Durchführung der Sicherungseinziehung, der Unbrauchbarmachung sowie der Vernichtung der eingezogenen Gegenstände gemäss gerichtlicher Anordnung (Art. 69 StGB).
Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von gerichtlich eingezogenen Gegenständen (Art. 69 Abs. 1 StGB), soweit das Gericht keine Anordnung getroffen hat (Art. 69 Abs. 2 StGB). In diesem Fall entscheidet die Zuger Polizei in pflichtgemässem Ermessen, welche gerichtlich eingezogenen Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder zu verwerten sind. Zu vernichtende Gegenstände sind insbesondere Betäubungsmittel und dazu gehörende Utensilien, Verbrecherwerkzeuge, gefälschte Dokumente und Stempel, Druckfolien aller Art, Waffen und waffenähnliche Gegenstände sowie pornographisches Material. Vorbehalten bleiben die Abs. 3 und 4 dieser Verfügung.
Antragstellung an die Sicherheitsdirektion zur Aushändigung eingezogener Gegenstände an den kriminaltechnischen Dienst und/oder an das Dienstleistungszentrum Support zu wissenschaftlichen oder zu Ausbildungszwecken.
Unbrauchbarmachung oder Vernichtung der dem kriminaltechnischen Dienst und/oder dem Dienstleistungszentrum Support im Sinne von Abs. 3 dieser Verfügung ausgehändigten Gegenstände, sobald der Bedarf an der Überlassung weggefallen ist.
Protokollerstellung über die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung mit folgenden Angaben: Ort und Datum der Unbrauchbarmachung oder Vernichtung, Bezeichnung des unbrauchbar zu machenden oder zu vernichtenden Gegenstandes sowie die Personalien (Name, Vorname, Funktion) derjenigen Person(en), welche die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung vorgenommen oder überwacht hat (haben).
Protokollerstellung über die Verwertung mit folgenden Angaben: Ort und Datum der Verwertung, Verwertungserlös, Datum der Überweisung des Verwertungserlöses an die Staatskasse, Personalien (Name, Vorname, Funktion) derjenigen Person(en), welche die Verwertung vorgenommen oder überwacht und/oder den Verwertungserlös der Staatskasse überwiesen hat (haben).