Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung[3] über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Kantons. *
Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte: *
- Beförderungen im Rahmen des jährlichen Beförderungsprozesses und einmalige Zuwendungen;
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit nicht gesetzlich vorgesehenen Kostenfolgen;
- Entbindung vom Amtsgeheimnis;
- Vergütung von Überstundenarbeit.
Die Amtsleiterinnnen und Amtsleiter entscheiden über die Anstellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters nach Rücksprache mit der Direktion.