Folgende der Direktion des Innern im Rahmen der Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel zustehende Befugnisse werden an das Amt für Wald und Wild (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug vom 2. Oktober 2018[2]) delegiert: *
- §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (kant. Jagdgesetz) vom 25. Oktober 1990[3] betreffend Erteilung, Verweigerung und Entzug des Jagdpatentes;
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- § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 15. Januar 2019[4] betreffend Ausstellung von Gastkarten mit und ohne Waffe für die Niederwildjagd;
- § 7 Abs. 1 der Jagdverordnung betreffend Erteilung von Sonderbewilligungen;
- § 11 Abs. 2 der Jagdverordnung betreffend Verlängerung der tageszeitlichen Einschränkungen der Jagd;
- § 17 Abs. 3 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung der Wildsuche mit Jagdhunden zwecks Anlernung oder Prüfung;
- § 25 Abs. 2 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung der Unterschreitung des Waldabstands von Zäunen;
- § 28 Abs. 1 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung von Wildtierfütterungen;
- § 29 Abs. 2 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung des Aussetzens von Wildtieren;
- § 30 Abs. 1 der Jagdverordnung betreffend Anordnung von Massnahmen gegen die Ausbreitung und Vermehrung von faunenfremden oder schädlichen Tieren;
- § 33 Abs. 2, 3, 4 und 6 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung der Selbsthilfe bei drohendem Wildschaden;
- § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 der Jagdverordnung betreffend Ausrichtung von Beiträgen an Wildschadensverhütungs- und vergütungsmassnahmen und das dafür geltende Verfahren.