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151.1

Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats

(GO RR)

Vom 26. September 2013 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 48 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1. Konstituierung

Art. 1 Eid oder Gelöbnis

Eid oder Gelöbnis sind Voraussetzung für die regierungsrätliche Tätigkeit.

Die Ratsmitglieder legen den Eid oder das Gelöbnis zusammen mit den Mitgliedern des Kantonsrats an dessen konstituierender Sitzung ab.[2]

Tritt ein Ratsmitglied später in den Regierungsrat ein, legt es den Eid oder das Gelöbnis vor dem Amtsantritt an einer Kantonsratssitzung ab.

Kann ein Ratsmitglied infolge Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt an der dafür vorgesehenen Kantonsratssitzung nicht teilnehmen, legt es den Eid oder das Gelöbnis an der nächstmöglichen Regierungsratssitzung ab.

Art. 2 Amtsantritt

Der Regierungsrat tritt nach den Gesamterneuerungswahlen sein Amt am 1. Januar der neuen Amtsdauer an.

2. Sitzungen

Art. 3 Einladung

Der Regierungsrat setzt die Sitzungsdaten fest. Er versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Frau Landammann oder der Landammann kann weitere Sitzungen anordnen.

Die Landschreiberin oder der Landschreiber lädt den Regierungsrat zu den Sitzungen ein und stellt gleichzeitig die Traktandenliste zu.

Art. 4 Beschlussfähigkeit

Die Anwesenheit von vier Ratsmitgliedern ist nötig, um eine Sitzung eröffnen, Geschäfte beraten, beschliessen sowie wählen und anstellen zu können.

Art. 5 Teilnahme

Alle Ratsmitglieder sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber nehmen an den Sitzungen teil.

Die Landschreiberin oder der Landschreiber nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und hat in rechtlichen, organisatorischen und planerischen Belangen ein Antragsrecht.

Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Landschreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie der Landschreiberin oder dem Landschreiber zu.

Die Frau Landammann oder der Landammann kann ausnahmsweise verwaltungsinterne und/oder verwaltungsexterne Sachverständige an die Sitzungen einladen.

Art. 6 Protokoll

Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt das Protokoll. Der Regierungsrat genehmigt es an seiner nächsten Sitzung.

Das Protokoll enthält die Beschlüsse sowie die Abstimmungen, Wahlen und Anstellungen mit Angabe der Stimmenzahl. Bei strittigen Geschäften werden die wichtigsten, in die Beratung eingebrachten Argumente aufgeführt.

Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, eine kurz begründete Erklärung zu Protokoll abzugeben.

Art. 7 Ausstand

Ratsmitglieder treten bei Geschäften des Regierungsrats und der von ihnen geleiteten Direktion in den Ausstand,

1. wenn sie am Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben;
2. wenn sie mit einer Person, die am Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse hat, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind;
3. wenn ihre eigenen Entscheide vor dem Regierungsrat angefochten werden;
4. wenn sie Vertreterinnen oder Vertreter einer Person sind, die am Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse hat, oder für diese in der gleichen Sache tätig waren;
5. wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Befangenheit erwecken.

Treten Ratsmitglieder in den Ausstand, legen sie die Ausstandsgründe dar.

Über Ausstandsfragen entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Ratsmitglieds.

Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.

Art. 8 Ratsgeheimnis

Die Beratungen des Regierungsrats sind nicht öffentlich.

Die Ratsmitglieder dürfen unberechtigten Dritten keine Wahrnehmungen weitergeben, die sie bei der Ausübung ihres Amts machen.

Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten des Regierungsrats richtet sich nach der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz). 

Art. 9 Orientierung über die Regierungsratssitzungen

Der Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit und die kantonale Verwaltung regelmässig und rasch über seine Beschlüsse von allgemeinem Interesse, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen.

Art. 10 Kollegialitätsprinzip

Die Ratsmitglieder stehen ungeachtet ihrer persönlichen Meinung für die Beschlüsse des Regierungsrats gegenüber Dritten ein.

