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154.236

Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote

Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. August 2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44bis und § 48 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) vom 1. September 1994[1]*

beschliesst:

Art. 1 Lohneinreihung

Nach Massgabe ihres Abschlusses werden die Lehrpersonen im ersten Dienstjahr wie folgt eingereiht:

  1. Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss (NQR BB: Stufe 5): Lohnklasse 17;
  2. Lehrpersonen mit einem Abschluss für den Unterricht an der Volksschule: Lohnklasse 18;
  3. Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Bachelor oder gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 6): Lohnklasse 18;
  4. Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Master oder gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 7): Lohnklasse 19.

Unabhängig von Absatz 1 werden eingereiht: 

  1. Lehrpersonen an den Brückenangeboten im ersten Dienstjahr in die Lohnklasse 17;
  2. Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklasse höher als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeindlichen Schulen.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen werden ein bis drei Klassen höher eingereiht als die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Anstalten. *

Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Lohnklasse. *

Art. 2 Beförderung

Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lehrpersonen und Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen wie folgt in den Lohnklassen befördert: *

  1. um eine Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4. Dienstjahr erfüllt ist;
  2. um eine weitere Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.

Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Anstieg innerhalb der Lohnklasse in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres, erstmals nach einem Dienstjahr.

Steht ein Lohnanstieg im Sinn von Absatz 1 an, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert. 

Art. 3 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss

Lehrpersonen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, wenn sie:

  1. nicht über den vorgeschriebenen pädagogisch-didaktischen Abschluss oder ein gleichwertiges Lehrdiplom verfügen;
  2. nicht über den vorgeschriebenen fachlichen Abschluss verfügen.

Art. 4 Besitzstand

Lehrpersonen mit unbefristetem Anstellungsverhältnis bleiben so lange in der bisherigen Lohnklasse und -stufe, bis die Lohneinreihung gemäss dieser Verordnung einen höheren Lohn ergibt.

Egress

GS 2015/062

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.12.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/062
22.11.2022 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/085
22.11.2022 01.01.2024 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2023/085
22.11.2022 01.01.2024 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 2023/085
22.11.2022 01.01.2024 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023/085
19.08.2025 01.08.2025 Ingress geändert GS 2025/037
19.08.2025 01.08.2025 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 2025/037
19.08.2025 01.08.2025 § 1 Abs. 1, c) geändert GS 2025/037
19.08.2025 01.08.2025 § 1 Abs. 1, d) geändert GS 2025/037

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.12.2015 01.08.2016 Erstfassung GS 2015/062
Ingress 22.11.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/085
Ingress 19.08.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/037
§ 1 Abs. 1, a) 19.08.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/037
§ 1 Abs. 1, c) 19.08.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/037
§ 1 Abs. 1, d) 19.08.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/037
§ 1 Abs. 3 22.11.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/085
§ 1 Abs. 4 22.11.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/085
§ 2 Abs. 1 22.11.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/085