Folgende der Direktion des Innern zustehende Befugnis wird an das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 2018)[4]delegiert: *
- die Zuständigkeit als verantwortliche Stelle für den Kataster im Sinne von § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 2. September 2009[5] und für die Führung des ÖREB-Katasters sowie die Ausstellung beglaubigter Auszüge gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug (GeoIG-ZG) vom 29. März 2012[6].
Folgende der Direktion des Innern zustehende Befugnis wird an die Grundbuchverwalterin bzw. den Grundbuchverwalter, Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998)[7] delegiert: *
- die Gewährung des erweiterten Zugangs zu den Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011[8] i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (IT-Grundbuch-Verordnung)[9];
- die Gewährung des erweiterten Zugangs zu den Belegen gemäss Art. 28 Abs. 2 GBV i.V.m. § 5 Abs. 2 IT-Grundbuch-Verordnung. Das AGG übergibt der Direktion des Innern einmal jährlich eine aktualisierte Liste der Zugriffsberechtigungen.