Die Verordnung bezweckt die Regelung der Organisation der Staatsverwaltung.
Sie regelt:
| 1. | die Bezeichnung der Direktionen; | ||
| 2. | die Zuweisung der Ämter zu den Direktionen und zur Staatskanzlei; | ||
| 3. | die administrative Zuordnung von staatlichen Organen zu den Direktionen und zur Staatskanzlei. | ||