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154.28

Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis *

Vom 17. Dezember 2002 (Stand 19. Dezember 2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 1 Abs. 3 und § 28 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994[1] in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994[2] sowie im Einvernehmen mit dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umgang des Personals mit elektronischen Kommunikationsmitteln der Internetdienste, die vom Kanton als Arbeitgeber angeboten werden. Vorbehalten bleiben bundesrechtlich definierte Nutzungen von Informationstechniken.

Art. 2 Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen

Das Passwort ist persönlich und darf nicht weitergegeben werden. *

Beim Verlassen des Arbeitsplatzes für längere Zeit oder bei einem möglichen Zugriff von Dritten aus dem Publikum auf den Arbeitsplatz ist die Arbeitsstation zu sperren, oder die Benützerin bzw. der Benützer meldet sich vom System ab.

E-Mails von unbekannten Personen sind im Zweifelsfall ungeöffnet zu löschen und aus dem elektronischen Papierkorb zu entfernen. *

Art. 3 Personendaten und vertrauliche Sachdaten

Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen unverschlüsselt nur im kantonseigenen Netzwerk übertragen werden.

Art. 4 Technische Unregelmässigkeiten

Nach Durchführung des ersten Supports seitens der Ämter ist bei auftretenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation umgehend das ITL zu informieren. Es ist untersagt, mit eigenen Versuchen die Unregelmässigkeiten beseitigen zu wollen.

Angehörige der Zuger Polizei sowie beim Kanton angestellte Benützerinnen und Benützer der kantonalen Schulnetze melden solche Vorkommnisse ihrer Informatik-Technik bzw. ihrer Schulnetzwerk-Administration. *

2. Geschäftliche Nutzung

Art. 5 Leeren des elektronischen Briefkastens und Abwesenheit

Der elektronische Briefkasten ist regelmässig abzurufen. Bei unerwarteter länger dauernder Abwesenheit namentlich infolge Krankheit, Unfall, Entlassung, Freistellung oder Tod einer bzw. eines Mitarbeitenden oder aufgrund einer speziellen Vereinbarung zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und vorgesetzter Stelle oder bei unpflichtgemässer unterlassener Einrichtung einer Abwesenheitsmeldung trotz länger dauernder Abwesenheit kann die vorgesetzte Stelle veranlassen, dass der IT-Leistungserbringer auf dem entsprechenden E-Mail-Konto eine Abwesenheitsmeldung einrichtet. *

Das automatische Umleiten von E-Mails an E-Mail-Adressen ausserhalb des kantonalen Netzes, wie beispielsweise an die private Mailbox, ist aus Gründen der Informationssicherheit untersagt. Davon ausgenommen sind die Netze der kantonalen Schulen. *

Art. 6 Identifikation von E-Mails

Gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger von E-Mails sind Name, betriebliche Funktion sowie die betriebliche Adresse inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Absenderin oder des Absenders anzugeben.

Art. 7 Internet

Es dürfen nur Webseiten abgerufen bzw. Dateien heruntergeladen werden, die geschäfts- oder auftragsrelevant sind.

Programme dürfen auf den betreffenden Servern ausschliesslich durch das ITL, die Schulnetzwerk-Administration und die Informatik-Technik der Zuger Polizei installiert werden. *

3. Private Nutzung

Art. 8 Zeitrahmen

Eine zeitlich geringfügige private Nutzung von Internet und E-Mail wird toleriert.

Durch private Nutzung des Internetzuganges dürfen die Arbeitsleistung und die technische Infrastruktur nicht beeinträchtigt werden.

Art. 9 Anwendungsbereich

Online-Dienste wie interaktive Medien, SMS, Chatrooms, Newsgroups und dergleichen sind zur privaten Nutzung verboten.

Art. 10 Internet-Nutzung

Es dürfen keine kostenpflichtigen Webseiten abgerufen, keine privaten Geschäfte getätigt, keine Spiele sowie keine Finanztransaktionen (Telebanking) durchgeführt werden. In jedem Fall verboten ist der Abruf von Webseiten mit erotischem, rassistischem oder gewalttätigem Inhalt sowie allgemein solche, welche gegen die geltenden Gesetze verstossen. Zudem dürfen keine Dateien, Programme sowie insbesondere Audio- oder Videodateien, aus dem Internet heruntergeladen werden.

