Der Entscheid über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter delegiert (§ 2 Abs. 1 Delegationsverordnung vom 23. November 1999[2]).
Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
- Funktionsänderungen;
- Beförderungen;
- Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Bildungsurlaube ab einer Kostenbeteiligung des Kantons von gesamthaft 15 000 Franken;
- einmalige Zuwendungen;
- Gehaltskürzungen;
- individuelle Personalgeschäfte der kantonalen Organe der Gesundheitsdirektion gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 2008[3] und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.