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154.234

Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung

(Lohneinreihungsverordnung, LEVO)

Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug

gestützt auf § 44bis des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 1. September 1994[1] sowie im Einvernehmen mit dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht,

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Justiz.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für Lehrpersonen, Teile des Hochschulpersonals (Mitglieder der Hochschulleitung, Dozierende, besondere wissenschaftliche Mitarbeitende und wissenschaftliche Assistierende), Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt sowie für die gewählten Behörden gemäss § 45 Personalgesetz.[2]

Art. 2 Lohnbänder und Lohnklassen

Lohnbänder umfassen mehrere Lohnklassen.

Ein Lohnband reicht vom Mindestansatz der tiefsten jeweiligen Lohnklasse bis zum Höchstsatz der höchsten jeweiligen Lohnklasse.

Art. 3 Referenzfunktionen

Massgebend für die Bemessung des Lohns sind die Referenzfunktionen nach Anhang 1 dieses Erlasses.

Die Zuordnung zu einer Referenzfunktion erfolgt gemäss der tatsächlich ausgeübten Funktion.

Funktionen, welche keiner Referenzfunktion zugeordnet werden können, werden entsprechend  der Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Ausbildung individuell einem passenden Lohnband zugeordnet.

Art. 4 Einreihungsplan

Die Referenzfunktionen werden im Einreihungsplan den Lohnbändern gemäss Anhang 2 dieses Erlasses zugeordnet. Der Einreihungsplan wird bei veränderten Verhältnissen angepasst, insbesondere bei der Änderung von Berufsbildern und der Einführung neuer Referenzfunktionen.

Art. 5 Festlegung des Lohns

Die Lohneinreihung innerhalb des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden Lohnbandes erfolgt unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Eignung sowie der hierfür anrechenbaren Berufserfahrung.

Erfüllt die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber bei Stellenantritt die grundsätzlichen Anforderungen an die auszuübende Funktion, so entspricht das Anfangsgehalt in der Regel dem Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes für die entsprechende Referenzfunktion .

Erfolgt eine Anstellung, obwohl die Anforderungen der entsprechenden Referenzfunktionen, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes unterschritten werden.

Die Finanzdirektion erlässt eine Weisung betreffend Ermittlung der anrechenbaren Berufserfahrung.

Langjährige Berufserfahrung erfordert eine anrechenbare Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren.

Art. 6 Funktionszulage

Eine Funktionszulage kann befristet oder unbefristet ausgerichtet werden:

  1. bei vorübergehender oder dauernder Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder leitenden Funktionen;
  2. für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesenheit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entscheidungsbefugnisse mit entsprechender Verantwortlichkeit wahrgenommen werden, die im Verhältnis zu den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht aufweisen.

Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anforderungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Ausübung der Stellvertretung. Sie entfällt, wenn anstelle einer Funktionszulage ein höherer Lohn ausgerichtet wird.

Egress

GS 2023/083

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.11.2022 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/083

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.11.2022 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/083