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153.721

Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur

Vom 20. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2012)

Präambel

Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug,

gestützt auf die §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG)[1], § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 (Personalgesetz; PG)[2], § 3a Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 12. Dezember 1994 (Personalverordnung; PV)[3], § 2 der Delegationsverordnung vom 23. Dezember 1999 (DelV)[4],

verfügt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verfügung bezweckt, Entscheidbefugnisse in einzelnen genau bezeichneten Fällen von der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu delegieren.

Eine Subdelegation der Entscheidbefugnisse ist ausgeschlossen.

2. Entscheide im Personalwesen

Art. 2 Generelles zu Personalentscheiden

Entscheide in Personalsachen betreffen sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.

Sie bedürfen gemäss § 3a Abs. 2 Personalverordnung der vorgängigen Rücksprache mit dem Personalamt.

Sie sind der Direktionsvorsteherin bzw. dem Direktionsvorsteher zuzustellen.

Art. 3 Zuständigkeiten

Leiterinnen und Leiter der Ämter bzw. die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen beim Amt für Mittelschulen entscheiden vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 31. August 2006 (Finanzhaushaltgesetz, FHG)[5] über die in dieser Delegationsverfügung aufgeführten Personalgeschäfte.

Die Delegation zur Änderung (§§ 32 und 48 PG) und Auflösung der Arbeitsverhältnisse (§§ 8, 9, 10 Abs. 1 und 3, 19 PG) sowie die Anordnung von Massnahmen (§ 10 Abs. 4 und 5 PG) setzt voraus, dass die Anstellung durch das Amt bzw. bei den kantonalen Schulen durch die Abteilung erfolgte oder gestützt auf die Delegationsverfügung hätte erfolgen können.

Die Delegation zur Funktionsänderung (§§ 10 Abs. 4 und 32 PG) sowie zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 19 PG) setzen voraus, dass keine Leistungen ausgerichtet werden, die über die ordentliche Besoldung gemäss § 40 PG in der neuen Funktion hinausgehen bzw. über die Besoldung gemäss § 40 PG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und über die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen gemäss §§ 24 – 26 PG hinausgehen.

Art. 4 Einbezug der Direktionsvorsteherin bzw. des Direktionsvorstehers

Vor der Begründung (§§ 4 – 6 PG) bzw. Änderung eines Arbeitsverhältnisses (§§ 32 und 48 PG) ist die Zustimmung der Direktionsvorsteherin bzw. des Direktionsvorstehers einzuholen. Ausgenommen hiervon sind Arbeitsverhältnisse für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Lehrpersonen bis zur Anstellungsdauer von einem halben Jahr.

Vor der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (§§ 10 Abs. 1 und 3, 19 PG) ist mit der Direktionsvorsteherin bzw. mit dem Direktionsvorsteher Rücksprache zu nehmen.

Art. 5 Delegierte Personalgeschäfte

Folgende Personalgeschäfte sind delegiert:

  1. Begründung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden (§ 4 – 6 PG);
  2. Änderung von Arbeitsverhältnissen, namentlich die Funktionsänderung (§ 32 PG) und die Beförderung (§ 48 PG);
  3. Besoldung, namentlich die Einreihung (§ 48 PG), die Gehaltskürzung (§ 50 PG) und die Vergütung von Überstundenarbeit (§ 31 Abs. 2 PG);
  4. Bewilligung zur Ausübung von Nebenerwerbstätigkeiten und öffentlichen Nebenämtern (§ 34 und 35 PG; § 15 Abs. 1 PV);
  5. Bewilligung und Anordnung von Weiter- und Zusatzausbildungen inkl. Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an diese Kurse (§ 37 PG, § 2 Weiterbildungsreglement); über Bewilligungen von Studienurlauben für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Mittelschulen;
  6. Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken (§ 54 PG);
  7. Bewilligung von Urlaub und Anrechenbarkeit an Ferien (§ 63 PG);
  8. Auflösung von Arbeitsverhältnissen, namentlich die Kündigung seitens der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters (§§ 8 – 9 PG), die Kündigung seitens des Kantons (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 PG) und die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 19 PG);
  9. Anordnung von weniger weit als die Kündigung reichenden Massnahmen (§ 10 Abs. 4 und 5 PG);
  10. Ausstellung von Arbeitszeugnissen (§ 9 Abs. 2 PV).

