Die Präsidentin oder der Präsident liest die Abstimmungsfrage vor und schlägt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor (§ 75 Abs. 1 GO KR).
Die Präsidentin oder der Präsident kann den Stimmenzählenden Weisungen für die Erfassung der Abstimmungen erteilen.
Die Abstimmungsfrage wird nicht auf den Bildschirmen angezeigt.
Die Stimmenzählenden lösen auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten den Abstimmungsvorgang aus.
Der Abstimmungsvorgang dauert 15 Sekunden. Auf den Bildschirmen wird die verbleibende Zeit zur Stimmabgabe angegeben (Countdown). Danach ist die Abstimmung abgeschlossen. Es werden keine weiteren Stimmabgaben aufgenommen.
Die Stimmabgaben mit dem Total für die einzelnen Mehrs werden laufend auf den Bildschirmen dargestellt.
Sofern ein Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe nach Anweisung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenzählerin oder einen Stimmenzähler.