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153.62

Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit

(Steuerungs-Verordnung)

Vom 23. August 2011 (Stand 1. März 2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[1] und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998[2],

beschliesst:

Art. 1 Leitbild

Das vom Regierungsrat verabschiedete Leitbild beschreibt die Werte, nach denen die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung zu erbringen sind und wie intern und extern zusammengearbeitet wird. Es wird gleichzeitig mit der Strategie beschlossen.

Art. 2 Grundsätze der Strategie

In der Strategie definiert der Regierungsrat die Ziele und Aktionsfelder, die die zentralen Herausforderungen des Lebens- und Wirtschaftsraumes Zug berücksichtigen.

Die Strategie

  1. fördert die nachhaltige Entwicklung des Kantons;
  2. stärkt den Kanton als attraktiven Lebens- und Wirtschaftsraum;
  3. setzt Prioritäten;
  4. behandelt allfällige Zielkonflikte.

Art. 3 Geltungsdauer und Information

Die Strategie gilt in der Regel für acht Jahre. Sie kann während der Gültigkeitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich verändert haben.

Der Regierungsrat informiert regelmässig intern und extern über die Strategie.

Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung, die Kommunikation und die periodische Kontrolle der Strategie und erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 4 Teilstrategien

Der Regierungsrat kann mit Teilstrategien strategische Ziele und generelle Massnahmen zu wichtigen Themen definieren.

Teilstrategien werden durch die zuständigen Direktionen erarbeitet und dem Regierungsrat zum Beschluss vorgelegt. Sie sind auf die Strategie des Regierungsrates abzustimmen und periodisch zu überarbeiten.

In jeder Teilstrategie sind die Geltungsdauer und die Berichterstattung zu regeln.

Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis aller Teilstrategien.

Art. 5 Legislaturziele

Mit den Legislaturzielen konkretisiert der Regierungsrat die strategischen Ziele. Sie können während der Gültigkeitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich verändert haben.

Der Regierungsrat informiert intern und extern über die Legislaturziele und legt diese dem Kantonsrat im November, vor Beginn der nächsten Legislaturperiode, zur Kenntnisnahme vor.

Der Regierungsrat definiert und kontrolliert die Umsetzung der Legislaturziele auf Basis einer Meilensteinplanung und informiert in seinem Jahresbericht über die Zielerreichung.

Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung, die Kommunikation und die periodische Kontrolle der Legislaturziele und erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 7 Leistungsaufträge

Die Leistungsaufträge gemäss § 7 Organisationsgesetz berücksichtigen die Vorgaben des Leitbildes, der Strategie, allfälliger Teilstrategien und der Legislaturziele.

Die Ämter erarbeiten die Leistungsaufträge inhaltlich und zeitlich koordiniert mit dem Budget und dem Finanzplan. Die gleiche Abstimmung erfolgt zwischen der Berichterstattung zu den Leistungsaufträgen und der Jahresrechnung.

Die Jahresberichte informieren pro Leistungsauftrag über die Zielerreichung und allfällige Zielabweichungen. Die Ämter dokumentieren die Aussagen nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit. Die Finanzkontrolle kann die Aussagen über die Zielerreichung periodisch überprüfen.

Die Finanzdirektion koordiniert den Prozess und erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 8 Individuelle Zielvereinbarungen

Die strategischen Ziele, Legislaturziele und Leistungsaufträge dienen zusammen mit den Stellenbeschreibungen als Grundlage für die individuellen Zielvereinbarungen.

Art. 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Egress

GS 31, 217

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.08.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 217
21.02.2012 01.03.2012 § 6 aufgehoben GS 31, 417

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.08.2011 01.09.2011 Erstfassung GS 31, 217
§ 6 21.02.2012 01.03.2012 aufgehoben GS 31, 417