Der Regierungsrat kann Ratsmitglieder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen für ein einzelnes Geschäft vom Kollegialitätsprinzip entbinden.

3. Beratungen

Art. 11 Anträge und Art der Beratungen

Die Direktionen unterbreiten für die Geschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich dem Regierungsrat Bericht und Antrag.

Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemeinsamer Beratung, bei einfachen Geschäften ohne Beratung. Jedes Ratsmitglied kann bei einfachen Geschäften die Beratung verlangen.

Art. 12 Eintreten und Debattenordnung

Der Regierungsrat beschliesst vorerst, ob auf ein Geschäft einzutreten ist.

Die Bereinigung und die Reihenfolge der Anträge, die Behandlung von Ordnungs- und Eventualanträgen sowie die Teilung von Abstimmungsfragen richten sich nach der Geschäftsordnung des Kantonsrats.[3]

Art. 13 Mehrheit bei Abstimmungen

Abstimmungen im Regierungsrat erfolgen offen. Ein Beschluss benötigt die Mehrheit der Stimmenden, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Die Frau Landammann oder der Landammann stimmt mit.

Eine Stimmenthaltung ist kurz zu begründen und mit Begründung zu protokollieren.

Bei Stimmengleichheit gibt die Frau Landammann oder der Landammann den Stichentscheid.

Ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Ratsmitgliedern auf sich vereinigt.

Art. 14 Rückkommensanträge

Anträge, einen früheren Beschluss nochmals zu beraten, benötigen an derselben Sitzung vier, an einer späteren Sitzung fünf Stimmen.

Sofern sich die Beratung eines Geschäfts bei derselben Lesung über zwei oder mehr Sitzungen erstreckt, benötigt ein Rückkommensantrag an der letzten Sitzung vier Stimmen. An einer folgenden Sitzung nach Abschluss dieser Lesung sind fünf Stimmen nötig.

Bei einem Geschäft mit zwei oder mehr Lesungen benötigt ein Rückkommensantrag, das Ergebnis einer früheren Lesung nochmals zu beraten, vier Stimmen.

Ein Rückkommensantrag, während derselben Lesung einen früheren Teilbeschluss nochmals zu beraten, benötigt die Mehrheit der Stimmenden gemäss § 13 dieser Geschäftsordnung.

Wird der Rückkommensantrag angenommen, kann ein früherer Beschluss mit der Mehrheit der Stimmenden gemäss § 13 dieser Geschäftsordnung geändert werden.

Art. 15 Stellvertretung

Sofern ein Ratsmitglied abwesend ist, vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regierungsrat. Sofern sie oder er auch abwesend ist, übernimmt ihre bzw. seine Stellvertretung mit dem Einverständnis beider Ratsmitglieder deren Geschäfte.

Sofern das Einverständnis infolge Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt nicht eingeholt werden kann und das Geschäft dringend ist, kann der Regierungsrat das Geschäft dennoch behandeln.

Art. 16 Zirkular- und Notbeschlüsse

Der Regierungsrat kann auf Antrag eines Ratsmitglieds Zirkularbeschlüsse fassen sowie bei Katastrophen und Notlagen Telefon-, Video- oder ähnliche Sitzungen beschliessen. Jedes Ratsmitglied und die Landschreiberin bzw. der Landschreiber können dagegen innert angemessener Frist Einsprache erheben und die Behandlung an einer ordentlichen Sitzung verlangen.

Sofern eine ausserordentliche Sitzungsform gemäss Abs. 1 beschlossen wurde, berechnet sich bei der materiellen Behandlung des Geschäfts die Mehrheit gemäss § 13 dieser Geschäftsordnung.

Art. 17 Dringlichkeitsbeschlüsse

Vier Ratsmitglieder können ausnahmsweise bei Dringlichkeit und einstimmig Beschlüsse im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats fassen, sofern dieser dazu nicht in der Lage ist. Sie müssen sich dazu entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung nicht versammeln.

