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154.213

Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton

Vom 14. Mai 1991 (Stand 1. Januar 1999)

Präambel

Der Regierungsrat,

zwecks Gewährleistung des Mitspracherechts öffentlich-rechtlicher Arbeitnehmer bei der Regelung der arbeitsrechtlichen Bedingungen durch den Kanton Zug,

beschliesst: Das Verfahren zur Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Interessen öffentlich- rechtlicher Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton wird wie folgt geregelt:

Art. 1 Arbeitnehmer

Öffentlich-rechtliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Reglements sind:

1. die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie die Lehrkräfte der kantonalen Schulen;
2. die Beamten und Angestellten der selbständigen Anstalten des Kantons, insbesondere der Gebäudeversicherung und der Pensionskasse;
3. die Lehrkräfte der gemeindlichen Schulen.

Art. 2 Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Reglements ist der Kanton, vertreten durch:

1. den Regierungsrat;
2. das Obergericht und das Verwaltungsgericht.

Art. 3 Gewährleistung des Mitspracherechts

Die arbeitsrechtlichen Interessen umfassen alle Arbeitsbedingungen, soweit die Arbeitnehmerschaft allgemein betroffen ist, d. h. insbesondere Begründung, Inhalt und Beendigung des Wahl- bzw. Anstellungsverhältnisses, Arbeitszeit, Besoldung, Sozialleistungen, Aus- und Weiterbildung sowie Vorsorge. Individuelle Massnahmen bilden nicht Gegenstand des Mitspracherechts im Sinne dieses Reglements.

Die Wahrnehmung dieser Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen der Arbeitnehmervertretungen an den Arbeitgeber sowie durch Verhandlungen zwischen Delegationen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers.

Die Arbeitnehmervertretungen haben Anspruch auf Information und Stellungnahme zu allen vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen arbeitsrechtlichen Regelungen, sofern diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 4 Arbeitnehmervertretungen

Als Arbeitnehmervertretungen werden anerkannt der Verband der Beamten und Angestellten des Kantons Zug sowie des Lehrerinnen- und Lehrervereins des Kantons Zug als Repräsentanten der Beamten und Angestellten des Kantons und seiner Anstalten sowie der kantonalen und gemeindlichen Lehrkräfte.

Den Arbeitnehmervertretungen obliegt die Information der von ihnen repräsentierten Arbeitnehmer sowie die Koordination der Arbeitnehmerinteressen unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien.

Art. 5 Verhandlungen

Delegationen: Für Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern bestellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die folgenden Verhandlungsdelegationen:

  1. Arbeitnehmer:
  1. Beamtenverband: 4 Vertreter
  2. Lehrerverein: 2 Vertreter
  1. Arbeitgeber:
  1. Regierung: 3 Vertretungen (Vorsteherin oder Vorsteher der Finanzdirektion von Amtes wegen)
  2. Gerichte: 1 Vertreter

Organisation

  1. Vorsitz: Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzdirektion führt den Vorsitz.
  2. Sekretariat: Das Sekretariat wird vom Personalamt besorgt.
  3. Einberufung: Die Verhandlungsdelegationen treten wenigstens einmal jährlich zusammen; ferner, wenn zwei Delegierte es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die oder der Vorsitzende veranlasst die Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden.

Verhandlungsziel: Die Verhandlungen dienen der gegenseitigen Information, der Aussprache und dem Meinungsaustausch sowie der Darlegung unterschiedlicher Auffassungen. Ziel ist die Annäherung der gegenseitigen Standpunkte und nach Möglichkeit die Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen. Es können keine rechtsverbindlichen Beschlüsse gefasst werden. Die Delegationen informieren die Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber über die Verhandlungsergebnisse.

Art. 6 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.

Gleichzeitig wird das Reglement für die Paritätische Personalkommission vom 4. März 1974 aufgehoben.

Egress

GS 23, 763

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.05.1991 01.06.1991 Erlass Erstfassung GS 23, 763
09.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2, b) geändert GS 26, 251

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 14.05.1991 01.06.1991 Erstfassung GS 23, 763
§ 5 Abs. 2, b) 09.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 251