Führt die Finanzdirektion ein Verwaltungsverfahren oder ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeitenden die verfahrensleitenden Verfügungen.
153.772
Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Finanzdirektion bei der Führung von erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, Verwaltungsbeschwerde- sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
Präambel
gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 [1] sowie auf § 3 Abs. 2 und Abs. 6 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 [2],
Ziff. 1
Ziff. 2
Ist die Finanzdirektion verfahrensleitende Behörde in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren, liegt die vollumfängliche Instruktionskompetenz, beispielsweise für die Durchführung von Parteibefragungen, Zeugenbefragungen oder Augenscheinen, bei der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter oder den juristischen Mitarbeitenden.
Ziff. 3
Wird gegen einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats ein Rechtsmittel ergriffen und wird das entsprechende Dossier an die Finanzdirektion überwiesen, nehmen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeitenden an allfälligen Augenscheinen teil, geben mündliche Stellungnahmen ab, reichen Protokollberichtigungen ein und können um Fristerstreckung ersuchen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.01.2016 | 18.01.2016 | Erlass | Erstfassung | GS 2016/003 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.01.2016 | 18.01.2016 | Erstfassung | GS 2016/003 |