Nach Massgabe ihres Abschlusses werden die Lehrpersonen im ersten Dienstjahr wie folgt eingereiht:
- Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss (NQR BB: Stufe 5): Lohnklasse 17;
- Lehrpersonen mit einem Abschluss für den Unterricht an der Volksschule: Lohnklasse 18;
- Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Bachelor oder gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 6): Lohnklasse 18;
- Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Master oder gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 7): Lohnklasse 19.
Unabhängig von Absatz 1 werden eingereiht:
- Lehrpersonen an den Brückenangeboten im ersten Dienstjahr in die Lohnklasse 17;
- Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklasse höher als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeindlichen Schulen.
Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen werden ein bis drei Klassen höher eingereiht als die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Anstalten. *
Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Lohnklasse. *