Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Bereichen übertragen:
- Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel[5] (Arbeitsgesetz; § 6 Bst. zi DelVO);
- Erteilung von Bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr;
- Tätigkeit als Kontrollorgan gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)[6] sowie Delegation von Kontrolltätigkeiten an Dritte gemäss Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit[7] (§ 6 Ziff. 19 DelV);
- Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden[8];
- Vollzug des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (SR 935.91).