Die folgenden der Direktion des Innern (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 OG) als Verwaltungsbehörde zustehenden Entscheid- und Aufsichtsbefugnisse werden an das Direktionssekretariat der Direktion des Innern (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 2018[3]) delegiert: *
- Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung nach Art. 42 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907[4];
- Beschwerden gegen Entscheide von Zivilgerichten nach Art. 42 Abs. 2 ZGB;
- Disziplinarmassnahmen nach Art. 47 ZGB;
- Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen von Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten nach Art. 90 Abs. 1 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004[5];
- Bürgerrechtsfeststellungen nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September 1952[6] sowie nach § 28 des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (kantonales Bürgerrechtsgesetz, kant. BüG) vom 3. September 1992[7].
Die folgenden der Direktion des Innern (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 OG) als Verwaltungsbehörde zustehenden Entscheid- und Aufsichtsbefugnisse werden an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst delegiert:
- Bewilligungen für den Nachweis nicht streitiger Angaben durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten nach Art. 41 Abs. 1 ZGB;
- Vernehmlassungen zu Eintragungs-, Berichtigungs- oder Löschungsklagen nach Art. 42 Abs. 1 ZGB sowie allgemeinen Feststellungsklagen im Bereich des Personenstandswesens;
- Berichtigungsverfahren nach Art. 43 ZGB;
- Ausübung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB;
- Namensänderungsentscheide nach Art. 30 Abs. 1 ZGB;
- Verweigerung des kantonalen Bürgerrechtes nach § 21 Abs. 1 kant. BüG;
- Durchführung der Verfahren zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen nach § 29 Abs. 2 kant. BüG;
- Mitwirkung zu Bürgerrechtsfragen nach Bundesrecht gemäss § 29 Abs. 1 kant. BüG;
- Durchführung der Verfahren zur Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht inkl. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nach Art. 42 BüG und § 27 kant. BüG;
- Feststellung des Verlustes eines zugerischen Gemeindebürgerrechts nach § 4 kant. BüG;
- Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes;
- Ausübung der gemäss der Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) vom 7. November 2017[8] der Direktion des Innern zugewiesenen Aufgaben (ausgenommen Aufsicht gemäss § 9 ÜVBüG).
In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden zieht der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Direktion des Innern zur Entscheidfindung zu.