Allgemeine Ansätze bei Verrichtungen im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes: *
- Grundtaxe pro Bestand und Besuch (Wegentschädigung inbegriffen): Fr. 40.–
- Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters im Umkreis >200 m: Fr. 10.–
- Blut- oder Gewebeprobe allgemein: Fr. 8.50
- Blut- oder Gewebeprobe bei Schwein, Stier >2 Jahre: Fr. 16.–
- Einzelmilch- oder Einzelkotprobe: Fr. 8.50
- Sammelmilch- oder Sammelkotproben: Fr. 22.–
- Entnahme von Nachgeburtsmaterial, pro Tier: Fr. 18.–
- Schutzimpfung: Fr. 5.–
- Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle, pro Tier: Fr. 8.50
- Ausstellen von Zeugnissen und Begleitdokumenten: Fr. 10.–
Zeitaufwändige Probeentnahmen können im Einverständnis mit der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes stundenweise nach Art. 1 Abs. 4 dieses Beschlusses entschädigt werden. In diesen Ansätzen sind Aufwände für den Versand von Proben sowie das Erstellen von Begleit- und Untersuchungsberichten enthalten. Andere zur Erfüllung des Auftrags erforderliche Barauslagen wie Expressporti und Arzneimittel werden nach Rücksprache mit der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt separat vergütet.
Amtstierärztliche (blaue) Kontrollen in Tierhaltungsbetrieben:
- pro kontrollierter Betrieb (exkl. Datenerfassung): Fr. 270.–
- pro kontrollierter Betrieb (inkl. Datenerfassung): Fr. 300.–
- pro Nachkontrolle (exkl. Datenerfassung): Fr. 135.–
- pro Nachkontrolle (inkl. Datenerfassung): Fr. 150.–
Tierärztliche Abschatzung von umgestandenen Tieren und ungeniessbarem Fleisch nach dem Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung[2]: pro Entschädigungsgesuch Fr. 101.30 *
Verrichtungen im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes: pro Stunde Fr. 120.–. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann für bestimmte Verrichtungen im Schlachthof und für Fahrzeiten den maximal verrechenbaren Zeitaufwand festlegen. Barauslagen wie Portokosten für Probeentnahmen werden separat vergütet. *
Andere tierärztliche Verrichtungen und Aufgaben im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes: *
- pro Stunde: Fr. 120.–
- Zuschläge für
| 1. | angeordnete Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr: 25 % | ||
| 2. | angeordnete Einsätze an Sonn- und allg. Feiertagen: 50 % | ||
Sitzungen, Kurse und andere Veranstaltungen im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes: Die Entschädigung erfolgt gemäss Art. 1 Abs. 4. Es werden jedoch pro Halbtag maximal 2 1/3 Stunden vergütet. *