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153.756

Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei

Vom 19. Mai 2025 (Stand 1. Juli 2025)

Präambel

Die Staatskanzlei des Kantons Zug,

gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) vom 1. September 1994[1] und § 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017[2],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung[3] über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Kantons.

Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:

  1. Lohnerhöhungen im Rahmen der jährlichen Lohnrunden und einmalige Zuwendungen;
  2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;
  3. Entbindung vom Amtsgeheimnis;
  4. Gehaltskürzungen.

Art. 2 Informationspflichten

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Landschreiberin oder den Landschreiber regelmässig über die Personalgeschäfte des Amtes.

Art. 3 Rücksprache mit dem Personalamt

Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnahme zu.

Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt erzielt werden, ist die Landschreiberin oder der Landschreiber von der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter über das individuelle Personalgeschäft zu informieren. Die Landschreiberin oder der Landschreiber versucht mit dem Personalamt eine Einigung zu erzielen.

Egress

GS 2025/016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.05.2025 01.07.2025 Erstfassung GS 2025/016