Diese Verfügung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen ohne unmittelbare finanzielle Verpflichtungen, von Verfügungen und von anderen verbindlichen Willenserklärungen für den Kanton.
Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personalgeschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu delegieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen.
Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbaren finanziellen Verpflichtungen für den Kanton richtet sich nach § 16 der Finanzhaushaltverordnung (FHV) vom 21. November 2017[5] sowie nach dem auf der Webseite des Kantons öffentlich zugänglichen und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher visierten Verzeichnis über spezielle Unterschriftenregelungen.