Ausgenommen von der Delegation gemäss Abs. 1 sind die Personalgeschäfte gemäss Bst. a, b, c und h, wenn stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Ämtern, Leiterinnen und Leiter von Abteilungen, Leiterinnen und Leiter von Bereichen, Rektorinnen und Rektoren der Kantonsschule Zug sowie Prorektorinnen und Prorektoren der weiteren kantonalen Schulen betroffen sind (§ 1 Abs. 4 PG).

3. Weitere Entscheide

Art. 6 Entscheide über Kantonsbeiträge zur Kulturförderung

Die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Kultur entscheidet erstinstanzlich über Beiträge zur Förderung des kulturellen Lebens zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 5’000.– nicht übersteigen (§ 4 Abs. 1 Kulturförderungsgesetz[6], § 9 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz[7], § 27bis Abs. 3 Lotteriegesetz[8].

Art. 7 Entscheide gemäss Schulgesetz[9]

Die Leiterin bzw. der Leiter des Amts für gemeindliche Schulen entscheidet in folgenden Fällen:

  1. die Mitfinanzierung von Sonderschulbesuchen sowie die Finanzierung der heilpädagogischen Früherziehung, sofern im Einzelfall der Betrag zwischen Fr. 20’000.– und Fr. 100’000.– liegt (§ 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 SchulG);
  2. Gesuche für befristete Lehrbewilligungen von Lehrpersonen der gemeindlichen Schulen (§ 45 Abs. 1 Bst. c und § 66 Abs. 3 Bst. h SchulG);
  3. Gesuche um Ausnahmen vom Erfordernis eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder eines von ihr anerkannten Diploms von Lehrpersonen an anerkannten Privatschulen (§ 75 Abs. 4 SchulG);
  4. die Einsetzung von Kommissionen zur Begutachtung von Spezialfragen im Bereich der Schulentwicklung (§ 66 Abs. 4 SchulG);
  5. die Führung von kantonalen Schulentwicklungsprojekten (§ 66 Abs. 3 Bst. d SchulG);
  6. die Lehrmittel und die dazugehörigen Unterrichtshilfen für die obligatorische Schulzeit der gemeindlichen Schulen (§ 66 Abs. 3 Bst. g SchulG);
  7. die Mitfinanzierung der Schulgeldkosten betreffend Talentförderung in Kunst und Sport (§ 37bis Abs. 2 SchulG).

Die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Mittelschulen entscheidet über die Lehrmittel und die dazugehörigen Unterrichtshilfen für den Teil der obligatorischen Schulzeit, welche an einem Gymnasium absolviert wird (§ 66 Abs. 3 Bst. g SchulG).

Die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Sonderpädagogik entscheidet über die Mitfinanzierung von Sonderschulbesuchen sowie die Finanzierung der heilpädagogischen Früherziehung, sofern im Einzelfall der Betrag Fr. 20’000.– nicht übersteigt (§ 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 SchulG).

Art. 8 Verfahrensleitende Verfügungen

Das Direktionssekretariat der Direktion für Bildung und Kultur trifft in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren die verfahrensleitenden Verfügungen.

4. Aufsicht

Art. 9 Aufsichtsrecht

Das Oberaufsichtsrecht der Direktion für Bildung und Kultur gemäss § 3 Abs. 3 OG wie auch generelle Weisungen bezüglich der delegierten Kompetenzen bleiben vorbehalten.

5. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Delegationsverfügung vom 29. Februar 2008[10] wird aufgehoben.

Egress

GS 31, 551

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 551

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 31, 551