Dieser Erlass regelt die Grundsätze der internen und externen Kommunikation der Behörden und der Verwaltung des Kantons.
Er gilt für seine Anstalten und Körperschaften.
Er gilt nicht für die Justizbehörden.
152.33
gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 (GO RR)[1],
Dieser Erlass regelt die Grundsätze der internen und externen Kommunikation der Behörden und der Verwaltung des Kantons.
Er gilt für seine Anstalten und Körperschaften.
Er gilt nicht für die Justizbehörden.
Die interne Kommunikation
Die externe Kommunikation
Die Kommunikation erfolgt
Grenzen der Kommunikation sind gegeben durch
Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral.
Der Regierungsrat informiert über Geschäfte, Ereignisse oder Anlässe, die ihn als Gesamtrat betreffen.
Der Regierungsrat kann als Kollegialbehörde über ein direktionsübergreifendes Geschäft informieren.
Der Regierungsrat verfügt über eine Kommunikationsbeauftragte oder einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der Direktionen.
Die Direktionen und die Staatskanzlei sind Hauptträgerinnen der Kommunikation und zuständig für die Information über laufende Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich.
Die Kommunikation auf Direktionsstufe erfolgt durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher. Sie oder er kann diese Befugnisse delegieren.
Die Staatskanzlei ist für die technischen, gestalterischen und strukturellen Vorgaben des Intranet-, Extranet- und Internetauftritts zuständig.
Die Amts- und Schulleitungen sind zuständig für die Kommunikation in ihrem Aufgabenbereich.
Für die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen und in Krisen gelten besondere Regelungen.
Betroffene werden vor den Medien orientiert. Insbesondere gilt:
Unterlagen werden allen akkreditierten Medienschaffenden und Medien gleichzeitig versandt.
Anträge an den Regierungsrat enthalten standardisierte Angaben zur Kommunikation (Kommunikationsraster). Es gelten die entsprechenden Leitfäden und Prozesspapiere.
Informationen dürfen mit einer Sperrfrist belegt werden, wenn sie zum Schutz übergeordneter Interessen, besonders der Betroffenen, notwendig ist.
Unterlagen einer Medienkonferenz oder Veranstaltung, die den Medien vorher zur Vorbereitung zugestellt werden, dürfen mit einer Sperrfrist bis zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden.
Statements mit politischen Wertungen erfolgen durch die Direktionsvorsteherin, den Direktionsvorsteher. Sie beziehungsweise er kann eine andere Person damit beauftragen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können fachliche Statements abgeben, sofern diese keine politischen Wertungen enthalten. Die Vorgesetzten sind nach Möglichkeit im Voraus zu orientieren.
Direktionen oder Ämter können den Kreis der Auskunftsberechtigten gemäss obigem Absatz einschränken oder erweitern.
Der Regierungsrat regelt das Akkreditierungsverfahren[6].
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.01.2015 | 01.03.2015 | Erlass | Erstfassung | GS 2015/004 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.01.2015 | 01.03.2015 | Erstfassung | GS 2015/004 |