Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne des Personalgesetzes und dieser Verordnung in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, sind *
- das Verwaltungspersonal einschliesslich der Landschreiberin, des Landschreibers;
- das Lehrpersonal der kantonalen Schulen;
- das Justizpersonal einschliesslich der vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richter;
- die Datenschutzbeauftragte, der Datenschutzbeauftragte, deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter der Datenschutzstelle;
- die Ombudsperson, deren Stellvertretung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ombudsstelle;
- Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auditorinnen und Auditoren;
- Aushilfspersonal;
- Hilfskräfte.
Auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Abs. 1 Bst. c bis e sind die personalrechtlichen Bestimmungen nur insoweit anwendbar, als es mit den entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen[2] vereinbar ist. *
Beim Aushilfspersonal handelt es sich um Personen, die stellvertretend die Arbeit vorübergehend ausfallender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen (z. B. bei Krankheit, Militärdienst, Beurlaubung). *
Hilfskräfte sind Personen, die zur Erledigung eines vorübergehenden ausserordentlichen Arbeitsanfalls oder im Büroreinigungsdienst und dgl. befristet und/oder stundenweise angestellt sind. *