Folgende der Direktion des Innern zustehenden Entscheidungsbefugnisse werden an das Direktionssekretariat der Direktion des Innern delegiert: *
- Zwischenentscheide im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (§ 3 Abs. 2 DelV) sowie Sistierungsverfügungen, sofern die Parteien die Sistierung einvernehmlich beantragen oder ihr zugestimmt haben (§ 3 Abs. 3 DelV).
- Entscheide in Verwaltungsbeschwerde-, Stimmrechtsbeschwerde-, Rechtsverweigerungsbeschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren, die an den Regierungsrat oder an die Direktion gerichtet sind (§ 3 Abs. 4 DelV), wenn
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In Fällen von Abs. 1 Bst. b entscheidet das Direktionssekretariat der Direktion des Innern im Entscheid ausserdem über die Verfahrenskosten, die Parteientschädigung sowie die Bezifferung der finanziellen Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Soweit noch kein Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ergangen ist, wird darüber im Abschreibungsentscheid entschieden (§ 3 Abs. 5 DelV). *