Dringlichkeitsbeschlüsse werden dem Regierungsrat an der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Art. 18 Wahlen und Anstellungen

Gewählt oder angestellt ist im offenen Verfahren, wer das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen erreicht. Ergibt der erste oder folgende Gang kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche die geringste Stimmenzahl aufweist, jeweils aus der Wahl oder dem Anstellungsverfahren.

Die Frau Landammann oder der Landammann nimmt an Wahlen oder Anstellungsverfahren ohne Recht auf den Stichentscheid teil. Sofern das Verfahren wegen Stimmengleichheit nicht fortgesetzt werden kann, zieht die Frau Landammann oder der Landammann das Los darüber, wer aus der Wahl oder dem Anstellungsverfahren fällt.

§ 13 Abs. 2 und 4 dieser Geschäftsordnung kommen ergänzend zur Anwendung.

4. Geschäftsführung

Art. 19 Eingaben an den Regierungsrat

Die Landschreiberin oder der Landschreiber teilt Eingaben an den Regierungsrat einer Direktion oder der Staatskanzlei zu Bericht und Antrag oder zur direkten Erledigung zu. Eine Umteilung bereits zugeteilter Eingaben von einer Direktion zu einer anderen bedarf der Zustimmung der Landschreiberin oder des Landschreibers.

Bei Streitigkeiten entscheidet die Frau Landammann oder der Landammann umgehend.

Eingaben untergeordneter Art kann die Frau Landammann oder der Landammann selber erledigen, mit Befugnis zur Delegation an die Landschreiberin oder an den Landschreiber. Der Regierungsrat wird über das Geschäft orientiert.

Art. 20 Gutachten

Verwaltungsexterne Gutachten bedürfen der Zustimmung des Regierungsrats.[4] *

Art. 21 Wechsel der Direktionen

Der Regierungsrat kann während der Amtsdauer einen Wechsel in der Zuteilung der Direktionen nur mit Zustimmung der betroffenen Ratsmitglieder beschliessen.

Art. 22 Einsatz der Elektronik

Der Regierungsrat setzt elektronische, verfahrensbezogene Abläufe und Systeme ein.

5. Delegationen und Kommissionen

Art. 23 Delegationen

Der Regierungsrat kann aus seiner Mitte Delegationen bestimmen. Diese bestehen in der Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz übt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion von der Thematik besonders betroffen ist.

Die Delegationen bereiten Beschlüsse des Regierungsrats in bestimmten Bereichen vor. Sie können für den Regierungsrat Verhandlungen mit anderen Behörden oder mit Privaten führen.

Art. 24 Kommissionen

Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die ihn beraten.

Er wählt die Mitglieder und regelt die Aufgaben sowie die Organisation. Eine Kommission wird administrativ derjenigen Direktion, die von der Thematik besonders betroffen ist, oder allenfalls der Staatskanzlei zugeordnet.

Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen benötigen ein formelles Gesetz als Grundlage.

§ 12 dieser Geschäftsordnung kommt sinngemäss zur Anwendung.

Art. 25 Ausstand bei Kommissionen; Kommissionsgeheimnis

Ein Kommissionsmitglied tritt in den Ausstand, falls ein Ausstandsgrund gemäss § 7 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung vorliegt. § 7 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung kommen sinngemäss zur Anwendung.

Die Beratungen der Kommissionen sind geheim. Über eine Orientierung Dritter entscheidet bei Kommissionen des Regierungsrats der Regierungsrat und bei Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen die Kommission selber. Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten der Kommissionen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz).

Sofern ein formelles Gesetz den Ausstand oder die Geheimhaltung für ein Kommissionsmitglied anders als diese Geschäftsordnung regelt, geht es dieser Geschäftsordnung vor.

6. Ausführungsbestimmungen

Art. 26 Ausführungsbestimmungen; effizienter Ratsbetrieb

Der Regierungsrat beschliesst Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung und stellt dabei einen effizienten Ratsbetrieb sicher.

Egress

GS 2013/079

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.09.2013 21.12.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/079
28.11.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 1 geändert GS 2017/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.09.2013 21.12.2013 Erstfassung GS 2013/079
§ 20 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075