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141.111

Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal

Vom 9. August 2016 (Stand 15. Dezember 2016)

Präambel

Das Büro des Kantonsrats,

gestützt auf § 10 Abs. 2-4 der Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) vom 28. August 2014[1],

beschliesst:

1. Grundsätze

Art. 1 Zweck

Die elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (kurz «Anlage» genannt) bezweckt

1. eine rasche und fehlerfreie Ermittlung der Resultate bei Abstimmungen im Kantonsrat;
2. eine umfassende Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder des Kantonsrats gegen innen (Kantonsrat) und gegen aussen (Öffentlichkeit).

Art. 2 Geltungsbereich

Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Die Anlage kommt nicht zum Einsatz

1. bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 37 Abs. 2 GO KR);  
2. bei Abstimmungen unter Namensaufruf (§ 81 GO KR);  
3. bei geheimen Abstimmungen (§ 81 GO KR);  
4. bei geheimen Wahlen und Wahlbestätigungen des Kantonsrats (§ 84 ff. GO KR);  
5. bei Ausfall der Anlage;  
6. bei Vierfach-, Fünffach- und weitergehenden Mehrfachabstimmungen.  

Art. 3 Reports

Es wird für jede Abstimmung im System ein separater Report erstellt.

Der provisorische Report besteht aus einer Grafik (§ 4; Anhang 1).

Der definitive Report besteht aus einer Namensliste (§ 5; Anhang 2). Rechtlich verbindlich  ist einzig der definitive Report (§ 20).

Die Staatskanzlei kann die folgenden geringfügigen Anpassungen an den Anhängen 1 und 2 vornehmen:

1. redaktionelle Bereinigungen wie Schreibfehler;
2. Änderungen der Schriftgrössen;
3. Veränderungen der grafischen Elemente.

Die Staatskanzlei orientiert das Büro des Kantonsrats über die gemäss Abs. 4 vorgenommenen Anpassungen und aktualisiert die Anhänge in den Gesetzessammlungen.

Art. 4 Provisorischer Report (Grafik)

Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Grafik mit folgenden Angaben gemäss Muster im Anhang 1 erstellt:

1. das Datum der Kantonsratssitzung;
2. die Nummer der Abstimmung;
3. ein Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den Farben gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5;
4. eine Übersicht mit dem Sitzplan im Kantonsrat, auf der das Abstimmungsergebnis pro Sitzplatz (ohne Angaben der Namen der Ratsmitglieder) in den Farben gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5 angezeigt wird.

Art. 5 Definitiver Report (Namensliste)

Der definitive Report ist eine Namensliste mit folgenden Angaben zu den Kantonsratsmitgliedern:

1. Nachnamen;
2. Vornamen;
3. Fraktions- oder Parteizugehörigkeit;
4. Ergebnisse der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung.

Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Ratsmitglieds tabellarisch gemäss Muster im Anhang 2 wieder:

1. Erstes Mehr: Blau;  
2. Zweites Mehr: Rot;  
3. Allfälliges drittes Mehr: Gelb;  
4. Enthaltung: Grau;  
5. Vakanz/Abwesenheit/Nicht-Teilnahme an der Abstimmung: Weiss.  

Die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten wird gemäss Abs. 2 Ziff. 5 als «Nicht-Teilnahme an der Abstimmung» erfasst (§ 82 Abs. 1 Satz 1 GO KR); vorbehalten bleibt die Erfassung des Stichentscheids der Präsidentin oder des Präsidenten gemäss § 16.

Es werden Zwischentotale gemäss Abs. 2 Ziff. 1–5 ausgewiesen.

Das Total der Abstimmungsergebnisse beträgt immer 80.

2. Zuständigkeiten

Art. 6 Stimmenzählende

Die Stimmenzählenden sind zuständig für die Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung.

Sie überprüfen

1. vor der Kantonsratssitzung die Vorbereitungsarbeiten der Staatskanzlei (§ 11 Abs. 2);
2. während der Kantonsratssitzung die Übereinstimmung der verkündeten Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen (§ 18 Abs. 2).

Sie unterzeichnen die provisorischen Reports (§ 4 bzw. § 19 Abs. 1) und geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet frei (§ 20 Abs. 3).

Art. 7 Staatskanzlei

Die Staatskanzlei ist für den Betrieb der Anlage verantwortlich.

Sie erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Entwürfe der definitiven Reports und veröffentlicht diese nach Massgabe der Stimmenzählenden (§ 20 f.).

3. Bauliche Ausrüstung

Art. 8 Technik

Es wird eine mobile, kabelungebundene Funktechnik eingesetzt.

Jedes Ratsmitglied erhält zur Stimmabgabe ein individuell angeschriebenes, mobiles Gerät (Keypad).

Die Geräte (Keypads) bleiben während der Kantonsratssitzung im Kantonsratssaal.

Die Stimmenzählenden haben für die Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung einen Computer sowie einen Drucker zur Verfügung (§ 14 ff.).

Art. 9 Bedienungsknöpfe

Es stehen den Ratsmitgliedern auf den Geräten (Keypads) fünf Bedienungsknöpfe zur Verfügung, nämlich

1. Knopf 1 für das erste Mehr;
2. Knopf 2 für das zweite Mehr;
3. Knopf 3 für ein allfälliges drittes Mehr;
4. Knopf 4 für die Enthaltung;
5. separater Knopf für die Korrektur der Stimmabgabe.

