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153.772

Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Finanzdirektion bei der Führung von erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, Verwaltungsbeschwerde- sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

Vom 13. Januar 2016 (Stand 18. Januar 2016)

Präambel

Die Finanzdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 [1] sowie auf § 3 Abs. 2 und Abs. 6 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 [2],

verfügt:

Ziff. 1

Führt die Finanzdirektion ein Verwaltungsverfahren oder ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeitenden die verfahrensleitenden Verfügungen.

Ziff. 2

Ist die Finanzdirektion verfahrensleitende Behörde in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren, liegt die vollumfängliche Instruktionskompetenz, beispielsweise für die Durchführung von Parteibefragungen, Zeugenbefragungen oder Augenscheinen, bei der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter oder den juristischen Mitarbeitenden.

Ziff. 3

Wird gegen einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats ein Rechtsmittel ergriffen und wird das entsprechende Dossier an die Finanzdirektion überwiesen, nehmen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeitenden an allfälligen Augenscheinen teil, geben mündliche Stellungnahmen ab, reichen Protokollberichtigungen ein und können um Fristerstreckung ersuchen.

Egress

GS 2016/003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.01.2016 18.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/003

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.01.2016 18.01.2016 Erstfassung GS 2016/003