Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit.
Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen kann höchstens eine Stunde pro Besuch und Arbeitstag als Arbeitszeit angerechnet werden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die maximal anrechenbare Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
In akuten Fällen, in denen eine Ärztin oder ein Arzt plötzlich aufgesucht werden muss oder wenn schwere Eingriffe erforderlich werden, welche die Mitarbeitenden zum Aussetzen der Arbeit zwingen, oder bei Nachbehandlungen nach Krankheit oder Unfall, wird die benötigte Zeit als Krankheit beziehungsweise Unfall abgerechnet.
Bescheinigt ein ärztliches Zeugnis für eine bestimmte Zeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, darf für diese Zeitperiode insgesamt kein positiver Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden.
Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die Zeiterfassung wie Arbeitszeit behandelt. Es wird der tatsächliche Zeitaufwand, jedoch höchstens die tägliche Sollarbeitszeit gemäss § 5 angerechnet.
Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden mit festgelegten Einsatzplänen wird bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall die am betreffenden Tag geplante Arbeitszeit angerechnet.
Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen kann unabhängig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerechnet werden, jedoch höchstens 8 Stunden 36 Minuten pro Arbeitstag.