Die Stimme eines an der Sitzung anwesenden Ratsmitglieds, das sich während der Abstimmung nicht im Kantonsratssaal aufhält (Entrée, Toilette usw.), wird unter der Rubrik «Abwesenheit/Nicht-Teilnahme» erfasst.

Entschuldigte, abwesende und nicht an einer Abstimmung teilnehmende Ratsmitglieder werden ebenfalls unter der Rubrik «Abwesenheit/Nicht-Teilnahme» erfasst.

Art. 10 Bildschirme

Es werden je zwei Bildschirme im Norden und Süden des Saals montiert oder aufgestellt.

Auf den Bildschirmen erscheint der provisorische Report (Grafik) gemäss § 4.

Die Darstellungen auf dem Bildschirm sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind nicht Gegenstand der definitiven Reports (§ 3 Abs. 3).

4. Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung

Art. 11 Einrichtung der Anlage vor der Sitzung

Die Staatskanzlei

1. richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein;
2. erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Tabelle gemäss § 14 Abs. 1).

Die Stimmenzählenden überprüfen die Vorbereitungsarbeiten der Staatskanzlei (§ 6 Abs. 2).

Art. 12 Systemzugang

Die Stimmenzählenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden der Staatskanzlei erhalten einen Systemzugang.

Art. 13 Kein Videostreaming

Die laufende Kantonsratssitzung wird nicht im Internet aufgeschaltet. Auch nach der Sitzung wird davon abgesehen.

Vorbehalten bleibt die Aufschaltung durch Dritte. Besucherinnen und Besucher benötigen dazu eine Bewilligung, nicht aber die akkreditierten Medien (§ 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 GO KR).

5. Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung

Art. 14 Erfassung während der Sitzung

Die Stimmenzählenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen Angaben zu jeder Abstimmung, nämlich

1. die Nummer der Abstimmung;
2. die Abstimmungsfrage (Stichworte);
3. die Zuordnung der Anträge zum ersten, zum zweiten und zum allfälligen dritten Mehr.

Die Abstimmungen sind pro Sitzungstag durchnummeriert (jeweils bei «1» beginnend).

Art. 15 Abstimmungsvorgang

Die Präsidentin oder der Präsident liest die Abstimmungsfrage vor und schlägt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor (§ 75 Abs. 1 GO KR).

Die Präsidentin oder der Präsident kann den Stimmenzählenden Weisungen für die Erfassung der Abstimmungen erteilen.

Die Abstimmungsfrage wird nicht auf den Bildschirmen angezeigt.

Die Stimmenzählenden lösen auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten den Abstimmungsvorgang aus.

Der Abstimmungsvorgang dauert 15 Sekunden. Auf den Bildschirmen wird die verbleibende Zeit zur Stimmabgabe angegeben (Countdown). Danach ist die Abstimmung abgeschlossen. Es werden keine weiteren Stimmabgaben aufgenommen.

Die Stimmabgaben mit dem Total für die einzelnen Mehrs werden laufend auf den Bildschirmen dargestellt.

Sofern ein Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe nach Anweisung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenzählerin oder einen Stimmenzähler.

Art. 16 Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten

Sofern der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zufällt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 GO KR), wird dafür ein separater Report erstellt.

Art. 17 Wiederholung der Abstimmung

Sofern während des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an. Vorbehalten bleibt § 71 Abs. 2 GO KR.

Der fehlerhafte frühere Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report (§ 5) als «aufgehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gelöscht werden.

Art. 18 Verkündung der Ergebnisse

Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen.

Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen übereinstimmt.

Art. 19 Ausdruck der provisorischen Reports

Die Stimmenzählenden drucken die provisorischen Reports aus und unterzeichnen diese am Tag der Kantonsratssitzung.

Sie übergeben die unterzeichneten provisorischen Reports der Staatskanzlei. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kantonsrats.

Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung vernichtet die Staatskanzlei die provisorischen Reports.

6. Publikation nach der Kantonsratssitzung

Art. 20 Erstellung der definitiven Reports

Nach der Kantonsratssitzung erstellt die Staatskanzlei zuhanden der Stimmenzählenden die definitiven Reports. Grundlagen sind die automatisch generierte Namensliste (§ 5) und die Notizen der Stimmenzählenden (§ 14 Abs. 1).

Die Staatskanzlei führt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie die Abstimmungsfrage lautete (mit Angaben zum ersten, zweiten und dritten Mehr).

Die Stimmenzählenden geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet durch die Staatskanzlei frei.

Art. 21 Aufschaltung im Internet

Die Staatskanzlei schaltet die definitiven Reports spätestens am dritten Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet auf. Aus wichtigen Gründen kann die Präsidentin oder der Präsident diese Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen.

Die Staatskanzlei berücksichtigt die Standards für Open Data.

Die aufgeschalteten Reports werden in gängigen Datenformaten unbeschränkt lange zur Verfügung gestellt. Diese dürfen durch Dritte weiterbearbeitet werden.

Art. 22 Beilagen zum Protokoll

Die im Internet aufgeschalteten, definitiven Reports sind als Beilagen Bestandteil des Protokolls des Kantonsrats.

Diese werden nicht versandt, sondern dienen nur der Aktenführung bei der Staatskanzlei.

Egress

GS 2016/047

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.08.2016 15.12.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/047

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 09.08.2016 15.12.2016 Erstfassung GS 2016/047