Die Befugnis der Direktion des Innern zur Zustimmung bei archäologischen Grabungen und Bauuntersuchungen gemäss § 18 Abs. 1, ferner zur Anordnung von Abklärungen sowie zur Festlegung und Unterbreitung des Zeitplans gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) vom 26. April 1990[2] wird an die Leiterin oder den Leiter des Amts für Denkmalpflege und Archäologie delegiert. *
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