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154.312

Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse

Vom 18. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) vom 29. August 2013[1]*

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Vorstand der Zuger Pensionskasse als Gremium neben den in Art. 51a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[2] festgehaltenen Aufgaben die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.

Art. 2 Kompetenzfelder

Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Vorstand der Zuger Pensionskasse folgende Kompetenzfelder abdeckt:

  1. vertiefte Branchenkenntnisse;
  2. Fachwissen;
  3. Erfahrung mit der Entwicklung, Beurteilung und Durchsetzung von Unternehmensstrategien im öffentlichen Bereich oder in der Privatwirtschaft;
  4. Führungs- und Managementerfahrung;
  5. Erfahrung und vertiefte Kenntnisse im Risikomanagement.

Art. 3 Anforderungsprofil

Die Mitglieder des Vorstands haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. berufliche Tätigkeit in ungekündigter Festanstellung beim Kanton Zug;
  2. Identifikation mit dem Zweck der Vorsorgeeinrichtung;
  3. Bereitschaft, sich in die Aufgaben als Vorstandsmitglied der Zuger Pensionskasse einzuarbeiten sowie sich aus- und weiterzubilden;
  4. Entscheidungsfreudigkeit, Entscheidungskompetenz und Verantwortungsbewusstsein;
  5. Integrität und einwandfreie Reputation;
  6. Sozialkompetenz;
  7. zeitliche Verfügbarkeit;
  8. keine finanziellen, personellen und/oder materiellen Interessenkonflikte oder Abhängigkeiten;
  9. Offenlegung von Interessenverbindungen.

Art. 4 Entschädigung

Nimmt ein Mitglied des Regierungsrats Einsitz im Vorstand der Zuger Pensionskasse, so regelt sich die Entschädigung nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates (Rechtsstellungsgesetz) vom 1. Februar 1990[3].

Andere vom Regierungsrat gewählte Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse erfüllen ihre Aufgabe für den Vorstand während der Arbeitszeit. Die von der Zuger Pensionskasse auszurichtende übliche Entschädigung fällt in die Staatskasse. *

Egress

GS 2014/006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.02.2014 18.02.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/006
29.04.2025 01.01.2026 Ingress geändert GS 2025/015
29.04.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2025/015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.02.2014 18.02.2014 Erstfassung GS 2014/006
Ingress 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/015
§ 4 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/015