag der Justizprüfungskommission ohne Diskussion in geheimer Abstimmung, ob er auf das Begnadigungsgesuch eintritt.

Die Mitglieder des Kantonsrats und der Regierungsrat können nach dem Eintretensbeschluss Anträge über das Ausmass der Begnadigung stellen und diese kurz begründen. Über das Ausmass wird in geheimer Abstimmung entschieden.

Eine Diskussion über den Straffall ist nur zulässig, soweit diese unmittelbar mit der Begnadigung zusammenhängt.

3.5. Wahlen

Art. 84 Vorbereitung der Wahl der Landschreiberin oder des Landschreibers

Das Büro und der Regierungsrat bereiten die Wahl einer neuen Landschreiberin oder eines neuen Landschreibers gemeinsam vor.

Sie beraten und beschliessen den Wahlantrag an den Kantonsrat an getrennten Sitzungen. Sie unterbreiten dem Kantonsrat zwei separate Vorlagen.

Die Wahl der Landschreiberin oder des Landschreibers erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode. *

Art. 85 Geheime Wahlen; absolutes Mehr

Der Kantonsrat wählt schriftlich und geheim. Die Wahlen der Kommissionen und der Stellvertretung der Stimmenzählenden erfolgen offen, sofern der Kantonsrat nicht geheime Wahlen beschliesst.

Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen erreicht. Leere Stimmen fallen ausser Betracht.

Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Wahlen teil.

Sofern die Wahl oder einzelne Wahlgänge wegen Stimmengleichheit nicht fortgesetzt werden können, zieht die Präsidentin oder der Präsident im Kantonsratssaal das Los, wer aus der Wahl fällt.

Art. 86 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Wahlzettel,

1. die den Willen des Ratsmitglieds nicht eindeutig erkennen lassen;
2. die einen der Kandidatenbezeichnung fremden Vermerk enthalten;
3. mit dem Namen einer nicht wählbaren Person.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, werden die überzähligen Namen gestrichen und zwar von unten nach oben und dann von rechts nach links.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Ungültigkeit. Sie oder er teilt dem Rat den Ungültigkeitsgrund mit. Sofern ein Ratsmitglied dagegen Einspruch erhebt, entscheidet der Kantonsrat.

Art. 87 Mehrere Wahlgänge

Ergibt der erste oder einer der folgenden Wahlgänge kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche im Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, jeweils aus der Wahl.

Wer im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hat, fällt aus der Wahl, es sei denn, dass eine in folgende Wahlgänge kommende Person auf eine allfällige Wahl verzichtet.

Art. 88 Ablehnung der Wahl

Sofern eine gewählte Person die Wahl ablehnt, wird die ganze Wahl wiederholt.

Art. 89 Bestätigung der Wahl durch eine andere Behörde

Der Kantonsrat bestätigt die Wahl durch eine andere Behörde einzeln für jede Person und geheim mit «Ja» oder «Nein».

Sofern die Mehrheit der Stimmenden nicht erreicht wird, wird auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder ein zweiter Gang betreffend Bestätigung der Wahl durchgeführt.

Wird die Mehrheit der Stimmenden wiederum nicht erreicht, hat die Wahlbehörde einen andern Vorschlag zur Bestätigung einzureichen.

Art. 90 Vernichtung der Wahlzettel

Die Wahlzettel und die Zettel betreffend Bestätigung einer Wahl werden drei Monate nach der Sitzung durch die Standesweibelin oder den Standesweibel im Beisein der Landschreiberin oder des Landschreibers vernichtet. Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung bei einer gerichtlichen Anfechtung der Wahl oder der Bestätigung der Wahl.

Art. 91 Anfechtung

Eine Wahl oder eine Bestätigung einer Wahl kann im Kantonsrat nicht mehr angefochten werden, sobald der Rat unmittelbar danach die Sitzung beendet oder mit der Behandlung des nächstfolgenden Geschäfts begonnen hat. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Anfechtung.

Egress

GS 2014/050

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.08.2014 18.12.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/050
27.10.2016 01.01.2017 § 84 Abs. 3 eingefügt GS 2017/001
06.09.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 geändert GS 2018/044
06.09.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 4 geändert GS 2018/044
25.10.2018 20.12.2018 § 16 Abs. 1, 7. geändert GS 2018/042
25.10.2018 20.12.2018 § 16 Abs. 1, 8. aufgehoben GS 2018/042
08.11.2018 20.12.2018 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2018/043
17.12.2020 25.12.2020 Ingress geändert GS 2020/095
17.12.2020 25.12.2020 § 72 Abs. 1, 2. geändert GS 2020/095

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.08.2014 18.12.2014 Erstfassung GS 2014/050
Ingress 17.12.2020 25.12.2020 geändert GS 2020/095
§ 6 Abs. 4 08.11.2018 20.12.2018 eingefügt GS 2018/043
§ 16 Abs. 1, 7. 25.10.2018 20.12.2018 geändert GS 2018/042
§ 16 Abs. 1, 8. 25.10.2018 20.12.2018 aufgehoben GS 2018/042
§ 18 Abs. 2 06.09.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/044
§ 19 Abs. 4 06.09.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/044
§ 72 Abs. 1, 2. 17.12.2020 25.12.2020 geändert GS 2020/095
§ 84 Abs. 3 27.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2017/001