Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.
Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.
154.216
gestützt auf § 41 Bst. b, d und h der Kantonsverfassung,
Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.
Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.[1]
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.09.1995 | 28.09.1995 | Erlass | Erstfassung | GS 25, 161 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.09.1995 | 28.09.1995 | Erstfassung | GS 25, 161 |