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154.31

Gesetz über die Zuger Pensionskasse

(Pensionskassengesetz, PKG)

Vom 29. August 2013 (Stand 14. November 2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Zweck

Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Zuger Pensionskasse führt die berufliche Vorsorge der gewählten und angestellten Arbeitnehmenden des Kantons sowie des Personals der aufgrund eines Anschlussvertrags angeschlossenen Arbeitgebenden durch. Sie ist nach Art. 48 BVG[2] im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

Die Zuger Pensionskasse ist dem Finanzhaushaltgesetz nicht unterstellt.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Kanton legt die Bestimmungen über die Finanzierung fest.

Die Zuger Pensionskasse legt die Bestimmungen über die Leistungen fest.

2. Finanzierung

Art. 3 Grundsatz

Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu erfolgen. Bis zum Erreichen der Vollkapitalisierung erfolgt die Finanzierung im System der Teilkapitalisierung. Freie Mittel liegen vor, wenn die gesamten Aktiven höher sind als die Summe aus Verbindlichkeiten, passiver Rechnungsabgrenzung, Arbeitgeberbeitragsreserven, Vorsorgekapitalien und Rückstellungen sowie Wertschwankungsreserve. *

Werden die Ausgangsdeckungsgrade gemäss Art. 72b BVG[3], Stichtag 1. Januar 2012 (globaler Ausgangsdeckungsgrad sowie Ausgangsdeckungsgrad für Aktive, nachdem die Rentenverpflichtungen vollumfänglich gedeckt sind), unterschritten, sind Sanierungsmassnahmen einzuleiten. *

Bis zur Erreichung des Systems der Vollkapitalisierung ist ein Umlagebeitrag zu leisten. *

Art. 4 Beiträge

Der Gesamtbeitrag setzt sich aus Sparbeiträgen, Risikobeiträgen, Beiträgen an den Teuerungsfonds sowie dem Umlagebeitrag zusammen.

Die Höhe der Sparbeiträge beträgt:

  1. Alter 17–20: 0,0 %
  2. Alter 21–24: 10,0 %
  3. Alter 25–29: 12,0 %
  4. Alter 30–34: 14,0 %
  5. Alter 35–39: 16,0 %
  6. Alter 40–44: 18,0 %
  7. Alter 45–49: 20,0 %
  8. Alter 50–54: 22,0 %
  9. Alter 55–59: 24,0 %
  10. Alter 60–65: 26,0 %
  11. Alter 66–70: 14,0 %

Das Alter berechnet sich als Differenz zwischen dem Kalender- und dem Geburtsjahr.

Die Risikobeiträge decken die Versicherungsrisiken Tod und Invalidität und betragen maximal 4 Prozent des versicherten Jahreslohns. Bis zur Höhe des maximalen Beitragssatzes wird der Risikobeitrag auf Empfehlung der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge vom Vorstand festgesetzt. *

Die Arbeitgebenden leisten 60 Prozent der Sparbeiträge und 60 Prozent der Risikobeiträge; die Arbeitnehmenden leisten 40 Prozent der Sparbeiträge und 40 Prozent der Risikobeiträge. *

Alle Arbeitgebenden leisten einen Umlagebeitrag von 2,0 Prozent des versicherten Jahreslohns. Dieser kann vom Vorstand der Zuger Pensionskasse auf Empfehlung der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge reduziert werden. Der Umlagebeitrag entfällt bei Wegfall der Staatsgarantie. *

Alle Arbeitgebenden leisten einen Beitrag von 0,5 Prozent des versicherten Jahreslohns in einen Teuerungsfonds. Der Beitrag in den Teuerungsfonds entfällt bei Wegfall der Staatsgarantie. *

Art. 5 Staatsgarantie

Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss § 3 nicht voll finanziert sind:

  1. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;
  2. Austrittsleistungen eines in Teilliquidation austretenden Versichertenbestands;
  3. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.

Die Gemeinden stellen die Garantie für den jeweils auf ihre Destinatäre (Aktive und Rentenbeziehende) anfallenden Teil der Garantie sowie für die ihnen wirtschaftlich eng verbundenen Anschlüsse. Der Kanton stellt die Garantie für die übrigen Destinatäre.

Die Staatsgarantie entfällt, wenn die Zuger Pensionskasse die Anforderung der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven ausweist.

3. Vorsorgeplan

Art. 6 Vorsorgereglement

Der Vorstand legt die Vorsorge für die Arbeitnehmenden des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgebenden in einem Reglement fest. *

Die Zuger Pensionskasse kann für angeschlossene Arbeitgebende besondere Vorsorgepläne vorsehen. Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften können angeschlossene Arbeitgebende mit der Zuger Pensionskasse eine von § 4 Abs. 4 abweichende Beitragsaufteilung vereinbaren. Die Beiträge nach § 4 Abs. 5 und 6 sind für alle Arbeitgebenden verbindlich und entsprechend von allen Arbeitgebenden gleichermassen zu entrichten. *

Art. 7 Versicherter Jahreslohn

Der versicherte Jahreslohn entspricht dem um einen Koordinationsabzug verminderten massgebenden Jahreslohn.

Als massgebender Jahreslohn gilt der gesetzlich festgelegte oder der vertraglich vereinbarte Jahreslohn. Im Vorsorgereglement können bestimmte Lohnbestandteile davon ausgenommen werden.