Art. 10a * Zugang zu geschäftlichen Daten bei Abwesenheiten

Die vorgesetzte Stelle ist bei länger dauernder Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters berechtigt, auf deren bzw. dessen geschäftliche Daten zuzugreifen. Bei der privaten Nutzung von technischen Geräten beziehungsweise Kommunikationsmitteln kann die Vertraulichkeit und der Schutz (allenfalls vorhandener) privater Daten nicht gewährleistet werden.

4. Kontrolle

Art. 11 Anonyme Auswertungen von Protokollierungen

Es werden aus Gründen der Systemsicherheit durch die Informatik-Administration laufend automatisierte anonyme Überwachungen der technischen Ressourcen des betrieblichen Computernetzwerkes in Form von Protokollierungen durchgeführt. Dabei kann die Einhaltung der vorliegenden Nutzungsregelung stichprobenweise in anonymer oder anonymisierter Form überprüft werden.

Art. 12 Personenbezogene Auswertungen von Protokollierungen

Sobald die anonyme Überprüfung oder andere Vorkommnisse Hinweise auf einen Missbrauch der elektronischen Kommunikationsmittel ergeben, kann eine personenbezogene Auswertung von Protokollierungen folgendermassen vorgenommen werden:

  1. Falls trotz Missbrauchs keine technische Störung des EDV-Systems vorliegt, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer speziellen schriftlichen Ankündigung durch das gemäss § 13 dieser Verordnung zuständige Organ darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene Auswertung stattfinden kann.
  2. Falls ein Missbrauch zugleich auch zu einer technischen Störung des EDV-Systems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Störung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswertung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten, jedoch nicht der Inhalt von E-Mails und/oder Webseiten ausgewertet.

Art. 13 Zuständigkeit für die Anordnung von und den Zugriff auf Auswertungen

Auswertungen anordnen können der Regierungsrat, die Fachdirektionen für ihr Personal und das Ober- bzw. das Verwaltungsgericht für Angestellte der Gerichte. *

Die jeweilige Anordnungsinstanz regelt im Einzelfall den Zugriff auf personenbezogene Auswertungen.

Art. 14 Sanktionierung

Wird ein Verstoss gegen personalrechtliche Pflichten, geltende Gesetze oder die vorliegende Verordnung festgestellt, können der Internetzugang gesperrt und entsprechende Dateien mit privatem Inhalt nach Vorankündigung gelöscht werden.

Vorbehalten bleiben die übrigen personalrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten.

Die oder der Angestellte haftet für allfälligen Schaden, den sie oder er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zugefügt hat.

Bei konkretem begründeten Verdacht auf eine strafbare Handlung muss Strafanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden.

5. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten, Aufhebung früherer Erlasse

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Alle früher erlassenen Internet- und E-Mail-Regelungen sind aufgehoben.

Egress

GS 27, 613

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 613
20.05.2003 24.05.2003 § 2 Abs. 1 geändert GS 27, 755
20.05.2003 24.05.2003 § 2 Abs. 3 geändert GS 27, 755
20.05.2003 24.05.2003 § 4 Abs. 2 geändert GS 27, 755
20.05.2003 24.05.2003 § 4 Abs. 2 geändert GS 27, 755
20.05.2003 24.05.2003 § 5 Abs. 2 geändert GS 27, 755
20.05.2003 24.05.2003 § 7 Abs. 2 geändert GS 27, 755
20.05.2003 24.05.2003 § 13 Abs. 1 geändert GS 27, 755
01.06.2010 01.07.2010 Erlasstitel geändert GS 30, 493
01.06.2010 01.07.2010 § 5 Abs. 1 geändert GS 30, 493
01.06.2010 01.07.2010 § 10a totalrevidiert GS 30, 493
15.12.2020 19.12.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020/089

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.12.2002 01.01.2003 Erstfassung GS 27, 613
Erlasstitel 01.06.2010 01.07.2010 geändert GS 30, 493
§ 2 Abs. 1 20.05.2003 24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 2 Abs. 3 20.05.2003 24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 4 Abs. 2 20.05.2003 24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 4 Abs. 2 20.05.2003 24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 5 Abs. 1 01.06.2010 01.07.2010 geändert GS 30, 493
§ 5 Abs. 2 20.05.2003 24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 5 Abs. 2 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/089
§ 7 Abs. 2 20.05.2003 24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 10a 01.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 30, 493
§ 13 Abs. 1 20.05.2003 24.05.2003 geändert GS 27, 755