Die Kommunikation erleichtert den Medien eine zeit- und sachgerechte Berichterstattung.
152.34
Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
Präambel
gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 (GO RR)[1] und auf § 15 der Leitlinien zur Kommunikation vom 27. Januar 2015[2],
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Akkreditierungsrichtlinien gelten für die Behörden und die Verwaltung des Kantons Zug. Ausgenommen sind die Justizbehörden.
Art. 3 Voraussetzung
Die Akkreditierung ist Medien und Medienschaffenden vorbehalten.
Art. 4 Rechte der Akkreditierten
Die Akkreditierten erhalten zeitgleich alle Parlamentsvorlagen, Medienmitteilungen, Einladungen für Medienkonferenzen und Veranstaltungen, zu denen die Medien zugelassen sind, sowie die dazugehörigen Medienunterlagen.
Art. 5 Pflichten der Akkreditierten
Die Akkreditierten beachten die Standesregeln der journalistischen Berufsorganisationen und die Sperrfristen.
Sie berichten über den Kanton oder beliefern Medien mit den entsprechenden Meldungen.
Art. 6 Akkreditierungsverfahren
Gesuche für die Akkreditierung sind der Fachstelle Kommunikation einzureichen. *
Die Staatskanzlei erteilt die Akkreditierung, sofern das Medium oder die, der Medienschaffende die Voraussetzungen gemäss §§ 3 und 5 erfüllt.
Die Staatskanzlei führt eine Liste der Akkreditierten.
Art. 7 Entzug der Akkreditierung
Die Staatskanzlei kann die Akkreditierung bei Verletzung der Standesregeln befristet oder endgültig entziehen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
Art. 8 Nicht akkreditierte Medien und Abonnentinnen, Abonnenten
Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente und Informationen auf Anfrage.
Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Medienmitteilungen und/oder Parlamentsvorlagen anmelden. Für sie gilt:
- Abonnentinnen und Abonnenten sind den Akkreditierten nicht gleichgestellt.
- Sie erhalten Kantonsratsvorlagen und Medienmitteilungen in der Regel gleichzeitig wie die Akkreditierten, im Falle einer Sperrfrist jedoch erst nach deren Ablauf.
- Sie erhalten keine Einladungen zu Medienkonferenzen.
- Mit dem Abonnement sind keine weiteren spezifischen Rechte oder Pflichten verbunden.
Die Staatskanzlei führt eine Liste der Abonnentinnen und Abonnenten.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.01.2015 | 01.03.2015 | Erlass | Erstfassung | GS 2015/005 |
| 12.01.2021 | 01.02.2021 | § 6 Abs. 1 | geändert | GS 2021/003 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.01.2015 | 01.03.2015 | Erstfassung | GS 2015/005 |
| § 6 Abs. 1 | 12.01.2021 | 01.02.2021 | geändert | GS 2021/003 |