Der Koordinationsabzug beträgt 25 Prozent des massgebenden Jahreslohns, höchstens aber den BVG-Koordinationsabzug.

Die Eintrittsschwelle beträgt 3/8 der maximalen AHV-Altersrente. *

Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften können angeschlossene Arbeitgebende mit der Zuger Pensionskasse einen davon abweichenden Betrag vereinbaren. *

Art. 8 Referenzalter *

Das Referenzalter beträgt 65 Jahre. *

Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 oder eine aufgeschobene Pensionierung bis Alter 70 ist möglich. Die Pensionierung kann auch in Teilschritten erfolgen.

4. Organisation und Verwaltung

Art. 10 Organe

Organe der Zuger Pensionskasse sind:

  1. der Vorstand;
  2. die Geschäftsführung;
  3. die Kontrollorgane.

Art. 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von den Arbeitgebenden gewählt; der Regierungsrat und die angeschlossenen Arbeitgebenden wählen je zwei Mitglieder. Vier Mitglieder werden von den Arbeitnehmenden gewählt. Die Durchführung der Wahl legt der Vorstand in einem Reglement fest. Dabei erlässt er ein Anforderungsprofil. *

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selber. Er bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Dieses Präsidium besteht aus einem Mitglied, welches die Arbeitgebenden vertritt, und einem Mitglied, welches die Arbeitnehmenden vertritt.

… *

Art. 12 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist das oberste Organ der Zuger Pensionskasse. Er ist verantwortlich für die Gesamtleitung und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen und dieses Gesetzes. Er bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Zuger Pensionskasse und sorgt im Rahmen seiner Kompetenzen für die finanzielle Stabilität der Zuger Pensionskasse. *

Der Vorstand erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen Reglemente. *

Der Vorstand stellt die Mitglieder der Geschäftsführung an, wählt die Revisionsstelle und bezeichnet die Expertin oder den Experten für berufliche Vorsorge. *

Der Vorstand legt ein Leistungsziel fest, überprüft dieses jährlich und erstattet dem Regierungsrat darüber Bericht. Ergeben sich über einen längeren Zeitraum Abweichungen vom Leistungsziel, schlägt er Anpassungen der Finanzierung vor. *

Der Regierungsrat genehmigt das vom Vorstand festgelegte Leistungsziel. *

5. Anschluss und Auflösung

Art. 13 Anschluss

Die Zuger Pensionskasse kann mit Gemeinden des Kantons Zug sowie mit Institutionen und Unternehmen, die wirtschaftlich oder finanziell eng mit dem Kanton Zug oder den Gemeinden des Kantons Zug verbunden sind und die eine öffentliche Aufgabe erfüllen oder vorwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, Anschlussverträge abschliessen. *

Die Staatsgarantie gemäss § 5 gilt auch für nachträgliche Anschlüsse.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Rechtspflege

Für die Beurteilung von Klagen gemäss Art. 73 BVG[4] ist das Verwaltungsgericht zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[5] und des BVG. *

Vor der Klageerhebung kann sich die betroffene Person bzw. der oder die betroffene Arbeitgebende schriftlich unter Angabe von Gründen mit der Bitte um Überprüfung an den Vorstand der Zuger Pensionskasse wenden. Das interne Verfahren regelt der Vorstand. *

… *

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

… *

Das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 1. September 1994) wird wie folgt geändert:[6]

Egress

GS 2013/065

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.08.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2013/065
28.08.2025 14.11.2025 Ingress geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 3 Abs. 1 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 3 Abs. 2 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 3 Abs. 3 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 4 Abs. 3 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 4 Abs. 4 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 4 Abs. 5 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 4 Abs. 6 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 6 Abs. 1 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 6 Abs. 2 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 7 Abs. 4 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 7 Abs. 4a eingefügt GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 8 Titel geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 8 Abs. 1 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 9 aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 11 Abs. 1 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 1 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 2 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 2, d) aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 3 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 4 eingefügt GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 12 Abs. 5 eingefügt GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 13 Abs. 1 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 14 aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 15 Abs. 1 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 15 Abs. 2 geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 15 Abs. 3 aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 16 aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 17 Abs. 1 aufgehoben GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 18 aufgehoben GS 2025/048

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.08.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 2013/065
Ingress 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 3 Abs. 1 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 3 Abs. 2 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 3 Abs. 3 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 4 Abs. 3 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 4 Abs. 4 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 4 Abs. 5 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 4 Abs. 6 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 6 Abs. 1 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 6 Abs. 2 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 7 Abs. 4 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 7 Abs. 4a 28.08.2025 14.11.2025 eingefügt GS 2025/048
§ 8 28.08.2025 14.11.2025 Titel geändert GS 2025/048
§ 8 Abs. 1 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 9 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 11 Abs. 1 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 11 Abs. 4 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 12 Abs. 1 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 12 Abs. 2 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 12 Abs. 2, a) 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 12 Abs. 2, b) 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 12 Abs. 2, c) 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 12 Abs. 2, d) 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 12 Abs. 2, e) 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 12 Abs. 3 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 12 Abs. 4 28.08.2025 14.11.2025 eingefügt GS 2025/048
§ 12 Abs. 5 28.08.2025 14.11.2025 eingefügt GS 2025/048
§ 13 Abs. 1 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 14 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 15 Abs. 1 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 15 Abs. 2 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 15 Abs. 3 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 16 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 17 Abs. 1 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048
§ 18 28.08.2025 14.11.2025 aufgehoben GS 2025/048