Wer bei der Staatsverwaltung, den Gerichten, den kantonalen Schulen und Anstalten angestellt ist und für den Arbeitsweg ein Privatauto verwendet, kann es gegen Gebühr auf einem Parkfeld am Arbeitsort abstellen, sofern es das Parkplatzangebot des Kantons oder seiner Anstalten zulässt. *
Grundsätzlich hat niemand Anspruch auf Zuteilung eines Parkplatzes. Aufgrund ihrer besonderen Funktion sind die Regierungsrätinnen und Regierungsräte von dieser Regelung ausgenommen. Bei Bedarf ist ihnen gegen Gebühr ein Parkplatz am Arbeitsort bereitzustellen. *
Die Parkberechtigungen werden nach folgenden Kriterien und in folgender Reihenfolge zugeteilt: *
- Mitarbeitende mit Gebührenbefreiung: Darunter fallen Personen, welche wegen dauernder körperlicher Beeinträchtigung auf die Benützung des Privatautos angewiesen sind oder welche ihr Privatauto regelmässig, an mindestens 80 % ihrer Arbeitstage pro Monat, für dienstliche Zwecke benötigen;
- Mitarbeitende mit Gebührenreduktion: Darunter fallen Personen, welche mindestens fünf Arbeitstage pro Monat entweder Schicht- oder Pikettdienst leisten oder welche ihr Privatfahrzeug für Einsätze mit Sondersignalen ausgerüstet haben. Die Baudirektion regelt die Einzelheiten des Anspruchs für Schicht- oder Pikettdienst;
- Mitarbeitende mit Vollgebühr: Wenn am entsprechenden Arbeitsort noch Parkplätze verfügbar sind. Vorrang haben diejenigen Mitarbeitenden, bei welchen die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Auto am grössten ist. Die Baudirektion regelt die Details zur Berechnungsmethode.
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Für tageweises Parkieren zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit können für ausgewählte Standorte Tagesberechtigungen erworben werden. Die Standorte werden von der Baudirektion definiert. *
Für ausgewählte Arbeitsorte können Sonderlösungen erlassen werden. Die Baudirektion regelt die Einzelheiten. *