Diese Verfügung regelt die direktionsinternen Unterzeichnungsbefugnisse (Befugnisse zur Zeichnung von Entscheiden). *
Sie bezweckt ausserdem, Entscheidungsbefugnisse in Personalgeschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter zu delegieren. *
Sie regelt die Delegation an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter bei Submissionsverfahren und bei verwaltungsexternen Gutachten. *
Eine Subdelegation der Entscheidungsbefugnisse ist ausgeschlossen. *