Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung[3] über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Kantons.
Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
- Lohnerhöhungen im Rahmen der jährlichen Lohnrunden und einmalige Zuwendungen;
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;
- Entbindung vom Amtsgeheimnis;
- Gehaltskürzungen.