Bei Mitarbeitenden mit kantonalem Mobiltelefon vergütet der Kanton die Kosten des von der Finanzdirektion festgelegten kantonalen Standardabonnements. Bei Mitarbeitenden mit angeschlossenem privaten Mobiltelefon und nachgewiesener dienstlicher Notwendigkeit des Gebrauchs entrichtet der Kanton zudem eine monatliche Geräteentschädigung.
Die Geräteentschädigung wird von der Finanzdirektion festgelegt und richtet sich nach der Kostenentwicklung im entsprechenden Markt.
Sofern aus dienstlichen Gründen notwendig, kann die vorgesetzte Stelle eine befristete oder unbefristete Erhöhung der Abonnementsentschädigung beantragen. Der Entscheid über die Erhöhung erfolgt durch die Amtsleitung des AIO, bei der Justiz durch die Präsidien des Obergerichts resp. des Verwaltungsgerichts, bei der Datenschutzstelle und der Ombudsstelle durch deren Leitung. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich.