Kantonsgericht und Obergericht entscheiden unter Vorbehalt von Abs. 2 über Ansprüche Geschädigter gegen den Staat sowie über Ansprüche des Staates im Sinne der §§ 12 und 13 gegen Beamte und Richter des Verwaltungsgerichts. *
Das Verwaltungsgericht entscheidet über Ansprüche Geschädigter gegen den Staat, die aus Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts, des Kantons- oder des Obergerichts abgeleitet werden. Es beurteilt unter Vorbehalt von Abs. 1 auch die Ansprüche des Staates gegen Beamte im Sinne der §§ 12 und 13 sowie Rückgriffsansprüche im Sinne von § 10. *
Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008. *