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153.744

Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Baudirektion

Vom 17. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)

Präambel

Die Baudirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994[1] und § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999[2],

verfügt:

Ziff. 1

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals[3].

Ziff. 2

Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:

  1. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;
  2. Gehaltskürzung (§ 50 PG).

Ziff. 3

Die Verfügung betreffend Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in personalrechtlichen Angelegenheiten an die Amtsleiter vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.

Egress

GS 2014/073

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014/073

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.12.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014/073