Leiterinnen und Leiter der Ämter bzw. die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen beim Amt für Mittelschulen entscheiden vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 31. August 2006 (Finanzhaushaltgesetz, FHG) über die in dieser Delegationsverfügung aufgeführten Personalgeschäfte.
Die Delegation zur Änderung (§§ 32 und 48 PG) und Auflösung der Arbeitsverhältnisse (§§ 8, 9, 10 Abs. 1 und 3, 19 PG) sowie die Anordnung von Massnahmen (§ 10 Abs. 4 und 5 PG) setzt voraus, dass die Anstellung durch das Amt bzw. bei den kantonalen Schulen durch die Abteilung erfolgte oder gestützt auf die Delegationsverfügung hätte erfolgen können.
Die Delegation zur Funktionsänderung (§§ 10 Abs. 4 und 32 PG) sowie zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 19 PG) setzen voraus, dass keine Leistungen ausgerichtet werden, die über die ordentliche Besoldung gemäss § 40 PG in der neuen Funktion hinausgehen bzw. über die Besoldung gemäss § 40 PG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und über die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen gemäss §§ 24 – 26 PG hinausgehen.